Neue Justiz 1954, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 403 (NJ DDR 1954, S. 403); Direktive ist der Gedanke, daß Justizaussprachen als Teil der staatlichen Aufgaben des Gerichts planmäßig durchgeführt werden müssen. Um dies zu erreichen, gibt die Direktive eine Reihe verbindlicher Anweisungen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zusätzlich Erfahrungen verallgemeinern, die von den Gerichten bei ihren Justizaussprachen gemacht wurden, und zugleich Hinweise für die praktische Durchführung der Direktive geben. I Die Direktive kennzeichnet einleitend die Justizaussprachen als Teil der staatlichen Aufgaben der Gerichte, fordert ihre planmäßige Durchführung und Aufnahme in den Vierteljahresarbeitsplan. Dieser Grundsatz hat sich erst in der jüngsten Entwicklung mit voller Klarheit durchgesetzt. Er ergibt sich einmal aus der in § 2 GVG festgelegten Erziehungsfunktion, zum anderen aus der Verpflichtung zur öffentlichen Berichterstattung (§ 45 GVG), die nur ein Spezialfall der Justizaussprache ist, wo die Berichterstattung über die vom Gericht geleistete Arbeit im Vordergrund steht. Es ist deshalb nicht richtig, wenn einige Richter meinen, die Durchführung von Justizaussprachen sei ein Teil gesellschaftlicher Betätigung, der von ihnen nach Belieben durchgeführt werden könne. Gewiß mag ‘die Durchführung einer Justizaussprache als staatliche Aufgabe mit gesellschaftlicher Betätigung, z. B. in der Nationalen Front oder im Friedenskomitee, zusammenfallen, wenn gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden. Aber für das Gericht ist die Justizaussprache eine staatliche, planmäßig und und damit regelmäßig durchzuführende Aufgabe, die nicht durch die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Patenschafts- oder Freundschaftsvertrag mit einer LPG, einem Dorf usw. ersetzt werden kann. Sind Ausprachen über Justizfragen Gegenstand eines Patenschaftsvertrages, dann ist damit eine zusätzliche gesellschaftliche Aufgabe übernommen. Deshalb können auch Justizaussprachen im Rahmen eines Patenschaftsvertrages nicht in die von den Gerichten vierteljährlich durchzuführenden Mindestzahlen von Justizaussprachen einbezogen werden. Aus der Planmäßigkeit der Justizaussprachen ergibt sich die Forderung der Direktive, das gesamte Gebiet des Kreises oder Bezirkes in einem bestimmten Zeitraum schwerpunktmäßig zu erfassen. Das bedeutet zum einen, die Gesetze der Republik, die Justizpolitik und Rechtsprechung in den Zentren des Kreises zu-erläutern; das bedeutet zum anderen, Justizaussprachen in den Ortschaften oder Betrieben durchzuführen, wo das Gericht in bestimmten Straf- oder Zivilsachen häufig tätig werden muß. Es ist erfreulich, daß die Richter und Direktoren der Gerichte immer besser die Struktur ihrer Kreise studieren und auch kennenlernen. Mehrere Gerichte haben gerade in der letzten Zeit in Erfüllung der Aufgaben des 17. ZK-Plenums dazu beigetragen, daß es keine „vergessenen Dörfer“ mehr gibt. So wichtig die Justizaussprachen auf den Dörfern sind, so darf dies aber nicht dazu führen, daß wichtige Betriebe des Kreises völlig vernachlässigt werden, weil dort einmal die Justizaussprachen nicht zu den erwarteten Erfolgen geführt hatten. Es ist gut, wenn in den Schulen Justizaussprachen und rechtliche Lektionen stattfinden. Es ist aber falsch, wenn neben zahlreichen Veranstaltungen in den Schulen keine weiteren Justizaussprachen durchgeführt werden, wie gegenwärtig beim Kreisgericht Demmin. Es müssen nacheinander wichtige Betriebe, mehrere Ortschaften usw. erfaßt werden, auch wenn dies erst in einem längeren Zeitraum möglich ist. Die Justizaussprachen in Betrieben, Städten und Gemeinden werden bei guter Vorbereitung zu einer Einrichtung werden, auf die die Arbeiter, Bauern und die übrige Bevölkerung warten und deren Stattfinden sie begrüßen. