Neue Justiz 1954, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 423 (NJ DDR 1954, S. 423); Aus den. Gründen: ‘Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war, soweit sie ein Berufsverbot ausspricht, von vornherein unrichtig. Es ist zwar, wie der Wortlaut des § 14 Abs. 1 WStVO ergibt, an sich möglich, auch neben einer Verurteilung nach § 1 Abs. 2 WStVO eine Berufsuntersagung auszusprechen. In Betracht kommen z. B. Fälle schwerer Fahrlässigkeit, durch die weitgehende Versorgungsstörungen verursacht worden sind, oder aber vorsätzliches Beiseiteschaffen der gesamten Erzeugung eines Ablieferungspflichtigen, das wegen des geringen Umfanges der Ablieferungspflicht nur als Vergehen gegen § 1 Abs. 2 WStVO beurteilt wird. Derartige Fälle sind aber seltene Ausnahmen, deren Vorldegen besonders sorgfältiger Begründung bedarf. In der Regel wird die Berufsuntersagung, die als eine ganz besonders einschneidende Maßnahme anzusehen ist, da sie die Arbeitsbetätigung des Angeklagten, also seine natürliche gesellschaftliche Betätigung, beschränkt, neben einer Verurteilung wegen eines minderschweren Falles nicht in Betracht kommen. ,, § 468 AbgO; § 15 StÄVO. v 1. Der Strafrichter ist an die rechtskräftige Feststellung der Abgabenstellen, ob und in welcher Höhe Steuereinnahmen verkürzt worden sind, gebunden. Der rechtskräftige Steuerbescheid einschl. der im Einspruchsund Berufungsverfahren ergangenen Entscheide ist beizuziehen. Liegt er nicht vor, ist das Verfahren bis dahin auszusetzen. Die Beiziehung kann nicht durch Vernehmung eines Sachverständigen ersetzt werden. 2. Von der durch die Bescheide festgestellten Summe sind etwaige Strafzuschläge abzuziehen, da sie zwar Folge, aber nicht Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein können. 3. Gemäß § 15 StÄVO sind falsche Angaben gegenüber der Abgabenverwaltung grundsätzlich nach der Abgabenordnung zu beurteilen. Die WStVO ist in solchen Fällen nicht mehr anzuwenden. OG, Urt. vom 15. Januar 1954 3 Zst II 147/53. Infolge Kaufs von zwei Grundstücken und Verkaufs von verschiedenen Autowracks entstanden bei dem Angeklagten Steuerrückstände von mehr als 17 000 DM. Diese ermäßigten sich durch den zugunsten der Steuerforderung vorgenommenen Verkauf eines Grundstücks und eines Personenkraftwagens auf 9280 DM. Das Kreisgericht hat in der Nichtzahlung der Steuern in Höhe von 9280 DM eine vorsätzliche Handlung gesehen und den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Vermögen des Ange-. klagten wurde eingezogen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Er führt aus: Das Kreisgericht habe den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt, ohne daß eine rechtskräftige Finanzentscheidung Vorgelegen habe, und sich nur auf die Ausführungen des Sachverständigen F. gestützt. Aus diesen Ausführungen gehe zwar hervor, daß Geschäftsvorgänge nicht vom Angeklagten gebucht worden seien und sein Einspruch und die Berufung gegen die gegen ihn ergangenen Steuerbescheide zurückgewiesen worden seien. Trotzdem hätte das Kreisgericht den Angeklagten nicht ohne Vorlage der rechtskräftigen Finanzentscheidungen verurteilen dürfen. Der Bericht eines Sachverständigen könne die rechtskräftigen Finanzentscheidungen nicht ersetzen. Das Kreisgericht habe die Bestimmungen des § 468 Abgabenordnung (AbgO) verletzt. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Das Kreisgericht hat die Vorschrift des § 468 AbgO nicht beachtet. Nach diesen Bestimmungen ist der Strafrichter bei Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe Steuereinnahmen verkürzt worden sind, an die rechtskräftige Entscheidung der Finanzstellen gebunden. Liegt eine solche rechtskräftige Entscheidung nicht vor, ist bis zu ihrem Ergehen das Verfahren auszusetzen. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht ersichtlich, daß ein rechtskräftiger Steuerbescheid Vorgelegen hat. Die Feststellungen des Kreisgerichts beruhen lediglich auf den Bekundungen des Sachverständigen F. in der Hauptverhandlung. Diese Sachverständigenvernehmung kann die Vorlegung des rechtskräftigen Steuerbescheides nicht ersetzen. Da die Feststellungen des Kreisgerichts auf Gesetzesverletzung beruhen, mußte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird in der künftigen Hauptverhandlung folgendes zu beachten haben: Als erstes sind die rechtskräftigen Steuerentscheidungen der Abgabenbehörden einschließlich der etwa vorher im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen der Abgabenbehörden beizuziehen. Etwaige in der im rechtskräftigen Finanzbescheid festgestellten Steuersumme enthaltene Strafzuschläge sind abzuziehen, da diese zwar Folge, aber nicht