Neue Justiz 1954, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 425 (NJ DDR 1954, S. 425); 2 Damenpullover, 2 Hosen, 1 Herrenanzug, 2 Herrenoberhemden und % m Somolanastoff verkauft und durch den Verkauf etwa 30 DM verdient. Der Angeklagte P. kaufte von W. 3 Hemden, 1,20 m braunen Anzugstoff, 1 Herrenhose, 1 Anzug und 1 gebrauchte Taschenuhr. Während Z. sämtliche -von W. erhaltenen Sachen weiterveräußerte, hat P. lediglich den Anzug weiterverkauft, die übrigen Sachen für sich behalten. Beide Angeklagten wußten, daß W. die Textilien entwendet hatte. Mit der Berufung machen beide Angeklagten geltend, daß ihre Verurteilung wegen Hehlerei auf einer Gesetzesverletzung beruhe, weil der Tatbestand der Hehlerei eine strafbare Handlung als Vortat voraussetzt. Eine strafbare Handlung liege jedoch deshalb nicht vor, weil der Vortäter, der frühere Mitangeklagte W., naCh § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig ist. Aus den Gründen: Die Berufungen sind nicht begründet. Die Verteidigung hat mit der Berufungsbegründung selbst ausgeführt, sie verkenne nicht, daß das Verhalten der Angeklagten Z. und P. gesellschaftsgefährlich und daher auch strafwürdig ist. Sie hat jedoch vorgetragen, daß die geltenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs keine Handhabe bieten, die Angeklagten wegen Hehlerei zu verurteilen. Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung des Wesens der demokratischen Gesetzlichkeit; diese hat nichts mit dem bürgerlichen Gesetzespositivismus gemein, der die gesellschaftlichen Beziehungen, die das Gesetz regeln soll, außer acht läßt. Sie ist auch nicht starr und unveränderlich, sondern in den Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung einbezogen (vgl. auch die Ausführungen des Ministers der Justiz in „Einheit“ 1953, Nr. 11, S. 1287). Die Verurteilung als Hehler erfordert nach dem Tatbestand des § 259 StGB, daß die Sachen, die Gegenstand der Hehlerei sind, durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Es wird also als Vortat eine Handlung verlangt, die strafbar ist. Die Verwirklichung lediglich des objektiven Tatbestandes eines Gesetzes stellt noch keine strafbare Handlung ein Verbrechen in materiellem Sinne dar. Durch die Zurechnungsunfähigkeit des früheren Mitangeklagten W. entfällt seine Schuld und daher auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihm begangenen Handlungen. Eine strafbare Handlung des W. liegt somit nicht vor. Die Zurechnungsunfähigkeit eines Täters nach § 51 Abs. 1 StGB ist einer der im Gesetz genannten Gründe, in denen mangels Schuldfähigkeit bei Verwirklichung des äußeren Tatbestandes eines Strafgesetzes eine strafbare Handlung verneint wird. Der in § 51 Abs. 1 StGB dem zurechnungsunfähigen Täter vom Gesetz selbst gewährte Schutz läßt aber die Strafbarkeit etwaiger Teilnehmer, bei denen diese Voraussetzung nicht vorliegt, unberührt. Deshalb bestimmt § 50 StGB, daß jeder nach seiner Schuld strafbar ist und daß persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse, die die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, nur für den Täter oder Teilnehmer gelten, bei dem sie vorliegen. Die Hehlerei ist infolge ihrer Abhängigkeit von einer Vortat eine Form der Teilnahme an der Straftat eines anderen. Die Anstiftung und Beihilfe als Form der Teilnahme wird in den Bestimmungen der §§ 48, 49 StGB begrifflich bestimmt. Weiter wird in diesen Vorschriften festgelegt, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der Anstifter und Gehilfe zu bestrafen ist, nämlich nach dem Gesetz, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu der angestiftet oder Beihilfe geleistet wurde. Zwar stellt die Hehlerei und auch die Begünstigung gegenüber der Anstiftung und Beihilfe einen selbständigen Straftatbestand dar, an dessen Verwirklichung eine selbständige Strafdrohung geknüpft ist. Beide Verbrechen sind jedoch ebenso wie die Anstiftung und Beihilfe von einer Haupttat abhängig und stellen daher auch eine Form der Teilnahme dar. Die Zurechnungsunfähigkeit des Vortäters berührt aber nach § 50 StGB die Schuld der Teilnehmer nicht, und die in der Person des Vortäters liegenden Strafausschließungsgründe erstrecken sich nicht auf die Teilnehmer. