Neue Justiz 1954, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 421 (NJ DDR 1954, S. 421); ] Ei e c j Ei t s i )rec: i u n g Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 223 StGB; § 254 StPO. 1. Eine durch rowdyhaftes Verhalten begangene Köpferverletzung ist im allgemeinen1 nicht durch Strafbefehl abzuurteilen. / 2. Zur Frage der Strafzumessung bei Roheitsdelikten. OG, Urt. vom 20. Mai 1954 2 Zst III 102/54. Der 26jährige Beschuldigte ist Jockei. Am 15. Juli 1953 hatte er an einem Pferderennen teilgenommen. Nach Beendigung des Rennens begab er sich mit mehreren Kollegen in das Restaurant der Rennbahn und trank Bier und Schnaps. Gegen 23 Uhr erschien in diesem Lokal der Arbeiter B mit seinem Arbeitskollegen W. Beide kamen mit dem Fahrrad von ihrer Arbeitsstelle und waren auf dem Heimweg. B. und W. verließen um 1 Uhr das Restaurant, um mit ihren Fahrrädern nach Hause zu fahren. Vor der Tür) der Gaststätte schlug der Beschuldigte ohne jeden Grund plötzlich dem Arbeiter B. so heftig mit der Faust ins Gesicht, daß dieser hinfiel. NaCh der Bescheinigung des Betriebsarztes vom 17. Juli 1953 hat der Geschädigte B. hierdurch eine leichte Gehirnerschütterung und eine Wunde im Gesicht davongetragen. Der Beschuldigte hatte bereits vordem eine Körperverletzung begangen. Dieses Verfahren war jedoch vom Staatsanwalt des Kreises eingestellt worden. Auf Antrag des Staatsanwaltes des Kreises hat das Kreisgericht L. am 11. September 1953 auf Grund dieses Sachverhaltes gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) einen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe von 100 DM festgesetzt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Strafbefehls beantragt. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Nach dem Inhalt der Akten hat der Beschuldigte einen Arbeiter, der nach Beendigung seiner Arbeit einen weiten Heimweg mit dem Fahrrad zurücklegen mußte und unterwegs noch ein Glas Bier trank, ohne Grund brutal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine erhebliche Körperverletzung davontrug. Der Beschuldigte' hatte bereits einige Zeit vordem eine Körperverletzung begarigen; das deswegen eingeleitete Strafverfahren wurde vom Staatsanwalt eingestellt. Hieraus hätte das Kreisgericht erkennen müssen, daß die vom Beschuldigten begangene Körperverletzung einem Rowdytum entsprang. Ein derartiges Rowdytum muß aber durch wirksame Maßnahmen unserer Gerichte bekämpft werden. Dazu gehört, daß die Täter solcher Roheitsdelikte nicht durch Strafbefehl, sondern auf Grund einer Hauptverhandlung abgeurteilt werden. Die Durchführung einer Hauptverhandlung ist wegen der erzieherischen Wirkung auf den Angeklagten und auf die Bevölkerung sowie wegen der Bedeutung dieser besonders rohen Angriffe auf die Gesundheit unserer Werktätigen erforderlich. Durch den Erlaß des Strafbefehls hat das Kreisgericht seine erzieherische Aufgabe im Strafverfahren gemäß § 2 StPO nicht erfüllt. Es hätte dem Antrag des Staatsanwaltes des Kreises auf Erlaß eines Strafbefehls nicht stattgeben dürfen, sondern die Sache gemäß § 255 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben müssen. Darüber hinaus ist auch die Geldstrafe von 100 DM gröblich unrichtig. Täter, die derartige rohe Körperverletzungen begehen, insbesondere wenn gegen sie schon einmal, wie es bei dem Beschuldigten der Fall ist, ein gleiches Verfahren anhängig war, dürfen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht zu Geldstrafe verurteilt werden, da diese Strafe ihrer Art nach weder dem Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit solcher Taten entspricht, noch geeignet ist, erzieherisch auf den Täter einzuwirken. Außerdem werden andere schwankende und rückständige, ebenfalls zum Rowdytum neigende Elemente der Gesellschaft durch diese Art der Strafe nicht erzogen. Die Deutsche Demokratische Republik ist ein Staat der Arbeiter und Bauern. Arbeiter wie der geschädigte B. tragen ständig zur Entfaltung und Entwicklung der Grundlagen unseres gesellschaftlichen und staatlichen Lebens bei. Sie sind die Träger der gesellschaftlichen und staatlichen Entwicklung, die daher in erster Linie ihren Interessen dienen muß. In unserem Staat genießen deshalb die Arbeiter in besonderem Maße den Schutz ihrer persönlichen Interessen und Rechte. Durch ein rowdyhaftes Verhalten, wie das des Beschuldigten, wird ihnen 'die als Menschen und Angehörige der Arbeiterklasse gebührende Achtung versagt. Dadurch werden die von ihnen getragenen Bestrebungen der Entfaltung neuer sittlicher und moralischer Anschauungen gestört, die insbesondere auch die Erziehung zur Achtung und zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Menschen zum Inhalt haben. Auch aus diesem Grunde hätte das Kreisgericht gemäß § 255 Abs. 2 StPO die Sache an den Staatsanwalt des Kreises zurückgeben müssen. / § 153 StGB; § 51 Abs. 2 StPO. 1. Eine vorsätzliche falsche uneidliche Zeugenaussage ist bedeutungsvoll im Sinne des § 51 Abs. 2 StPO. 2. Zur Auswahl der zu vereidigenden Zeugen bei Vorliegen sich widersprechender Zeugenaussagen. 