Gegenstand einer möglichen Steuerhinterziehung und damit des Strafverfahrens sein können. Weiterhin ist nach Feststellung der Höhe des nichtgezahlten Steuerbetrages zu prüfen, ob dem Angeklagten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Vorsätzliches Handeln würde vorliegen, wenn der Angeklagte einem etwa von ihm zugezogenen Steuerhelfer wissentlich Unterlagen, die dieser nicht kannte, vorenthalten hat, so daß er sie nicht bei der Steuererklärung berücksichtigen konnte. Ein solcher Steuerhelfer würde in der künftigen Hauptverhandlung zu diesen Fragen als Zeuge zu vernehmen sein. Wird Vorsatz festgestellt, so wird der Angeklagte gemäß § 396 AbgO wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen sein. Ergibt sich eine Fahrlässigkeit des Angeklagten, wird er nach § 402 AbgO wegen Steuergefährdung zu verurteilen sein. Bei Feststellung einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Steuerverkürzung durch den Angeklagten hat das Kreisgericht weiter zu beachten, daß gemäß § 15 StÄVO falsche Angaben gegenüber der Abgabenverwaltung grundsätzlich nach der AbgO zu beurteilen sind. Die WStVO ist also nicht mehr anzuwenden. Die bloße Nichtzahlung richtig erklärter Steuern würde nicht strafbar sein. Infolge der Anwendung nur der Abgabenordnung kommt eine Einziehung des Vermögens oder einzelner Gegenstände nicht in Betracht. Sollte sich ergeben, daß dem Angeklagten die Steuerrückstände und die Geldstrafen von der Abgabenbehörde erlassen wurden, so wird, falls dem Angeklagten Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung zur Last fällt, das Kreisgericht zu prüfen haben, ob das Verfahren gemäß § 153 der StPO von 1877 in der Fassung von 1924 einzustellen ist. ✓' / § 4 Abs. 1 WStVO; § 1 Abs. 1 VESchG. Markenfreier Verkauf von kartenpflichtigen Lebensmitteln durch Konsumgenossenschaftsangestellte ist nicht Unterschlagung von Volkseigentum, sondern Abgabe ohne Bezugsberechtigung, also Wirtschaftsvergehen gegen § 4 Abs. 1 WStVO. G, Urt. vom 20. April 1954 3 Zst II 69/54. Die Angeklagte hat in ihrer Konsumverkaufsstelle laufend Zucker und Süßwaren, insgesamt etwa 100 kg, ohne Bezugsberechtigung zu HO-Preisen an Private abgegeben. Das Kreisgericht hat die Angeklagte deshalb eines fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO schuldig gesprochen und hierfür eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis festgesetzt. Im März 1953 verkaufte die Angeklagte ein Kilogramm Margarine ohne Marken aus Konsumbeständen. Deshalb wurde sie eines Verbrechens gegen § 1 VESchG schuldig gesprochen. Aus den Gründen: Die von der Angeklagten vorgenommene markenfreie Abgabe von etwa 100 kg Zucker und Süßwaren zu HO-Preisen bedarf noch der Aufklärung. Das Kreisgericht hat nicht den erzielten Mehrgewinn ermittelt. Dieses ist erforderlich, da neben dem Vergehen des § 4 Abs. 1 WStVO auch noch ein Vergehen gegen die Preisstrafrechtsverordnung vorliegt, nach dessen § 4 Abs. 1 der Mehrgewinn an den Staatshaushalt abzuführen ist. Außerdem muß einerseits die Herkunft des Zuckers und der Süßwaren, andererseits der Verbleib des Mehrerlöses festgestellt werden. Die rechtliche Beurteilung des markenfreien Verkaufs eines Kilogramms Margarine als Verbrechen gegen das Volkseigentumsschutzgesetz ist unrichtig. Diese Handlung stellt lediglich ein Vergehen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO dar, also kein Eigentumsvergehen. Durch die markenfreie Abgabe ist das VESchG nicht verletzt, ganz abgesehen davon, daß eine Eigentumsverletzung, deren Gegenstand nur 1 kg Margarine wäre, nicht § 1 VESchG verwirklichen würde. Der markenfreie Verkauf der Margarine wurde unter denselben Umständen getätigt wie der des Zuckers und der Süßwaren. Die Abgabe der Zuckerund Süßwarenmengen sowie die markenfreie Abgabe der Margarine ist als eine fortgesetzte Handlung nach § 4 WStVO in teilweiser Tateinheit mit Vergehen gegen die Preisstrafrechtsverordnung zu beurteilen. 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 423 (NJ DDR 1954, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 423 (NJ DDR 1954, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in besonderen Stellungen und Funktionen ist die Zustimmung einzuholen: bei bevorrechteten Personen und dem Personal ausländischer Vertretungen in der sowie akkreditierten Korrespondenten vom Leiter der Hauptabteilung Bezirksverwaltung zu bestätigen. Maßnahmen, die sich gegen Personen richten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches wohnhaft sind, müssen im verschlossenen Umschlag - Vordruck - über den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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