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei ist daher ohne Rechtsirrtum erfolgt. Anmerkung: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden. Das Kammergericht faßt die in den §§ 259 bis 261 StGB unter eine selbständige Strafandrohung gestellte Hehlerei als eine Form der Teilnahme an der Tat einer dritten Person auf. Auf diese Weise wird es für das Kammer- gericht möglich, § 50 StGB heranzuziehen und denjenigen, der Sachen, die sich ein Unzurechnungsfähiger im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB rechtswidrig zugeeignet hat, unter den sonstigen Voraussetzungen des § 259 StGB an sich bringt, wegen Hehlerei zu bestrafen. Diese Rechtsansicht begründet das Kammergericht nicht, sondern stellt sie als Behauptung auf. Im Urteil heißt es: „Die Hehlerei ist infolge ihrer Abhängigkeit von einer Vortat eine Form der Teilnahme an der Straftat eines anderen.“ Das wird an anderer Stelle des Urteils noch einmal mit folgenden Sätzen wiederholt: „Zwar stellt die Hehlerei und auch die Begünstigung gegenüber der Anstiftung und Beihilfe einen selbständigen Straftatbestand dar, an dessen Verwirklichung eine selbständige Strafdrohung geknüpft ist. Beide Verbrechen sind jedoch ebenso wie die Anstiftung und Beihilfe von einer Haupttat abhängig und stellen daher auch eine Form der Teilnahme dar.“ Zuzustimmen ist dem Kammergericht darin, daß es von vornherein bei der Erörterung der vorliegenden Strafsache von dem Verbrechensbegriff des demokratischen Strafrechts ausgegangen ist, wonach eine strafbare Handlung nur vorliegen kann, wenn durch die Tat sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes verwirklicht sind. Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der gelegentlich geäußerten Argumentation, mit den Worten des Gesetzes „mittels einer strafbaren Handlung erlangt“ seien nur die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vortat gemeint. An der Unrichtigkeit dieser Auffassung würde sich auch nichts ändern, wenn im § 259 StGB ebenso wie im § 48 StGB die Worte „strafbare Handlung“ durch die Worte „einer mit Strafe bedrohten Handlung“ ersetzt worden wären, da eben nach unserem Gesetz die Handlungen Unzurechnungsfähiger oder Strafunmündiger nicht mit Strafe bedroht sind. Das Kammergericht betrachtet die Hehlerei als eine nach der Tat liegende Form der Teilnahme an dieser Tat, weil die Hehlerei ohne diese Vortat nicht möglich ist. Eine derartige Auffassung wäre nur möglich, wenn mit den bisherigen allgemein gültigen demokratischen Rechtsanschauungen gebrochen werden würde. Geräts stellt hierzu fest: „Bei allen Beteiligungsformen ist also die Kausalität objektiv Grundlage der Verantwortlichkeit (Täter: unmittelbare Ursache, Teilnehmer: mittelbare Ursache, Gehilfe: unterstützende Ursache, Anstifter: bestimmende Ursache)“1). Dies steht in Übereinstimmung mit § 257 Abs. 3 StGB, nach dem eine vorher zugesagte Begünstigung als Beihilfe zu bestrafen ist. Dies deshalb, weil der Täter infolge dieser Zusage in der Durchführung der strafbaren Handlung bestärkt worden ist, also diese Zusage mit zur Herbeiführung der Tat beigetragen hat. Die gleiche Auffassung liegt auch der vom Obersten Gericht erlassenen Richtlinie über die Anwendung des VESchG zugrunde, in der über eine andere Form des Zusammenwirkens mehrerer Personen bei einer strafbaren Handlung, nämlich über die „Gruppe“, ausgeführt ist: „Eine Gruppe im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG liegt dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen vor öder bei Begehung der Tat zu ihrer gemeinsamen Durchführung verabredet und zusammengeschlossen haben“* 2). Ein Fall, wie der hier vom Kpmmergericht entschiedene, in dem der „Hehler“ erst nach begangenem „Diebstahl“ eingeschaltet wird, wäre also niemals eine als gruppenweises Begehen strafbare Handlung gegen das VESchG. Der hier vertretenen Auffassung, daß eine Teilnahme an der Handlung eines anderen begrifflich nur denkbar. ist, wenn die Tat des anderen noch nicht vollendet ist, scheint eine Äußerung Wyschinskis entgegenzustehen. In dem Aufsatz „Die Hauptaufgaben der Wissenschaft vom sozialistischen Sowjetrecht“ setzt er sich mit der bisherigen Teilnahmelehre auseinander. Er schreibt darin: „Die Aufgabe besteht darin, gestützt auf die Leitsätze der sowjetischen Strafrechtstheorie, die organisatorischen Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Teilnehmern an dieser oder jener gegen die Interessen der UdSSR gerichteten verbrecherischen Tätigkeit aufzudecken. Die Aufgabe besteht darin, nicht nur die tatsächlichen Wechselbeziehungen der einzelnen Verbrecher untereinander und !) Geräts, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1952, S. 29. 2) ZB1. 1953 S. 543; N7T 1953 S. 686. 425;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 425 (NJ DDR 1954, S. 425) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 425 (NJ DDR 1954, S. 425)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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