Neue Justiz 1954, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 438 (NJ DDR 1954, S. 438); III Die Sicherung der Gesetzlichkeit in der Zwangsvollstreckung des bürgerlichen Staates ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit. Die kapitalistische Warenwirtschaft erfordert eine schnelle und vollständige Realisierung der Gläubigerrechte, insbesondere der Geldforderungen. Der Sicherung dieser Gesetzlichkeit dienen im deutschen Recht umfangreiche Bestimmungen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung. Neben 242 Paragraphen der ZPO gelten insbesondere die Konkursordnung und das Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken. Alle Bestimmungen sind als ein einheitliches Recht der Zwangsvollstreckung zu betrachten. Die selbständige Kodifizierung hat zum Teil historische Gründe. Während das allgemeine Verfahrens- und Vollstreckungsrecht bereits 1879 in der ZPO einheitlich für das Reichsgebiet festgelegt werden konnte, war eine einheitliche Regelung für das Grundstücksvollstrek-kungsrecht erst möglich, nachdem das Grundstücksrecht im BGB eine einheitliche Kodifizierung erfahren hatte. Deshalb erging das ZVG erst 1897. Die Einheitlichkeit des gesamten Vollstreckungsrechts ergibt sich schon daraus, daß das ZVG nur in Verbindung mit zahlreichen Bestimmungen der ZPO anwendbar ist (z. B. über die Vollstreckungstitel, Vollstreckungen in gesonderte Vermögensmassen, Rechtsnachfolge, Bestimmung des Vollstreckungsgerichts, Vollstreckungsgegenklage, Drittwiderspruchsklage, Einstellung der Zwangsvollstreckungen u. a. m.). Auch die Konkursordnung ist nur in Verbindung mit der ZPO anwendbar. Das bürgerliche Recht betraut verschiedene Organe der Justiz mit der Durchführung der Zwangsvollstrekkung. Neben dem Amtsgericht (als Vollstreckungsgericht oder Konkursgericht) werden der Gerichtsvollzieher und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig. Als weitere Hilfspersonen kennt es insbesondere den Konkursverwalter und den Zwangsverwalter. Die Organisierung der Zwangsvollstreckung, insbesondere die Übertragung an die verschiedenen Organe wird durch die Interessen der herrschenden Klasse bestimmt. Je größer die zu vollstreckenden Forderungen sind, um so größere Gewähr schafft das Gesetz für die Sicherung der bürgerlichen Gesetzlichkeit. Deshalb sind zum Beispiel im Konkurs und in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Gerichte Organe der Zwangsvollstreckung. Aber auch dort, wo der Gerichtsvollzieher zunächst die Zwangsvollstreckung durchzuführen hat, werden dem Gericht einzelne Aufgaben übertragen, sobald dies zur Sicherung der bürgerlichen Gesetzlichkeit also zugunsten der wirtschaftlich stärkeren Gläubiger notwendig erscheint (z. B. das Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO). Die bürgerliche Rechtslehre begründet die Übertragung von Vollstreckungsmaßnahmen an das Gericht mit der besonderen juristischen Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidungen und verschleiert damit die wahre Ursache. IV In der Deutschen Demokratischen Republik dient die Rechtsprechung der Gerichte dem Aufbau des Sozialismus, der Einheit Deutschlands und dem Frieden (§ 2 GVG). Die Zwangsvollstreckung als Teil des Zivilprozesses kann nur den gleichen Inhalt haben. Ihre Aufgaben sind denen der Rechtsprechung gleich, wie sie im § 2 GVG aufgezeichnet sind, nämlich: a) Schutz der auf der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beruhenden gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung und ihrer Rechtsordnung, b) Schutz und Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne, c) Schutz der verfassungsmäßigen Interessen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen, d) Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger. Die in § 2 Abs. 2 GVG genannte Aufgabe der Rechtsprechung, alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze zu erziehen, ist für die Zwangsvollstreckung von besonderer Bedeutung. Denn gerade der durch sie ausgeübte Zwang ist dann notwendig, wenn das Bewußtsein der Bürger noch nicht genügend entwickelt ist, um freiwillig die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik zu befolgen. Das Zivilprozeßrecht einschließlich