Neue Justiz 1954, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 439 (NJ DDR 1954, S. 439); Diese Entscheidungen ergehen in der Gestalt des gerichtlichen Beschlusses; das Gesetz sieht jedoch in einzelnen Fällen eine besondere Klage vor, über die dann durch Urteil zu entscheiden ist (§§ 731, 767). Der enge Zusammenhang mit dem eigentlichen Verfahren wird daraus ersichtlich, daß dort, wo durch Beschluß entschieden werden kann, das Gesetz eine mündliche Verhandlung zuläßt und daß es diesen Grundsatz so allgemein auffaßt, daß er nur für besondere Fälle ausgeschlossen wird (§ 834). Die fakultative mündliche Verhandlung wird nach § 764 Abs. 4 allgemein vorgesehen, so daß sie erfolgen kann in den Fällen des § 707 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), des § 715 (Anordnung über die Rückgabe der vom Gläubiger geleisteten Sicherheit), des § 719 (Einstellung bei Einspruch oder Berufung), des § 769 (Einstellung im Falle einer Klage nach § 767), des § 785 (Beschränkung der Haftung gegen den Erben), des § 805 Abs. 4 (Einstellung bei Anspruch auf bevorzugte Befriedigung seitens eines Dritten), des § 891 (Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen). Daneben gibt es Fälle, die das rechtliche Gehör für den Schuldner vorschreiben (§ 891). Für die fakultative mündliche Verhandlung gilt zwar nicht die Verhandlungsmaxime, nach der nur der Inhalt der mündlichen Verhandlung der Entscheidung zugrunde gelegt werden darf. Wohl aber gilt § 139 ZPO, die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts. Die mündliche Verhandlung ist in diesen Fällen eine Form des ergänzenden rechtlichen Gehörs. Neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung können der Akteninhalt und schriftliche Erklärungen der Parteien berücksichtigt werden. Ebenso dürfte es nicht zweifelhaft seih, daß zur fakultativen mündlichen Verhandlung das Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann (§ 141 ZPO). Das Mittel der Glaubhaftmachung ist für diese mündliche Verhandlung aber nur zulässig, wenn das Gesetz dies vorsieht; sonst bedarf es einer Beweisaufnahme, die sich nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO richtet. Die auf Grund dieser mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse sind zu verkünden (§ 329 Abs. 1). Die fakultative mündliche Verhandlung ist deshalb von Bedeutung, weil sie ein besonders geeignetes Mittel zur Feststellung der Wahrheit darstellt. VI Im sozialistischen Recht erlangt die Frage der Gesetzlichkeit der Zwangsvollstreckung besondere Bedeutung, da hier die Gesetzlichkeit den Interessen aller Werktätigen dient. Im Lehrbuch des Sowjetischen Zivilprozeßrechts von Abramow4) heißt es hierzu: „Die Bedeutung der Zwangsvollstreckung besteht darin, daß sie der Verwirklichung derjenigen Rechte des Klägers dient, die durch richterliches Urteil bestätigt wurden. In Verbindung damit ist die Zwangsvollstreckung zugleich ein Mittel zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit innerhalb der sowjetischen Zivilrechtsverhältnisse, sie dient der Erziehung zur Achtung vor dem sowjetischen Gesetz, vor der sowjetischen Rechtsprechung, vor der sowjetischen Rechtsordnung.“ In der Sowjetunion und den Volksdemokratien ist die Zwangsvollstreckung so geregelt, daß sie unter den jeweiligen objektiven Bedingungen im vollen Umfange die Gesetzlichkeit der Realisierung der Entscheidungen sichert. Da diese objektiven Bedingungen verschieden sind, sind auch die Rechtseinrichtungen nicht übereinstimmend. Nach dem Recht der RSFSR die Bestimmungen befinden sich in der ZPO ist für die Zwangsvollstreckung allein der Gerichtsvollzieher zuständig. Er untersteht der Aufsicht des Gerichts. Über Beschwerden entscheidet der Volksrichter als Einzelrichter nach fakultativer mündlicher Verhandlung. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zulässig. Anders sind diese Fragen zum Beispiel in der ZPO der CSR geregelt. Hier liegt die Durchführung der Zwangsvollstreckung bei dem Gericht, in dessen Auftrag der Gerichtsvollzieher tätig wird. Das Gericht bewilligt auf Antrag des Gläubigers die Zwangsvollstreckung (§ 428 ZPO). Zuständig ist der Einzelrichter, aer auch das weitere Verfahren durchführt (§ 430). Über Einwendungen im Sinne unseres § 767 ZPO, Fragen der Rechtsnachfolge oder „wenn sich andere Gründe ergeben, aus denen die Zwangsvollstreckung unzulässig ist“, verhandelt und entscheidet der Senat. Er gewährt Vollstreckungsschutz und entscheidet über Einwendungen gegen den Schlußbericht über die Verwertung. „Hängt die Entscheidung über die Einwendung von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so entscheidet das Vollstreckungsgericht hierüber nach mündlicher Verhandlung “ (§ 441 Abs. 2). Die Gestaltung der Zwangsvollstreckung nach dem Recht der CSR läßt besonders deutlich erkennen, daß die Zwangsvollstreckung einen Teil des Zivilprozesses bildet. Auch für die Vollstreckung in der Deutschen Demokratischen Republik ist die Frage der Gesetzlichkeit von großer Bedeutung. Grundlage für unser Recht und seine Anwendung sind die übernommenen Gesetze (ZPO, KO, ZVG usw.), unsere neuen Gesetze (AnglVO, GerVollzVO) und die im Rahmen dieser Bestimmungen wirkenden demokratischen Prinzipien des Prozeßrechts. '§ 29 Abs. 2 AnglVO bestimmt, daß „für die in bezug auf die Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der Zivilprozeßordnung und nach den dazu ergangenen Nebengesetzen, Änderungsgesetzen und Ausführungsgesetzen von dem Vollstreckungsgericht zu treffenden Entscheidungen und Anordnungen“ der Sekretär des Gerichts zuständig ist. „Das gleiche gilt für die Entscheidungen und Anordnungen, die in den Fällen der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozeßordnung von einem anderen Gericht oder von dem Verteilungsgericht (§§ 872 bis 882 der Zivilprozeßordnung) zu treffen sind.“ Ausgenommen sind Entscheidungen auf Einwendungen und Erinnerungen gemäß § 766 ZPO. Damit ist der Sekretär ein selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung, er hat alle Rechte und Pflichten, die das Gesetz für das Vollstreckungsgericht vorsieht. Er kann insbesondere die fakultative mündliche Verhandlung durchführen, Beweis erheben und Beschlüsse verkünden. Dies ergibt sich ebenso aus § 764 Abs. 3 ZPO wie auch aus § 32 AnglVO. Er kann auch, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung nicht für ausreichend ansieht, alle Beweise erheben, die die ZPO kennt. Er hat damit auch das Recht der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen, was in § 32 AnglVO nochmals besonders bestätigt wird. Außer den Befugnissen des Vollstreckungsgerichts nach dem 8. Buch der ZPO sind dem Sekretär die in dem ZVG dem Vollstreckungsgericht zugewiesenen Geschäfte übertragen. Er führt also als selbständiges Vollstreckungsorgan die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch. Während die gesetzliche Bestimmung über die Aufsicht des Gerichts in § 766 zu finden ist, ist die Aufsicht des Gerichts über die Tätigkeit des Sekretärs als Vollstreckungsorgan im § 34 AnglVO festgelegt („Gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs ist innerhalb von einer Woche die Erinnerung zulässig “). Beide Bestimmungen weisen die Besonderheit auf, daß das Gericht über die Erinnerung ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Damit ist also auch eine fakultative mündliche Verhandlung nicht möglich. Diese Maßnahme ist im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der AnglVO als eine derzeitige Gestaltung des Verfahrens zum Zwecke der Entlastung der Gerichte zu betrachten. Die AnglVO verfolgt das Prinzip, daß in allen Fällen der mündlichen Verhandlung Schöffen mitzuwirken haben. Nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, entscheidet der Vorsitzende der Zivilkammer allein (§ 1 Abs. 3 AnglVO). Bei der Aufnahme der Arbeit der Schöffen in Zivilsachen erschien es richtig, den Zivilkammern zunächst nicht auch Verhandlungen und Entscheidungen in Zwangsvollstreckungssachen zu übertragen. Zweifellos wird bei der Weiterentwicklung unseres Prozeßrechts zu prüfen sein, ob im Interesse einer weiteren Stärkung der Gesetzlichkeit in Zukunft auch für die Entscheidungen nach § 766 ZPO die mündliche Verhandlung vor der Zivilkammer fakultativ vorzusehen ist, so wie es bereits in der. ZPO der CSR bestimmt ist. Soweit sich die Erinnerung gegen die Entscheidung des Sekretärs als Organ der Zwangsvollstreckung richtet, wird auch die Vorbereitung der Entscheidung über die Erinnerung weitgehend Sache des Sekretärs sein, 439 ■*) Moskau 1852, S. 360.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 439 (NJ DDR 1954, S. 439) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 439 (NJ DDR 1954, S. 439)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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