Neue Justiz 1954, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 427 (NJ DDR 1954, S. 427); Aus der Klarstellung, welche Objekte mit der Vortat und welches Objekt mit der Hehlerei angegriffen werden, aus der Erkenntnis der Verschiedenheit der Objekte, ergibt sich, daß Hehlerei niemals Teilnahme an der Vortat, sondern eine selbständige strafbare Hand--lung ist. Wenn also der sogenannte Hehler die Tätigkeit der Staatsorgane, hier der Strafverfolgungsbehörden, gar nicht durchkreuzen kann, weil der sogenannte Vortäter infolge Unzurechnungsfähigkeit oder Strafunmündigkeit keine strafbare Handlung begangen hat, kann er also auch nicht wegen Hehlerei bestraft werden. Zu diesem Ziel kann man auch nicht kommen, wenn man zwar die Auffassung, die Hehlerei sei eine Form der Teilnahme an der strafbaren Handlung eines anderen, auf gibt, dafür aber von dem Gedanken ausgeht, man dürfe bei der Prüfung der Frage, ob eine strafbare Handlung als Vortat vorliegt, nicht vom Vortäter, sondern müsse vom Hehler ausgehen. Diese Anschauung würde in ihren Konsequenzen zu einem hemmungslosen Subjektivismus führen, da es dann nur noch auf die Vorstellungen des „Hehlers“ gleichgültig, ob sie irrig oder nicht irrig sind ankommen würde. Dann wäre jemand, der eine Sache unter suspekten Umständen an sich bringt, als Hehler strafbar, auch wenn diese Sache auf völlig legale Weise erworben wurde, der sogenannte Hehler aber sich das Gegenteil vorgestellt hat. Ebensowenig führt die Ansicht weiter, mit den Worten „mittels einer strafbaren Handlung erlangt“ sei gemeint „mittels einer verbotenen Handlung erlangt“; verboten könne aber auch die Handlung eines Geisteskranken oder Strafunmündigen sein, infolgedessen sei derjenige, der etwas auf Grund einer verbotenen Handlung einer Person, die zwar keine strafbare Handlung begehen könne, erlange, wegen Hehlerei strafbar. Dies scheitert zunächst schon daran, daß dem der klare Wortlaut des Gesetzes entgegensteht, und weiter daran, daß viele Verhaltensweisen zwar „verboten“, aber deswegen noch nicht strafbar sind, es sei in diesem Zusammenhang nur an die „verbotene Eigenmacht“ (§ 858 BGB) erinnert. Mit „strafbar“ ist also im Falle der §§ 259 ff. StGB keineswegs „verboten“ gemeint. Auch eine Auffassung, die auf den vorliegenden Fall den § 59 StGB anwenden und für die Beurteilung der Tat des „Hehlers“, der nichts von dem Schuldausschlie-tßungsgrund des Vortäters weiß, diesen Umstand als ohne Bedeutung ansehen will, kann nicht vertreten werden. § 59 StGB spricht davon, daß einem Täter die Umstände nicht „zuzurechnen“ sind. Daraus ergibt sich, daß diese Bestimmung eine Vorschrift zugunsten eines Angeklagten ist; mit ihr werden nur solche Umstände erfaßt, die die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung bedingen oder ihre Strafbarkeit erhöhen, nicht aber solche, die die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung ausschließen. Muß die hier vertretene Auffassung nun zur Folge haben, daß im vorliegenden Fall das Kammergericht die Angeklagten hätte freisprechen müssen? Das Kammergericht scheint dieser Ansicht gewesen zu sein. Es setzt sich mit dem in der Berufungsbegründung geltend gemachten Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach das Verhalten der Angeklagten zwar strafwürdig sei, die geltenden gesetzlichen Vorschriften aber keine Handhabe dazu böten, sie wegen Hehlerei zu verurteilen. Das Kammergericht führt hierzu aus, daß diese Anschauung auf einer Verwechselung des Wesens der demokratischen Gesetzlichkeit mit dem bürgerlichen Gesetzespositivismus beruhe. Dabei beruft es sich auf einen Aufsatz von B enj ami n9). Die Berufung auf die in diesem Aufsatz enthaltenen Ausführungen geht fehl. Die Festigung der Rechtssicherheit, die in der Entschließung der 15. Plenartagung des ZK der SED gefordert ist und mit der sich der erwähnte Aufsatz beschäftigt, besteht nicht darin, daß die Gerichte über gesetzliche Bestimmungen hinweggehen und ihrem Wortlaut und Inhalt Gewalt a,n-tun. Sie sollen zwar nicht wie es dort richtig heißt unter Berufung auf die Gesetzlichkeit am Buchstaben des Gesetzes hängen und ohne Beachtung der Klassenverhältnisse „objektiv“ entscheiden10), sie sollen vielmehr in die Bedeutung unserer Gesetze eindringen, ihren Klasseninhalt erkennen und strafbare Handlung ) Benjamin, Die Hauptaufgaben der Justiz bei der Verwirklichung des neuen Kurses, in „Einheit“ 1953, Heft 11, S. 1283. 