der Zwangsvollstreckung sichert die zwangsweise Verwirklichung des verletzten oder bestrittenen Anspruchs durch die Tätigkeit des Richters und der Vollstreckungsorgane. Aus dem Überbaucharakter des materiellen Zivilrechts und des Prozeßrechts folgt, daß das materielle Recht sein ihm entsprechendes Prozeßrecht hat. Der Inhalt der übernommenen Prozeßrechts-normen einschließlich der Normen der Zwangsvollstreckung wird ebenso, wie es bei den Normen des übernommenen Zivilrechts der Fall ist, durch den Charakter unseres Staates bestimmt. Im Zuge der wirtschaftlich-organisatorischen Tätigkeit unseres Staates wird das Zivilrecht zu einem vom Staat benutzten Mittel, die Volkswirtschaft planmäßig zu entwickeln. Deshalb wird die Erfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen von Bedeutung für die gesamte Volkswirtschaft. Und ebenso bedeutungsvoll wird ihre zwangsweise Verwirklichung. Dieser Verwirklichung dienen sowohl die Anrufung des Staatlichen Vertragsgerichts und die Vollstreckung seiner Entscheidung als auch die Klage vor dem Gericht und die Vollstreckung des Urteils. Erst die Vollstrek-kung der Entscheidung bedeutet die Durchführung des Vertrages. Die Sicherung der Vollstreckungen muß deshalb Inhalt der demokratischen Gesetzlichkeit sein. In dieser Hinsicht weisen die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen jedoch Lücken auf. Nach § 1 Abs. 1 Buchst, a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1078) ist für alle Streitfälle aus Verträgen zwischen privaten Industriebetrieben und Betrieben der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Für die Vollstreckung einer solchen Entscheidung gegen einen privaten Betrieb eignet sich jedoch nicht das in § 13 der Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts in der Fassung vom 1. Juli 1953 in Verbindung mit § 23 der Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht in der Fassung vom 1. Juli 1953 vorgesehene Anweisungsverfahren. Deshalb würde es sich empfehlen, die Vollstreckung solcher Entscheidungen dem Gerichtsvollzieher zu übertragen, wie dies in der ZPO der CSR (§ 428 Abs. 2 d) und der RSFSR (§ 255 f) geregelt ist. Nicht alle Vertragsbeziehungen zwischen privaten Betrieben und Betrieben der volkseigenen Wirtschaft fallen unter die Verordnung vom 29. Oktober 1953. Über Streitigkeiten aus solchen Verträgen, die nicht unter diese Verordnung fallen, und die deshalb nicht durch das Staatliche Vertragsgericht zu entscheiden sind, haben die Gerichte zu entscheiden. Es entspricht nicht mehr dem Stand unserer Entwicklung, wenn aus solchen Schuldtiteln keine Vollstreckung möglich ist, vielmehr statt dessen vorgesehen ist, daß der Antrag auf Einleitung einer Vollstreckungshandlung den übergeordneten Organen des volkseigenen Betriebes zu übersenden ist3). Die Praxis hat gezeigt, daß die aufgezeigten Mängel der Realisierung von Entscheidungen zu Störungen in der Wirtschaft führen. Deshalb besteht Veranlassung zur Prüfung, welche Änderung die genannte Rundverfügung zu erfahren hat. V Die Zwangsvollstreckung ist zunächst deshalb ein Teil des Zivilprozesses, weil sie der notwendigen Realisierung der Entscheidung dient. Sie ist es aber auch deshalb, weil in ihrem Verlauf Entscheidungen zu treffen sind, die sich als solche des Verfahrens und nicht der eigentlichen Vollstreckung darstellen. Dies gilt zum Beispiel für die Rechtsnachfolge (§§ 727 730, 796 ZPO), für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung (§§ 732, 767), für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen den Testamentsvollstrecker (§ 749). für den Nachweis des Annahmeverzuges (§ 765), für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (§ 775), für den Widerspruch gegen die Vollstreckung des Pfandgläubigers (§ 777). 3) Rundverfügung Nr. 36/53 des Ministeriums der Justiz vom 20. April 1953, abgedruckt in ZPO, 3. Aufl., VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953, Vorbem. vor § 704. 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 438 (NJ DDR 1954, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 438 (NJ DDR 1954, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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