Neue Justiz 1954, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 443 (NJ DDR 1954, S. 443); und zu unserem Staat gestärkt worden. Vielleicht aus Zeitmangel fanden die Fragen der Unterhaltsregelung zwischen Verwandten offenbar ungenügend Beachtung; und doch sind sie gerade für die Festigung der verwandtschaftlichen Beziehungen und für die Sorge um die alten Menschen wichtig. Mit Recht sind in den meisten Justizaussprachen die Fragen der Eheschließung und der Ehemündigkeit gründlich erörtert worden. Vereinzelt hat es dabei über den Wegfall des Aufgebots und der Trauzeugen geteilte Meinungen gegeben Fragen von untergeordneter Bedeutung. Große Aufmerksamkeit fand die Festsetzung des Ehemündigkeitsalters. Hier sind die Auffassungen stark auseinandergegangen. Die Festsetzung des Ehealters für die Frau fand allgemeine Billigung mit Ausnahme der Fälle früherer Schwangerschaft. Hierzu ist nicht immer überzeugend dargetan worden, daß die vorgeschlagene Regelung in erster Linie im Interesse des jungen Mädchens selbst liegt und eine Festigung der moralischen Beziehungen sowie des Verantwortungsgefühls der jungen Menschen herbeiführen soll. Es ist wichtiger, solche Frühehen zu verhindern, die voreilig unter dem Druck der bevorstehenden Geburt eines Kindes Zustandekommen und deren Bestand von vornherein in Frage gestellt ist, als in einigen Fällen mitunter vielleicht auch günstig auslaufende Frühehen zuzulassen. Hinsichtlich der Heiratsfähigkeit des jungen Mannes ist recht häufig der Regelung des Entwurfs widersprochen worden. Die Vorschläge schwanken zwischen 18 und 21, in Einzelfällen sogar .23 Jahren. Soweit nicht von den Zuhörern selbst entschieden gegen eine solche Beeinträchtigung der Volljährigen diskutiert wurde, haben die Referenten diese Frage gut behandelt. Auf künftigen Justizaussprachen wird darüber noch diskutiert werden, aber wohl mit mehr Prinzipienfestigkeit der Grundsatz der unbeschränkten Rechtsstellung der Volljährigen unter Hinweis auf die Arbeitsleistungen und die gesellschaft-. liehe Arbeit unserer werktätigen Jugend vertreten werden müssen. Berechtigterweise haben in den Diskussionen die Fragen der Ehescheidung eine große Rolle gespielt. Gegenüber der langjährigen Tradition hinsichtlich der Feststellung der Schuldfrage, der absoluten und relativen Scheidungsgründe usw. bedurfte es umfassender Darlegung der neuen Regelung, der überwiegend zugestimmt wurde. Auch hier hat sich die Darstellung praktischer Fälle besonders gut für das Verständnis des Entwurfs ausgewirkt. Bei manchen Justizaussprachen mußte man aber auch den Eindruck gewinnen, daß die Referenten an diese Frage formal herangegangen sind. Es ist verständlich, daß die Zuhörer Anhaltspunkte da- für haben möchten, welche konkreten Vorkommnisse die Feststellung rechtfertigen, daß die Ehe ihren Sinn verloren hat. Diesem Verlangen können unsere Scheidungsrichter ' aus der Fülle ihrer Praxis sicherlich nachkommen. Damit darf es aber nicht sein Bewenden haben; vielmehr muß gerade in Zusammenhang mit § 29 des Entwurfs auf die Pflicht der Gesellschaft, vor allem der Kollegen im Betriebe, hingewiesen werden, erzieherisch und aufklärend zu wirken, wenn eine Ehe gefährdet ist. Es gibt zwar kaum Veranstaltungen, in denen nicht im Zusammenhang mit vielen Fragen des Entwurfs die Festigung der moralischen Beziehungen, die enge Verknüpfung der moralischen Anschauungen mit der rechtlichen Regelung einen starken Ausdruck fanden. Jedoch ist die Pflicht zur erzieherischen Einwirkung zu wenig bei den einzelnen Prinzipien des Entwurfs behandelt worden, vor allem nicht in Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Entwurf in erster Linie der Festigung und Stärkung der Ehe dient. Mehr als es die Bedeutung rechtfertigt, ist über den Wegfall der Mehrverkehrseinrede mit widerstreitenden Meinungen diskutiert worden; und zwar deshalb zu Unrecht, weil es doch nicht der Normalfall ist, daß die nichteheliche Mutter mit mehreren Männern verkehrt hat. Bisweilen klingt hier in den vorgebrachten Beispielen geradezu die frühere Mißachtung der nichtehelichen Mutter wieder durch. Derartigen negativen Diskussionsbeiträgen muß entgegengetreten werden. Allerdings gaben auch viele Zuhörer ihr Einverständnis zum Wegfall der Mehrverkehrseinrede kund, weil mit der Regelung des Entwurfs eine Erhöhung der Verantwortlichkeit in den Beziehungen zwischen Mann