Neue Justiz 1954, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 417 (NJ DDR 1954, S. 417); der Lage ist insbesondere zwischen CDU/CSU und FDP (Pfleiderer-Initiative!) offen zutage getreten ist, hat sich, ohne daß dies bisher besonders aufgefallen wäre, schon bei dem Familienrechtsproblem gezeigt. Alt- und neufaschistische Tendenzen und bürgerlich liberale Bestrebungen stoßen eben auf den verschiedensten Gebieten aufeinander und sind ein Ausdruck der tiefgehenden Widersprüche zwischen den Interessen des Monopolkapitals und der übrigen, schwächeren Teile der Bourgeoisie, manchmal allerdings vielleicht auch der Konflikte zwischen den verschiedenen monopolkapitalistischen Gruppen. Daß schließlich auch die SPD, wenn sie nicht den letzten Kredit bei der Arbeiterklasse und insbesondere den Proletarierfrauen verlieren will, sich wenigstens für eine konsequente, formale Gleichstellung der Frau einsetzen muß, liegt auf der Hand. Einen der heftigsten Streitpunkte bildet die Neufassung des § 1354 BGB, der das alleinige Entscheidungsrecht des Mannes in allen das gemeinschaftliche, eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten festlegte. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 19511) kann aber auch in Westdeutschland kaum mehr ein Zweifel an der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift bestehen. Dessen ungeachtet schlägt der neue Regierungsentwurf für § 1354 BGB folgende Fassung vor: „Die Ehegatten haben alle Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche Leben betreffen, im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Mann; er hat auf die Auffassung der Frau Rücksicht zu nehmen. Widerspricht die Entscheidung dem Wohle der Familie, so ist die Entscheidung für die Frau nicht verbindlich.“ Das ist kein nennenswerter Fortschritt gegenüber der alten Fassung und sogar eine gewisse Verschlechterung gegenüber dem ersten Regierungsentwurf2). In der amtlichen Begründung des neuen Regierungsentwurfs ist zu diesem sogenannten „Stichentscheid“ des Mannes folgendes gesagt: „Wenn sich der eine Gatte dem anderen völlig unterordnet, fehlt dem Gesetzgeber die Befugnis, hieran zu rühren. Er muß aber für alle Fälle, in denen sich ein solches Verhältnis nicht herausgebildet hat, eine Norm aufstellen. Nach natürlicher Ordnung kann in diesem Falle nur dem Manne die Entscheidung zufallen.“3) Ohne Rücksicht auf den verfassungsmäßigen Gleichberechtigungsgrundsatz, dessen Durchführung das Gesetz dienen soll, wird schlankweg postuliert, daß nach der „natürlichen“ oder wie in der Bundestagsdebatte von einigen Abgeordneten der CDU besonders betont wurde nach der „göttlichen“ Weltordnung der Mann doch etwas besseres als die Frau sei. Daß mit dieser Fassung des § 1354 BGB und mit der gleich noch zu behandelnden Neufassung des § l'628 BGB tatsächlich der alte Zustand beibehalten werden soll, geht auch aus der Bundestagsdebatte hervor. Der CDU-Ange-hörige Wuermeling, der das Amt eines Familienministers bekleidet, -berief sich bei der Beratung des Gesetzentwurfs4) auf den code civil, dessen Art. 213 bekanntermaßen mit den Worten beginnt: „Der Mann ist das Haupt der Familie.“ b NJW 1954 S. 65. 2) Der erste Entwurf sah folgende Fassung vor: „Die Ehegatten haben alle Angelegenheiten, die Ehe und Familie betreffen, im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Jeder Ehegatte hat auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des anderen Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Ehegatten versuchen, zu einer Einigung zu gelangen. Ist dies nicht möglich, so ist der Mann berechtigt und verpflichtet, unter Berücksichtigung der Auffassung der Frau die Entscheidung zu treffen. Eine Entscheidung, die dem wohlverstandenen Interesse der Ehegatten nicht entspricht, ist für die Frau nicht verbindlich." 3) BundesratsdruCksache Nr. 532/53, betr. den Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und' Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, S. 27. 