Neue Justiz 1954, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 44 (NJ DDR 1954, S. 44); sondern auch einen Verstoß gegen die sonstigen demokratischen Prinzipien unseres Staates. Sie haben sich durch ein solches Verhalten ihres nur im Interesse aller Werktätigen auzuübenden Mitbestimmungsrechts, das nicht im Gegensatz zu unserer Gesetzlichkeit stehen darf, begeben. 5. Einen besonders großen Teil der Rechtsprechung bilden die Entscheidungen über die Mankohaftung. Bei der Auswertung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu diesen Fragen ist eine Fülle falschen, sich insbesondere auf dem Gebiete des Verschuldensbeweises bewegenden, prozessualen Vorgehens festgestellt worden. So haben die Arbeitsgerichte bis auf wenige Ausnahmen die Auffassung vertreten, daß dem Beschäftigten die Beweislast hinsichtlich seines Nichtverschuldens obliege. Die vorweg zu lösende Frage nach dem Rechtsgrund der Haftung wurde überhaupt nicht gestellt. Diese Handhabung führte naturgemäß in der Regel zu einer Verurteilung des Werktätigen. Solche gerichtlichen Entscheidungen sind auf eindeutige Ablehnung und auf Unverständnis der beteiligten Werktätigen gestoßen. Und dies mit Recht, denn sie verstoßen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Die Annahme, daß es der Eigenart der Stellung eines Verkaufsstellenleiters bzw. einer sonstigen Verkaufskraft entspreche, ohne Verschulden für einen aufgetretenen Fehlbestand haften zu müssen, kann rechtlich nicht begründet werden. Im Gegenteil: Hier besteht keine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, ohne daß der Schaden vom Inanspruchgenommenen schuldhaft verursacht worden wäre. Dieser Grundsatz findet im geltenden Recht, im § 276 BGB, seinen Ausdruck, nach dem sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme zuläßt für die Geltendmachung von Schadensersatz das Vorliegen eines Verschuldens in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich ist. Davon ausgehend ist auch die prozessuale Seite, nämlich die Frage nach der Beweislastverteilung, zu entscheiden. Da es eine Umkehr der Beweislast nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gibt, hat, den allgemeinen Beweisregeln entsprechend, der Geschädigte das Verschulden nachzuweisen. Die Umkehrung der Beweislast führt dazu, daß die Folgen einer verantwortungslosen Arbeit leitender Funktionäre des Handels, wie sie hauptsächlich in der Form mangelhafter Organisation in Erscheinung treten, auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Nachdem vom Präsidenten des Obersten Gerichts und vom Generalstaatsanwalt entsprechende Kassationsanträge gestellt worden sind, die beim Obersten Gericht zur alsbaldigen Entscheidung anstehen, ist zu erwarten, daß sich auch auf diesem Gebiete in naher Zukunft eine einheitliche, den geltenden Gesetzen entsprechende Praxis ergeben wird. 6. Auch auf dem Gebiete der Sozialversicherungsstreitigkeiten, die den größten Teil aller bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren ausmachen, mußten die verschiedensten Zweifelsfragen mit Hilfe von Kassationsentscheidungen geklärt werden. So war u. a. die Frage der Anwendung der* von der früheren Deutschen Wirtschaftskommission unter Mitwirkung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesen und des Ministeriums für Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Umrechnungstabelle zur Rentenberechnung für ehemalige Beamte zu klären. Insbesondere die ehemaligen thüringischen Arbeitsgerichte haben sich im allgemeinen auf den Standpunkt gestellt, daß die Berechnung der Rente dann nicht nach der Umrechnungstabelle zu erfolgen habe, wenn der ehemalige Beamte nach 1945 eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat; vielmehr habe dann die Berechnung, wie bei den übrigen Versicherten, der Vorschrift des § 49 VSV entsprechend zu erfolgen. Folgender Fall lag zur Entscheidung vor: Der Kläger war von 1901 bis 1945 als Beamter, zuletzt als Regierungsrat, beschäftigt. Von Januar 1946 bis Ende März 1947 befand er sich mit kurzen Unterbrechungen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Zuletzt war er als Hilfsarbeiter beschäftigt. Ab April 1947 wurde ihm durch Bescheid der Verklagten vom 15. Dezember 1948 eine Altersrente gewährt. Die Höhe dieser Altersrente hatte die Verklagte nach der obengenannten Umrechnungstabelle errechnet. Nachdem die Verklagte die Beschwerde, die der Kläger gegen die Art der Rentenberechnung einlegte, zurückgewiesen hatte, beschritt er den Klageweg. Er vertrat