Neue Justiz 1954, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 406 (NJ DDR 1954, S. 406); Die zentral empfohlenen Themen stellen eine Anregung an die Gerichte dar und sind Veranlassung, Materialien und Dispositionsanleitungen für Justizaussprachen herauszubringen. So wird bereits in kurzer Zeit jedes Gericht eine Grundlage solcher Dispositionen und Materialien besitzen. Diese sind sorgfältig zu sammeln, damit später auf sie zurückgegriffen werden kann. Dies gilt natürlich ebenso für Materialien, die auf Grund örtlicher Themenstellungen ausgearbeitet wurden. Die Einordnung der Materialien, Zeitungsausschnitte, Dispositionen und Literaturhinweise erfolgt zweckmäßig nach Themenkomplexen, so daß eine ständige Ergänzung dieser Materialien durch spätere Literaturhinweise oder Ausschnitte aus der Tagespresse möglich ist. örtlich ausgearbeitete Materialien sollten in Abschrift dem Ministerium der Justiz übersandt werden, wenn sie sich eventuell für eine zentrale Auswertung eignen. Neben der gründlichen Vorbereitung des Referats muß auch eine Vorbereitung auf diejenigen Fragen erfolgen, die zwar mit dem Thema der Justizaussprache nicht' unmittelbar in Zusammenhang stehen, die aber von den Teilnehmern erfahrungsgemäß oft gestellt werden. Häufig sind dies Anfragen zum Familienrecht, Mietrecht, zu Fragen der Strafzumessung usw. Es sollten sich deshalb Referenten, die überwiegend als Strafrichter tätig sind, vor der Justizaussprache kurz über die Zivilrechtsfragen orientieren (ebenso natürlich auch umgekehrt). Bei der Durchführung einer Justizaussprache ist darauf zu achten, daß der Raum würdig ausgestaltet wird. Dies kann mit einfachsten Mitteln geschehen, z. B. durch Anbringen einer Losung über die Bedeutung der demokratischen Gesetzlichkeit, durch Bilder unserer leitenden Staatsfunktionäre, durch Ausschmücken mit Fahnen usw. Bei Veranstaltungen in Betrieben wird in der Regel die Ausschmückung in Zusammenarbeit mit der Betriebsparteiorganisation oder der BGL erfolgen können. Bei bestimmten Themen, z. B. der Gegenüberstellung des demokratischen Charakters unserer Rechtsprechung mit dem Justizterror im Adenauer-Staat, empfiehlt sich die Einleitung durch ein oder zwei Kampflieder der Arbeiterbewegung durch die Kulturgruppe des Gerichts oder des Betriebes. Sie muß den Charakter einer Hilfe für die Durchführung der Justizaussprache wahren. Die für die Durchführung der Justizaussprache Verantwortlichen müssen ihre Aufmerksamkeit darauf richten, daß sich die Diskussion zumindest anfangs mit den Fragen des behandelten Themas beschäftigt. Hierzu können Anregungen an einzelne Schöffen oder Teilnehmer gegeben werden, wobei natürlich eine direkte Bestellung von Diskussionsbeiträgen unstatthaft ist. Wenn in der Diskussion weitere Rechtsfragen zur Sprache kommen, müssen sie so beantwortet werden, daß hierbei die gesellschaftlichen Zusammenhänge an Hand von Beispielen mit beantwortet werden. Soweit es sich erkennbar bei der Anfrage um eine persönliche Rechtsauskunft handelt, sollte sie im Anschluß an die Justizaussprache beantwortet werden, wie dies auch zumeist jgehandhabt wird. Es kommt vor, daß bei Justizaussprachen die Diskussion zum Thema ausbleibt, weil die Besucher nicht immer in der Lage sind, gleich zu den vorgetragenen Problemen Stellung zu nehmen. Der Erfolg der Justizaussprache kann aber durchaus erreicht sein, wenn es dem Referenten gelungen ist, den Zuhörern das Thema verständlich zu machen und sie von der Richtigkeit der Ausführungen zu überzeugen. IV Die Arbeit der Justizverwaltungsstelle muß vordringlich der Anleitung und Unterstützung der Gerichte bei der Durchführung von Justizäussprachen gelten. In der Direktive werden als wichtige Punkte die regelmäßige Analyse der eingehenden Protokolle und die Organisation des Erfahrungsaustausches genannt. Es muß erreicht werden, daß die in Justizaussprachen zahlreich gegebenen Signale aus der Bevölkerung für die Instruktionen genutzt werden. Ferner hat die Justizverwaltungsstelle darauf zu achten, daß die Justizaussprachen eines Kreisgerichts richtig verteilt werden, sich nicht nur z. B. auf Schulen, Lehrlingswohnheime oder Patenbetriebe beschränken. In gleicher Weise gilt dies, wenn von einem Gericht die Justizaüssprachen z. B. einseitig mit Themen des Familienrechts unter Außerachtlassen eines zentral gegebenen Themas auf dem Gebiet des Strafrechts durchgeführt werden. In solchen Fällen liegt meist ein