und Frau erreicht wird. Ungenügend sind allerdings dabei offenbar die Interessen des Kindes und die Verbesserung seiner materiellen Lage berücksichtigt worden. Daneben haben die bisherigen Erfahrungen zu wichtigen Feststellungen anderer Art geführt. In der Regel hat eine im Verhältnis zu anderen Versammlungen außergewöhnlich hohe Anzahl von Zuhörern diskutiert. Zum Teil ist aber infolge schlechter Vorbereitung nur ein geringer Teil der Bürger zur Versammlung erschienen. Hier muß die Zusammenarbeit und die Einflußnahme der Ausschüsse der Nationalen Front noch wesentlich verbessert werden. Eine besonders gute Teilnehmerzahl war dort zu verzeichnen, wo die Veranstaltung zusammen mit dem DFD vorbereitet war. Die bisherigen Veranstaltungen und Diskussionen haben bereits einen wichtigen Beitrag zum Verständnis des Entwurfs geleistet. Jetzt kommt es darauf an, die begonnenen Aussprachen intensiv weiterzuführen. Einige Einzelfragen aus dem Familiengesetzentwurf 1. Dem Familiengesetzentwurf ist ein Abschnitt vorangestellt, der sowohl dem BGB als auch dem Ehegesetz von 1938 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 16 fremd ist: die Grundsätze des Familienrechts. Besonders erfreulich ist, daß in diesen Grundsätzen eine Legaldefinition der Ehe enthalten ist. Dieser beinahe selbstverständliche Bestandteil eines Familienrechtsgesetzes fehlte in allen Gesetzen, die bisher in Deutschland für die Beurteilung von Ehe und Familie maßgebend waren oder sind. Um annähernd den Inhalt der Ehe nach den bisher geltenden Gesetzen zu bestimmen, mußte man vielmehr den Umkehrschluß aus dem ziehen, was die geltende Rechtspraxis als ehewidrig ansah. Aber selbst dies ergab nur einen abstrakt-formalen Begriff von der Ehe. Doch dieser Umstand sollte nicht Wunder nehmen: Hätte doch die bürgerliche Gesellschaft hier entweder eine der hinlänglich bekannten formal-abstrakten Definitionen geben oder aber den Ausbeutungscharakter der bürgerlichen Ehe offen bekennen müssen. Da das letztere selbstverständlich für den bürgerlichen Gesetzgeber nicht in Frage kam und ersteres für das Gesetz keinen praktischen Nutzen gehabt hätte, hatte man stets auf diesen wesentlichen Bestandteil des Gesetzes verzichtet. Wir haben nun einen solchen Verzicht nicht mehr nötig, weil wir das Wesen der Ehe in unserem Staat nicht zu verbergen brauchen. Der Entwurf spricht daher ihren gesellschaftlich-politischen Inhalt in aller Klarheit gleich am Beginn des Gesetzes aus. Dies ist einer der vielen wesentlichen Unterschiede des neuen Familiengesetzentwurfes zu den Familienrechtsgesetzen der bürgerlichen Gesellschaft, der jedem beim Studium des Entwurfs auffallen muß. 2. Auffallend ist am neuen Familiengesetzentwurf die wirklich weitgehende Einschränkung der Eheverbote. Der Entwurf hat sich bei der Frage der .Eheverbote von allen kleinlichen Bedenken vermögensrechtlicher oder auch allgemeiner Art bewußt losgesagt. Diese Veränderung kann nur begrüßt werden, insbesondere deshalb, weil die meisten dieser in Fortfall kommenden Eheverbote ganz offensichtlich längst ihren Sinn verloren haben. Bei der durch den Entwurf vorgeschlage-nen Regelung in der Fassung des § 7 des Entwurfs treten jedoch drei Fragen auf, die ich hiermit zur Diskussion stellen möchte. a) Durch die Einschränkung der Eheverbote ist unter anderen auch das nach § 9 EheG bestehende Eheverbot des . fehlenden Auseinandersetzungszeugnisses weggefallen. Die Vorschrift diente dem Schutz des Erbschaftsanspruches minderjähriger Kinder im Falle der Wiederverheiratung eines verwitweten Elternteiles. Nun erfordert der Schutz dieser Interessen zwar nicht unbedingt die Aufrechterhaltung des Eheverbotes, wohl aber müßten gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, die diesen Schutz hinreichend garantieren. Die Vorschrift des § 56 des Entwurfs dürfte hierzu allein nicht ausreichend sein, da die Abt. Jugendhilfe und Heimerziehung des Rates des Kreises wohl in den seltensten Fällen von einer wirklichen Gefährdung des Erbschaftsanspruches der minderjährigen Kinder rechtzeitig Kenntnis erhalten würde. Es ist daher m. E. dringend erforderlich, 443;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 443 (NJ DDR 1954, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 443 (NJ DDR 1954, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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