10) ebenda S. 1285. gen unter die auf sie zutreffenden Straftatbestände subsumieren. Das aber ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Gericht hat den Fall oberflächlich behandelt und die Handlungen der Angeklagten, die einer Hehlerei auf den ersten Blick ähnlich sehen, als solche beurteilt. Das ist eine nach unserem Strafgesetzbuch (§ 2 Abs. 1) verbotene Analogie In Fällen wie dem vorliegenden hätte das Gericht an Hand seiner Gesetzeskenntnis den festgestellten Sachverhalt analysieren und das Strafgesetz anwenden müssen, dessen Tatbestandsmerkmale von den Tätern verwirklicht worden sind. Das ist sicher nicht immer leicht, sicher wird auch nicht in jedem Fall, in dem eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht möglich ist, das gleiche andere Strafgesetz angewendet werden können. Es sind, je nach den Umständen des Einzelfalls, Fälle denkbar, in denen wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft oder wegen Anstiftung zum Diebstahl (was möglich ist, weil die Anstiftung eine Teilnahmeform ist und daher der Weg über § 50 StGB beschritten werden kann) bestraft werden muß. Im vorliegenden Fall hätten die Angeklagten, da sie Sachen, die sie in Besitz hatten, sich rechtswidrig zugeeignet haben, wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt werden müssen. Auf diese Weise hätte das Kammergericht zu einer Strafe kommen können, die dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlungen der Angeklagten entsprochen hätte, ohne daß es zu einem unrichtigen Schuldausspruch gekommen wäre. Dr. Heinrich Löwenthal, Oberrichter am Obersten Gericht Zeitschriften Der Schöffe. Zeitschrift für Schöffen und Schieds- männer. Herausgeber: Ministerium der Justiz. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. (Erscheint monatlich einmal, Einzelheft 0,30 DM.) Als die „Neue Justiz“ im Oktober 1953 einen Artikel von Streit über die Arbeit der Schöffen in der CSR veröffentlichte, da war dies für uns die erste Kunde von einer besonders für die Schöffen geschriebenen Zeitschrift. Die verbindende, zusammenführende Wirkung eines periodisch erscheinenden Presseorgans ist durch lange Erfahrung bekannt und bestätigt sich immer wieder. So hat das Ministerium der Justiz zweifellos den geeigneten Zeitpunkt gefunden, um mit der Herausgabe einer besonderen Schöffen-Zeitschrift zu be- ginnen, den Zeitpunkt nämlich, in dem bereits geraume Erfahrungen unserer Schöffen mit der Arbeit auf Grund der neuen Gesetze vorliegen und in dem zugleich ideologisch und auch bald organisatorisch die Vorbereitungen dafür beginnen müssen, die vom GVG vorgesehene Wahl unserer Schöffen durch die Bevölkerung erstmalig vorzunehmen. Der Titel der neuen Zeitschrift bezeichnet sowohl den Personenkreis, den sie in erster Linie anspricht, als auch ihren Inhalt, ja er bezeichnet weitgehend auch den Kreis der Mitarbeiter. Die beiden ersten bisher vorliegenden Hefte enthalten in frischer und lebendiger Abwechslung allgemein verständlich gehaltene Darstellungen wichtiger Rechtsgebiete und eigene Berichte der Schöffen über ihre Arbeit. Dabei sind viele Fragen unter einem gesamtdeutschen Gesichtspunkt behandelt, und gerade auf diese Weise wird der unlösliche Zusammenhang zwischen Staat und Recht klar erkennbar: die Arbeiter- und Bauernmacht der Deutschen Demokratischen Republik mit ihrem allen Werktätigen dienenden Recht auf der einen Seite der amerikahörige Adenauer-Staat mit seiner das Volk knebelnden Justiz auf der anderen Seite. Daß das Recht in unserem Staate nicht ein lebloses Paragraphensystem ist, wie man früher die Laienrichter gern glauben machen wollte, um auch ganz bestimmt jede Initiative von ihrer Seite zu ersticken, sondern ein wirksames Instrument zur Durchsetzung der Interessen der Werktätigen das liest jeder aus dieser Zeitschrift heraus, auch ohne daß es ausdrücklich entwickelt zu werden braucht. So groß schon der informatorische Wert der Artikel ist, so zeichnet sie alle überdies jene echte Parteilichkeit aus, die den Leser zur Mitarbeit verlockt und ihn für die gewissenhafte Ausübung seiner Funktion begeistert. 427;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 427 (NJ DDR 1954, S. 427) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 427 (NJ DDR 1954, S. 427)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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