Neue Justiz 1954, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 440 (NJ DDR 1954, S. 440); zumal er selbst auf Grund einer Erinnerung zur Änderung seiner Entscheidung befugt ist (§ 34 Abs. 2 AnglVO). Der Ausschluß der mündlichen Verhandlung bedeutet nicht, daß der Richter nicht befugt sei, Erhebungen zur Vorbereitung seiner Entscheidung anzustellen. Diese können jedoch nicht im (Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. VII Da die Zwangsvollstreckung ein Teil des Zivilprozesses ist, müssen auch für sie die Prinzipien des Prozeßrechts gelten. Dies hat besondere Bedeutung für die Anwendung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit und für die Geltung des Diposi-tionsprinzips. Wenn im Zivilprozeß die Ermittlung der Wahrheit Gewähr dafür sein soll, daß kein Schuldtitel begründet wird, wo kein Anspruch gegeben ist, so geht es in der Zwangsvollstreckung darum, daß keine Zwangsvollstreckung erfolgen soll, wenn kein Vollstreckungsanspruch mehr besteht. Es muß also verhindert werden, daß Vollstreckungen erfolgen, obwohl gegen den Anspruch aus dem Schuldtitel Einwendungen entstanden sind, die die Zwangsvollstreckung ausschließen. Es ist deshalb von Bedeutung, nach welcher Methode solche Einwendungen überprüff werden und in welchem-Umfange für das Gericht auch hinsichtlich solcher Einwendungen die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit besteht. In der bürgerlichen Lehre von der Zwangsvollstrekkung hat sich entsprechend der Anerkennung der formalen Wahrheit im Prozeß auch der Grundsatz der formalen Wahrheit in der Zwangsvollstreckung herausgebildet. So heißt es zum Beispiel im Kommentar zur ZPO von Stein-Jonas, 15. Aufl., Anm. II 2 vor § 704: „Dagegen ist das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs keine Voraussetzung der Vollstreckung. Der Titel ist seinem Wesen nach nicht dazu da, den Anspruch zu beweisen oder auch nur prima facie wahrscheinlich zu machen, denn es ist für die Vollstreckung gleichgültig, ob der Titel als rechtskräftiges Urteil den Anspruch feststellt oder als vorläufig vollstreckbares oder Vorbehaltsurteil die endgültige Feststellung ablehnt, oder als Arrestbefehl sogar ausschließt Aber auch im ganzen Verlauf der Vollstreckung wird das Bestehen des Anspruchs nicht geprüft und ist daher das Nichtbestehen oder der nachträgliche Untergang des Anspruchs für den Rechtsbestand der Vollstreckung schlechthin gleichgültig Die Vollstreckung ist sonach von ihrem materiell-rechtlichen Untergrund gelöst, sie erfolgt nicht unter der Bedingung, daß der Anspruch besteht.“ Für das Recht der Deutschen Demokratischen Republik ist davon auszugehen, daß für den Zivilprozeß das Oberste Gericht bereits in der Entscheidung vom 17. März 19535 *) aus den Bestimmungen der §§ 139, 286 ZPO die richterliche Pflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit abgeleitet hate). Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung sind Rechtsbehelfe des Prozeßrechts, für die der Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit ebenso gilt wie für jeden anderen Verfahrensabschnitt. Eine Besonderheit der geltenden Bestimmungen des deutschen Zivilprozeßrechts besteht jedoch darin, daß „Einwendungen, welche den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen“ sind (§ 767 ZPO). Damit wird über diese Einwendungen nicht innerhalb des Vollstreckungsverfahrens entschieden, sondern in einem gesonderten Prozeß auf Grund einer Klage des Vollstreckungsschuldners. Erhält das Vollstreckungsorgan Kenntnis von solchen Einwendungen, so kann es diese in keiner Weise beachten und sie etwa zur Veranlassung nehmen, die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Feststellungen zu treffen. Vielmehr hängt es allein von der Erhebung einer besonderen Klage durch den Schuldner ab, ob seine Einwendungen 5) NJ 1953 S. 339. ,?) vgl. hierzu auch KG vom 3. August 1953 in NJ 1953 S. 786, berücksichtigt warden können. Und für die Vollstrek-kungsgegenklage enthält das Gesetz selbst eine Regelung, die die Feststellung der materiellen Wahrheit auszuschließen geeignet ist. In § 767 Abs. 3 ZPO heißt es: „Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.