Neue Justiz 1954, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 387 (NJ DDR 1954, S. 387); § 128 Anzuwendende Vorschriften Auf die Vormundschaft über einen Volljährigen und auf die vorläufige Vormundschaft finden die für die Vormundschaft über einen Minderjährigen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 129 131 etwas anderes ergibt. § 129 Auswahl des Vormunds Als Vormund ist in erster Linie der Ehegatte, der Vater oder die Mutter des Mündels, sonst ein anderer Angehöriger des Mündels zu bestellen. Ist keiner von diesen geeignet, so ist die Auswahl nach § 101 Abs. 2 zu treffen. § 130 Sorge für die Person des volljährigen Mündels Der Vormund ist verpflichtet, sich um das persönliche Wohl des Mündels zu kümmern und sein Vermögen zu verwalten. Der Vormund eines Geisteskranken oder Geistesschwachen hat für die Heilbehandlung und gegebenenfalls für die Unterbringung des Mündels zu sorgen; der Vormund eines Trunksüchtigen oder Verschwenders hat Maßnahmen zur Besserung zu ergreifen. § 131 Ende der Vormundschaft Die Vormundschaft über einen Volljährigen endet mit dem Tode des Mündels oder mit der rechtskräftigen Aufhebung der Entmündigung. 3. Kapitel: Pflegschaft § 132 V oraussetzungen Ein Pfleger kann bestellt werden: 1. für Minderjährige, wenn sie zwar in elterlicher Sorge stehen oder einen Vormund haben, die Eltern oder der Vormund aber an der Erledigung bestimmter Geschäfte verhindert sind; oder wenn die Vormundschaft zwar notwendig erscheint, aber noch kein Vormund bestellt ist; insoweit entfällt die elterliche Sorge; 2. für Volljährige, die keinen Vormund haben, die aber nicht imstande sind, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten zu besorgen. Besteht das Pflegebedürfnis nur wegen Gebrechlichkeit und ist eine sachgemäße Verständigung mit dem Pflegebedürftigen möglich, so ist seine Einwilligung zur Anordnung der Pflegschaft erforderlich; 3. in sonstigen Fällen, in denen die Rechte einer Person, mag sie auch zur Zeit nicht feststellbar oder noch nicht geboren sein, geschützt werden müssen. § 133 Gesetzliche Vertretung Soweit dem Pflegebedürftigen die Handlungsfähigkeit fehlt, ist der Pfleger sein gesetzlicher Vertreter. § 134 Beendigung der Pflegschaft (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, sobald das Pflegebedürfnis weggefallen ist. (2) Der Pfleger kann solange rechtswirksam für den Pflegebedürftigen handeln, bis ihm vom Organ der Pflegschaft mitgeteilt worden oder auf andere Weise bekannt geworden ist, daß die Veranlassung zur Pflegschaft weggefallen ist. § 135 Anzuwendende Vorschriften Im übrigen sind die Vorschriften über die Vormundschaft auf die Pflegschaft entsprechend anzuwenden. Einführungsgesetz zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik § i Das Familiengesetzbuch tritt am in Kraft. § 2 Das Familiengesetzbuch gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten bestehenden Ehen, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wird. § 3 (1) Ist eine Ehe nach dem 8. Mai 1945 geschlossen worden, so können die Ehegatten die Entscheidung über die Führung des Familiennamens (§ 10 FGB) bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches treffen. Sind aus der Ehe Kinder vorhanden, so ist eine Namensänderung nur zulässig, wenn gleichzeitig eine Bestimmung über den in Zukunft von den Kindern zu führenden Namen (§ 10 Abs. 2 FGB) getroffen wird. (2) Bei früher geschlossenen Ehen tritt eine Namensänderung nicht ein. § 4 (1) Zum gemeinsamen Vermögen (§ 17 Abs. 1 FGB) gehört bei den Ehen, die bei Inkrafttreten des Familiengesetzbuches schon bestanden, auch das vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches erworbene Vermögen, soweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FGB vorliegen. (2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs (§ 22 FGB) ist auch für die beim Inkrafttreten des Familiengesetzbuches bestehenden Ehen der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend. (3) Ist eine Ehe in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches beendigt worden, so kann das Gericht der früheren Ehefrau eine Ausgleichung nach dem § 22 FGB gewähren. Der Anspruch kann nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuches nicht mehr geltend gemacht werden. § 5 (1) War eine vor dem Inkrafttreten der Verfassung (7. Oktober 1949) bestehende Gütergemeinschaft bei Inkrafttreten des Familiengesetzbuches noch nicht auseinandergesetzt, so werden mit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches die zum Gesamtgute gehörenden Gegenstände, soweit die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FG“B vorliegen, gemeinsames Vermögen. (2) Im übrigen erlangt jeder Ehegatte mit dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches Alleineigentum an den von ihm in die Gütergemeinschaft eingebrach ten Gegenständen; beide Ehegatten erlangen Miteigentum an den von ihnen während der Ehe gemeinsam erworbenen Gegenständen. (3) Gehört ein Grundstück oder ein eingetragenes Schiff zum Gesamtgut, so erfolgt die Berichtigung des Grundbuches oder Schiffsregisters gebührenfrei, falls der Antrag innerhalb 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches gestellt wird. § 6 Eine bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Klage auf Aufhebung der Ehe ist wie eine Klage auf Scheidung zu behandeln. § 7 (1) Ist eine Ehe vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches rechtskräftig geschieden worden, so gelten für Unterhaltspflichten die Vorschriften der §§ 32 34 FGB mit der Maßgabe, daß das Gericht für eine längere Dauer als zwei Jahre oder auch unbefristet zur Zahlung des Unterhalts verpflichten kann. (2) Ist vor dem Inkrafttreten des Familiengesetzbuches ein Ehegatte rechtskräftig zur Zahlung von Unterhalt an seinen geschiedenen Ehegatten verurteilt worden, so kann das Gericht ihn von der bisherigen Unterhalts- 387;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 387 (NJ DDR 1954, S. 387) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 387 (NJ DDR 1954, S. 387)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und hierin eingeordnet auch eines wesentlichen Teiles solcher Handlungen, die in Form von Staatsverbrechen und anderen vom Gegner inspirierten Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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