Zurückweichen vor Schwierigkeiten, zu deren Überwinden die Justizverwaltungsstelle beitragen muß. Die Justizverwaltungsstelle soll auch den Einsatz von Richtern des Bezirksgerichts als Referenten bei Kreisgerichten (I 4 der Direktive) organisieren. Abschließend noch einige Bemerkungen zum Inhalt der Protokolle. Die Direktive schließt hier unmittelbar an die bisherige Regelung an. Die Berichtspflicht der Gerichte und grundsätzlich auch der Justizverwaltungsstelle ist auf halbjährliche Berichte beschränkt worden, während in der Zwischenzeit alle wesentlichen Gesichtspunkte sowohl vom Ministerium der Justiz als auch den Justizverwaltungsstellen aus den übersandten Protokollen entnommen, werden können. Damit sind die zahlreichen nach der RV Nr. 102/52 zu beachtenden Berichtstermine beseitigt, die auch in der Praxis überwiegend bereits seit längerer Zeit nicht mehr eingehalten wurden. Die Neuregelung erfordert aber, nunmehr in jedem Fall das Protokoll der Justizaussprache sorgfältig abzufassen. Gegenwärtig sind hier alle nur erdenklichen Variationen zu bemerken: Protokolle im Telegrammstil, nicht länger als 1U Scheibmaschinenseite, wechseln mit Protokollen ab, die in seitenlangen Ausführungen fast wörtlich das Referat wiedergeben. Es muß erreicht werden, daß aus dem Protokoll die wesentlichen, in der Direktive genannten Gesichtspunkte ersichtlich sind. Die Inhaltsangabe des Referats kann mit wenigen Sätzen erfolgen, wenn es entsprechend einer zentral gegebenen Disposition aufgebaut wurde. Referate mit örtlichen Themen dagegen sollten etwas ausführlicher dargestellt werden, so daß wenigstens Aufbau und Grundthesen erkennbar sind. Die Wiedergabe der Diskussionsbeiträge und ihre Beantwortung kann gedrängt erfolgen, wenn es Fragen sind, die voll geklärt sind. Andere Beiträge, besonders wenn aus ihnen Kritik der Bevölkerung ersichtlich ist, müssen möglichst wörtlich im Protokoll festgehalten werden. Die Protokolle der Justizaussprachen sind seit längerer Zeit zu einem wichtigen Hilfsmittel in der Arbeit des Ministeriums der Justiz geworden. Sie geben Signale für Schwächen in der Arbeit der Gerichte, Hinweise für die in der Bevölkerung diskutierten Fragen usw. Wenn Spranger6) angeführt hat, die Protokolle würden im Ministerium der Justiz nur statistisch ausgewertet und dann beiseitegelegt, so trifft dies nicht ganz zu. Bereits seit längerer Zeit wurden einzelne in den Protokollen enthaltene Hinweise von den Fachabteilungen, insbesondere der operativen Hauptabteilung, in ihrer Arbeit beachtet. Seit Herbst 1953 werden alle Protokolle über Justizaussprachen vom Minister der Justiz, den Abteilungsleitern und den Instrukteuren gelesen und in der Arbeit des Ministeriums verwendet. Aber auch unmittelbar für die Verbesserung der Arbeit der Gerichte können sorgfältige Protokolle über Justizaussprachen beitragen, insbesondere zur Vorbereitung späterer Justizaussprachen. Da z. B. bei den Kreisgerichten Bad Liebenwerda und Zittau die durchgeführten Justizaussprachen ständig an Hand der Protokolle analysiert werden, konnten diese Gerichte mit den Justizaussprachen gute Erfolge erreichen. Die Auswertung muß bei allen Gerichten vom Justizaussprachekollektiv vorgenommen werden. * Die vorstehenden Ausführungen sollen ein Beitrag sein, die Arbeit auf dem Gebiet der Justizaussprachen zu verbessern. Es kommt jetzt darauf an, daß die Gerichte nach der Direktive über die Durchführung von Justizaussprachen arbeiten und Erfahrungen sammeln. Es ist zu hoffen, daß mißlungene Justizaussprachen mehr und mehr zu einer Ausnahmeerscheinung werden. Richter, Staatsanwälte und Schöffen sollten über ihre Erfahrungen bei der Durchführung von Justizaussprachen, über gute und auch schlechte Beispiele in der „Neuen Justiz“ und im „Schöffen“ berichten, damit ein entschiedener Aufschwung der Justizaussprachen auch zur besseren Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit beiträgt. 8 8) NJ 1954 S. 172. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 406 (NJ DDR 1954, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 406 (NJ DDR 1954, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten erfordern. Durch umsichtiges, tsoheklstiseh kluges und einheitliches Handeln aller dafür eingesetzten Mitarbeiter ist zu sichern, daß bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen jederzeit die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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