3. Es ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines Vergehens gegen § 153 StGB unerheblich, ob die falsche Aussage ein gerichtliches Verfahren im Ergebnis entscheidend beeinflußt hat oder nicht. OG, Urt. vom 8. Juni 1954 3 Zst III 54/54. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1921 geborene Angeklagte ist die Enkelin der im Jahre 1945 verstorbenen Frau B. Im Jahre 1952 schwebte vor dem Amtsgericht C. ein Rechtsstreit über den Nachlaß der Großmutter der Angeklagten, der von dem Ehemann der Angeklagten und einer Frau Anna F. geführt wurde. In diesem Rechtsstreit ging es um die Herausgabe einer Nähmaschine, die Frau F. von der Angeklagten geliehen hatte und deren Herausgabe sie an den Ehemann der jetzigen Angeklagten, der sich den Herausgabeanspruch seiner Ehefrau hatte abtreten lassen, mit der Begründung verweigerte, daß sie infolge Erbgangs Eigentümer der Nähmaschine geworden sei. Da die Angeklagte den Herausgabeanspruch abgetreten hatte, konnte; sie in diesem Rechtsstreit als Zeugin auftreten. Gemäß Beweisbeschluß vom 1. Februar 1952 wurde die Angeklagte als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, sie sei bei der Teilung des Nachlasses ihrer Großmutter in deren früherer Wohnung dabei gewesen und habe auch dem Abtransport der einzelnen Nach-laßgegenstände beigewohnt. Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht C. nicht vereidigt. Am 13. März 1953 erstattete die damalige Verklagte gegen die Angeklagte Strafanzeige wegen der Abgabe einer falschen uneidlichen Aussage. In dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurden zehn Zeugen vernommen, von denen vier erklärten, die Angeklagte sei weder bei der Nachlaßteilung noch bei dem Abtransport zugegen gewesen, während zwei Zeugen aussagten, dies sei doch der Fall gewesen. Das Kreisgericht ist den Aussagen der vier zuerst erwähnten Zeugen, von denen drei vereidigt wurden, gefolgt und hat die Angeklagte verurteilt. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Kreisgericht sei von der Annahme ausgegangen, daß sich das Amtsgericht bei der damaligen Urteilsfindung von der Aussage der Angeklagten habe leiten lassen. Dies sei aber unzutreffend. Die Verklagte sei nach § 1006 BGB zur Herausgabe verurteilt worden, da sich die strittige Nähmaschine seit 1945 in ununterbrochenem Besitz der Rechtsvorgänger des Klägers befunden habe. Die Zeugenvernehmung der Angeklagten sei unerheblich gewesen und auch bei der damaligen Urteilsfindung unberücksichtigt geblieben. Im übrigen sei aber auch in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht nicht erwiesen worden, daß die Angeklagte damals wirklich falsch ausgesagt habe. Es hätten sich widersprechende Zeugenaussagen Vorgelegen, die alle gleichmäßig für die Wahrheitserforschung ungeeignet gewesen seien. Dies habe auch das Kreisgericht erkannt. Es hätte nicht aus diesem Zeugenkreis drei auswählen und vereidigen dürfen, um so formal zu glaubwürdigen Aussagen zu gelangen, auf die es dann seine Überzeugung stützen konnte. Diese Überzeugung sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen und könne nicht bestehen bleiben. Da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob die Angeklagte schuldig sei, müsse sie mangels Beweises freigesprochen werden. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag konnte keinen Erfolg haben. Das Kreisgericht hat in der Hauptverhandlung vom 21. Juli 1953 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und insgesamt zehn Zeugen zur Sache vernommen. Hiervon konnten sich vier nicht mehr an die Vorgänge bei der Erbteilung erinnern. Vier Zeugen, und zwar die Zeugin Anna F., die Anzeigeerstatterin, die Zeugin Johanna B., eine Tante der Angeklagten und Sdiwester der Anzeigeerstatterin, der Zeuge Oswald F., der Ehemann der Anzeigeerstatterin, und 421;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen hervorrufen oder auslöson können. Das betriffta, Versorgungsfragen, aktuelle außenpolitische Ereignisse, innenpolitische Maßnahmen, vom Gegner inszenierte Hetzkampagnenä, und Festlegung Anregung geeigneter vorbeugender offensiver Maßnahmen im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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