“ Diese Vorschrift soll der Verschleppung der Zwangsvollstreckung entgegenwirken. Während aber im gewöhnlichen Prozeß über Zurückweisung verspäteten Vorbringens der Richter unabhängig von starren Regeln zu entscheiden hat, bedeutet die Konzentrationsmaxime des § 767 eine eindeutige Schlechterstellung des Beklagten, die nur aus dem Klasseninhalt dieser Vorschrift heraus verstanden werden kann. Demgegenüber verlagert die ZPO der CSR im Interesse der Ermittlung der objektiven Wahrheit in der Zwangsvollstreckung die Entscheidungen über Einwendungen in das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst. Hierzu schreibt Julius Victory: „Die neue ZPO kennt die Einwendung gegenüber der Zwangsvollstreckung durch besondere Klage nicht, ebenso nicht die anderen Klagen, die das alte Recht gegen die Zwangsvollstreckung vorsah. Denn das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist den gleichen allgemeinen Prinzipien unterworfen wie das Verfahren auf Grund der Klage, und das Gericht ist gleichermaßen gehalten, in der Zwangsvollstreckung tätig zu werden, um die materielle Wahrheit festzustellen. Deshalb werden alle Streitigkeiten zwischen Gläubiger und Schuldner innerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung verhandelt. Es gibt keinerlei Aufschub, um solche Streitigkeiten auszutragen, und das Prinzip ihrer Konzentration, das von dem alten Recht gewählt wurde, ist zugunsten des Prinzips der materiellen Wahrheit aufgegeben worden.“7) Bei der Anwendung unseres Rechts sind für die Vollstreckungsorgane die Ausführungen von Bedeutung, die das Kammergericht in der Entscheidung vom 3. August 1953 über die Pflichten des Richters macht: „§ 139 ZPO, der eines der wichtigsten Prinzipien unseres demokratischen Gerichtsverfahrens verkörpert, ist für den Richter nicht nur ein wichtiges Mittel zur Erforschung der objektiven Wahrheit, sondern verpflichtet ihn, auch die Parteien, zumal wenn es sich um einfache, in Wort und Schrift unbeholfene und mit rechtlichen Fragen nicht vertraute Menschen handelt, geduldig über die Sach-und Rechtslage zu belehren und ihnen zu helfen, das zur Aufklärung des Sachverhalts Wesentliche richtig und vollständig vorzutragen. Die richtige Anwendung des Grundsatzes des § 139 ZPO ist daher auch ein wesentliches Mittel, um das Vertrauen der Werktätigen zu der demokratischen Justiz zu festigen und zu stärken.“8) Richter, Sekretär und Gerichtsvollzieher müssen den Schuldner, der Einwendungen geltend macht, auf die zulässigen Rechtsmittel hinweisen, soweit die Nachprüfung nicht durch sie selbst erfolgen kann. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf § 769 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wonach in dringenden Fällen das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsvollstrekkung verfügen kann. Jedenfalls dürfen Vollstreckungsorgane an beachtlichen Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckungsmaßnahme nicht vorübergehen, insbesondere auch dann nicht, wenn sie nicht selbst die Befugnis zur Entscheidung haben. Damit ist der Weg bereits beschritten, um die formale Auffassung der bürgerlichen Lehre zu überwinden. In allen Fällen, in denen über Einwendungen in der Zwangsvollstreckung mündliche Verhandlung zulässig ist, soll diese Form des Verfahrens gewählt werden, t) J. Victory, „Die Demokratisierung des Zivilprozesses“ in Bulletin de Droit Tchecoslovaque, Jahrg. 8 Nr. 3 S. 231 Übersetzung aus dem Franz, f) a. a. O. 440;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 440 (NJ DDR 1954, S. 440) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 440 (NJ DDR 1954, S. 440)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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