die Auffassung, daß die Berechnung der Altersrente nur nach seinem gesamten Einkommen erfolgen könne, da die Ende 1948 aufgestellte Tabelle auf ihn nicht anwendbar sei. Er habe bereits 1947 einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente gestellt, und es sei nicht sein Verschulden, daß die Berechnung nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung, im April 1947, sondern erst im Dezember 1948 vorgenommen wurde. Der Kläger hatte demnach u. a. beantragt, festzustellen, daß „für die Berechnung seiner Altersrente die Umrechnungstabelle gemäß der Anordnung der DWK vom 15. September 1948 über die Zahlung von Renten an ehemalige Beamte nicht anzuwenden sei.“ In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen, doch hatte der Kläger mit der Berufung Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, daß die dem Kläger zu gewährende Rente keine Pensionsaltersrente sei, die auf Grund der Anordnung über die Zahlung von Renten an ehemalige Beamte vom 15. September 1948 zu leisten ist; vielmehr habe der Kläger, weil er zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles April 1947 nicht mehr Beamter, sondern pflichtversicherter Arbeiter war, Anspruch auf Beitragsaltersrente. Auf den Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts hat das Oberste Gericht unter dem Hinweis auf die unbegründete und unzulässige Besserstellung der ehemaligen Beamten gegenüber den Arbeitern, die die thüringischen Entscheidungen zur Folge haben, den Rechtssatz auf gestellt: Es entspricht den demokratischen Prinzipien unseres Staates, daß nach der Durchführungsbestimmung vom 24. August i950 (GBl. S. 943) zur Anordnung vom 15. September 1948 (ZVOB1. S. 467) die Berechnung der Renten für ehemalige Beamte nicht nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst, sondern nach dem aus der Umrechnungstabelle zu entnehmenden Durchschnittsverdienst zu erfolgen hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der ehemalige Beamte seinen tatsächlichen Durchschnittsverdienst an Hand von Unterlagen nachweisen kann oder nicht. Die versicherungspflichtigen Arbeitseinkünfte, die außerhalb des Beamtenverhältnisses erzielt worden sind, wirken gemäß Ziffer 1 der genannten Durchführungsbestimmung rentensteigernd. Weiter wurde festgestellt, daß die Arbeitsgerichte entgegen dem Wortlaut des § 54 der Verordnung über Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (VSV) bei der Gewährung von Invalidenrente zu Lasten der wirklich Berechtigten unverantwortlich großzügig verfuhren. Die Arbeitsgerichte hatten z. B. in den Fällen, in denen medizinisch ein Invaliditätsgrad von nur 50°/o festgestellt wurde, eine Invalidenrente auch dann zugesprochen, wenn eine Vermittlung des Beschädigten in den Arbeitsprozeß aus irgendwelchen Umständen nicht möglich war. Dabei haben die Arbeitsgerichte übersehen, daß der Bezug einer Invalidenrente immer das Vorliegen von Invalidität im Sinne des § 54 VSV zur Voraussetzung hat. Nach § 54 VSV gilt ein Versicherter als Invalide, wenn er „infolge einer Krankheit oder anderer Leiden oder Schwäche seiner geistigen und körperlichen Eigenschaften nicht in der Lage ist, durch bezahlte Arbeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die er sonst nach seiner Bildung und seinem Beruf leisten könnte, ein Drittel dessen zu verdienen, was ein körperlich und geistig gesunder Mensch desselben Berufs und des gleichen Bildungsganges in dem gleichen Bezirk gewöhnlich verdienen kann.“ Bei dem dem Obersten Gericht zur Entscheidung vorliegenden Fall handelte es sich darum, daß dem Kläger trotz der auf Grund einer ärztlichen Nachuntersuchung festgestellten 50°/o Erwerbsminderung durch das Landesarbeitsgericht in E. die Zahlung einer Beitragsinvalidenrente weitergewährt wurde. Das Gericht war der Meinung, „daß es nicht allein auf den von den Ärzten festgestellten Prozentsatz der Erwerbsminderung ankomme, es müsse auch berücksichtigt werden, wie sich die Erwerbsminderung auf die Verdienstmöglichkeiten des Betroffenen auswirke.“ Für den Kläger, dem ein Unterschenkel amputiert worden war und der am Wohnsitz keinen Arbeitsplatz erhalten konnte, „habe es die Auswirkung, daß er nicht in der Lage sei, das gesetzliche Lohndrittel zu verdienen“. Auf den;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anlage Xi;s v- aus den Festlegungen eines einheitlichen Meldeweges zur Organisation der Brandbekämpfung im Dienstobjekt des Leiters der Hauptabteilung vom.

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