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, die für jedes vorgesehene Thema bei allen Gerichten eine gleiche Mindestzahl von Veranstaltungen vorsah, ordnet die Direktive eine nach der Größe der Gerichte differenzierte Zahl von Mindestveranstaltungen im Vierteljahr an. Damit wird erreicht, daß diejenigen Gerichte, die einen größeren oder dichter bevölkerten Kreis oder Bezirk haben und dementsprechend auch mehr Richter beschäftigen, mehr Justizaussprachen durchführen müssen als die kleinen Gerichte. Ob ein Kreisgericht mindestens zwei oder mindestens fünf Justizaussprachen im Vierteljahr durchzuführen hat, richtet sich nach der Zahl der Richter. Bei der Festsetzung der Mindestzahlen wurde davon ausgegangen, daß eine erhebliche Zahl von Kreisgerichten bereits monatlich fünf, acht, zehn und mehr Justizaussprachen durchgeführt haben, so daß die vorgesehenen Mindestzahlen objektiv leicht erreicht werden können. Es soll angestrebt werden, daß jeder Richter nicht nur der Direktor im Vierteljahr wenigstens zwei Justizaussprachen verantwortlich gestaltet, wenn dies auch gegenwärtig noch nicht verbindlich angeordnet werden kann, da noch nicht bei allen richterlichen Kadern hierfür die Voraussetzungen gegeben sind. Wesentlich stärker als bisher müssen auch die Bezirksgerichte Jiistizaussprachen durchführen. Bei ihnen sind in größerer Zahl qualifizierte Richter vorhanden, die in Justizaussprachen referieren können. Deshalb sieht die Direktive vor, daß vom Bezirksgericht je nach Größe mindestens fünf oder sechs Justizaussprachen vierteljährlich durchzuführen sind. Das Bezirksgericht wird in der Regel die Justizaussprachen gemeinsam mit einem Kreisgericht durchführen und soll darüber hinaus weitere Kreisgerichte durch Referenten für Veranstaltungen unterstützen. Es ist Aufgabe der Justizverwaltungsstelle, hierbei eine koordinierte Arbeit zu gewährleisten. Können auch Schöffen Hauptreferate in Justizaussprachen übernehmen? In der weiteren Entwicklung wird dies unbedingt in größerem Ausmaß in Erscheinung treten, da hier der entscheidende Hebel für die Erhöhung der Zahl von Justizaussprachen gegeben ist. Deshalb ist bereits jetzt diese Möglichkeit vorgesehen, und es fehlt nicht an Beispielen dafür, daß die Schöffen in Einzelfällen gute Justizaussprachen durchführten2). So gestaltete z. B. der Schöffe Zimmermann vom Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt am 13. April aus Anlaß eines gewerkschaftlichen Bildungsabends eine Justizaussprache von 2Vi Stunden Dauer, in der er über den Hergang einer Strafverhandlung und über seine Eindrücke bei Verhandlungen wegen Kindestötungen, Verbrechen nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums usw. berichtete. Es entwickelte sich bei etwa 40 Teilnehmern eine rege Diskussion, wobei ein mit anwesender Richter des Bezirksgerichtes die Beantwortung der Rechtsfragen übernahm. In dieser Richtung müssen die Schöffen an die propagandistische Arbeit der Gerichte herangeführt werden. Es sei hier nochmals an die Forderung Walter Ulbrichts auf der II. Parteikonferenz erinnert, daß „die Schöffen vor der Bevölkerung über Rechtsfragen berichten und Anregungen und Beschwerden der Bevölkerung entgegennehmen sollen“.3) Zumeist werden die Schöffen anfangs nur Diskussionsbeiträge geben, wobei darauf zu achten ist, daß sie als richterliche Angehörige des Gerichts sprechen, und zwar nicht nur zu den öffentlichen Berichterstattungen. Arbeiten Schöffen selbständig ein Hauptreferat aus, so sind sie vom Justizaussprachekollektiv wirksam zu unterstützen. Wenn Schöffen in Belegschaftsversammlungen oder in ihrer Parteiorganisation über ihre Tätigkeit bei Gericht berichten und die Arbeit der Justiz erläutern, sollte sich möglichst ein Richter des Gerichts beteiligen. Auf jeden Fall sind die Schöffen anzuhalten, Inhalt und Aufnahme ihres Referats dem Gericht in gedrängter Darstellung mitzuteilen. II Um die planmäßige Vorbereitung und Durchführung von Justizaussprachen zu sichern, sieht die Direktive vor, bei jedem Gericht ein Justizaussprachekollektiv zu.bilden. Zwar ist für die Arbeit des Gerichts auch auf dem Gebiet der Justizaussprachen der Direktor des Gerichts verantwortlich, doch soll die Bildung des Kollektivs erreichen, daß insbesondere auch die Vorbereitungsarbeiten auf breitere Schultern verteilt und die Anregungen und Wünsche der Bevölkerung besser aufgegriffen werden. Dem Direktor sollen bei der massenpolitischen Arbeit die Erfahrungen und Anregungen eines größeren Kreises zur Verfügung stehen. Einige bereits bestehende Justizaussprachekollektive 2) vgl. Gömer, „Schöffen als Richter“, in NJ 1954, S. 255. 3) W. Ulbricht, Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der SED, Dletz Verlag, Berlin 1952, S. 56. 403;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 403 (NJ DDR 1954, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 403 (NJ DDR 1954, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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