4) Stenographische Protokolle des II. Bundestages, S. 489. Der Abgeordnete Dr. Czermak (BHE), dessen Partei einen unterschiedlichen Standpunkt zu den Hauptstreitfragen des Entwurfs einnimmt, glaubte, seine Empfehlung, dieser Stelle des Entwurfs zuzustimmen, durch einen Hinweis auf die Regelung des österreichischen ABGB vom Jahre 1811 unterstützen zu können5). Tatsächlich lautet § 91 ABGB in enger Anlehnung an den code civil gleichfalls: „Der Mann ist das Haupt der Familie.“ Deutlicher kann wohl die Absicht der Neofaschisten, die vom Grundgesetz garantierte familienrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau durch ein nur leicht getarntes Primat des Mannes zu ersetzen, kaum noch ausgedrückt werden. Dasselbe Ziel verfolgt die vom zweiten Regierungsentwurf im wesentlichen beibehaltene Fassung der §§ 1627 und 1628 BGB. § 1627 des Entwurfs lautet: „Die Eltern haben die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“ Für § 1628 des Entwurfs wird folgender Wortlaut vorgeschlagen: „(1) Können sich die Eltern nicht einigen, so entscheidet der Vater; er hat auf die Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen. (2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter auf Antrag die Entscheidung einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten übertragen, wenn das Verhalten des Vaters in einer Angelegenheit von besonderer Bedeutung dem Wohl des Kindes widerspricht oder wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Kindesvermögens dies erfordert.“ Meinungsverschiedenheiten werden also grundsätzlich nach dem Willen des Vaters gelöst. Das stark verklausulierte Widerspruchsrecht der Mutter wird aller Voraussicht nach kaum praktisch werden, schon deshalb, weil es die Mutter zwingt, als „Friedensstörerin“ aufzutreten. Den Abgeordneten der CDU/CSU und dem intensiv um ihre Unterstützung bemühten „Familienminister“ Wuermeling fiel es in der Bündestagsdebatte sehr schwer, die von der SPD erhobenen Vorwürfe, die vorgeschlagenen Fassungen der §§ 1354 und 1628 BGB seien verfassungswidrig, zu entkräften. Wenn juristische, insbesondere verfassungsrechtliche Argumente fehlten, so wurden, wie in der Rede des Abgeordneten Dr. Weber6), Beschlüsse der Fuldaer Bischofskonferenz und des Rates der evangelischen Kirche oder, wie in der Rede des „Familienministers“ Wuermeling7), päpstliche Enzykliken zitiert. Minister Wuermeling meinte sogar, das Primat des Mannes sei zur Aufrechterhaltung der Autorität in der Familie nötig8), um sich schließlich zu der tollen Behauptung zu versteigen, eine zu weitgehende Gleichberechtigung der Frau würde zu Zuständen wie in der „Ostzone“ führen und die Frauen in die Uranbergwerke treiben. Als „Beweis“ für seine kühnen Behauptungen las er einige Paragraphen aus unserem Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vor. Es muß allerdings darauf hingewiesen werden, daß einige Ausführungen Wuer-melings, insbesondere seine stockreaktionären, gelegentlich geradezu mittelalterlich anmutenden Thesen über das Wesen von Ehe und Familie und seine unbewiesene Behauptung, daß zwischen dem Grundgesetz und den §§ 1354 und 1628 des Entwurfs überhaupt kein Widerspruch bestünde, bei den Abgeordneten der FDP und SPD heftigen Unwillen erregten. Einen sehr schweren Stand hatte auch die Abgeordnete Frau Dr. Weber, die von der CDU/CSU als Frau zur Verteidigung der umstrittensten Stellen des Entwurfs vorgeschickt wurde. Sie gab unumwunden zu, daß ein Löwenmut dazu gehöre, den § 1354 des Entwurfs als Frau zu verteidigen. Sie räumte auch ein, daß die von ihren Fraktionskollegen und auch vom Entwurf gern zitierte „göttliche Schöpfungsordnung“ 5) Stenographische Protokolle des II. Bundestages, S. 502. 6) Stenographische Protokolle des II. Bundestages, S. 480. 7) Stenographische Protokolle des EC. Bundestages, S. 491. 8) Stenographische Protokolle des II. Bundestages, S. 488. 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 417 (NJ DDR 1954, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 417 (NJ DDR 1954, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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