Neue Justiz 1954, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 378 (NJ DDR 1954, S. 378); 3. wer wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunksucht entmündigt ist; von diesem Verbot kann in Ausnahmefällen der Rat des Kreises Befreiung erteilen. 2. Kapitel: Die Ehegemeinschaft 1. Abschnitt: Persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten § 8 Lebensgemeinschaft (1) Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Sie haben das Recht, getrennt zu wohnen, wenn ihre Ausbildung oder ihr Beruf es erfordert. (2) Die sich hieraus für beide Teile ergebenden Rechte dürfen nicht mißbraucht werden. § 9 Entscheidungen Alle Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens sind von den Ehegatten in beiderseitigem Einverständnis zu regeln. Jedoch steht jedem Ehegatten die Entscheidung über das Erlernen oder die Ausübung eines Berufes oder die Ausübung einer gesellschaftlichen Tätigkeit selbständig zu. § 10 Namen (1) Die Ehegatten können entweder einen gemeinsamen Familiennamen führen oder ihre bisherigen Familiennamen behalten. Als gemeinsamer Familienname kann der Name des Mannes oder der Name der Frau gewählt werden. (2) Wollen beide Ehegatten ihren bisherigen Familiennamen behalten, so haben sie bei der Eheschließung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die gemeinschaftlichen Kinder den Namen des Mannes oder den Namen der Frau tragen sollen. Die Kinder müssen den gleichen Namen tragen. (3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 sind bei der Eheschließung zu erklären und in das Familienbuch einzutragen. Sie sind unwiderruflich. § 11 Gegenseitige Vertretung (1) Im Rahmen der ordnungsgemäßen Führung des gemeinsamen Hauswesens oder zur Befriedigung der angemessenen persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten ist jeder Ehegatte berechtigt, gemeinsame Geschäfte oder Geschäfte des anderen Ehegatten zu besorgen. Aus Rechtsgeschäften, die innerhalb dieser Vertretungsmacht abgeschlossen sind, kann jeder Ehegatte in Anspruch genommen werden. (2) Mißbraucht ein Ehegatte die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse, so können sie ihm auf Klage des anderen Ehegatten durch das Gericht entzogen werden. Die Entziehung wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. 2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten 1. Titel: Unterhalt § 12 (1) Die Ehegatten sind einander zum Unterhalt ver-verpflichtet. (2) Leben die Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, so haben sie nach ihren Kräften und entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen durch Tätigkeit im Hause oder außerhalb des Hauses zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Der Unterhalt umfaßt die Ausgaben für das Hauswesen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten; zu ihm rechnen auch die Kosten einer Berufsausbildung der Ehegatten, soweit sie deren Lebensverhältnissen entsprechen. (3) Leben die Ehegatten vereinbarungsgemäß getrennt, so ist der Unterhalt durch Gewährung einer Geldrente zu leisten. § 13 (1) Leben die Ehegatten getrennt, ohne daß sie sich über die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft einig sind, so hat sich jeder durch Arbeit oder aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten. (2) Ist ein Ehegatte wegen Krankheit oder Alters oder unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lebensverhältnisse ganz oder teilweise dazu außerstande, so kann er von dem anderen einen den Verhältnissen beider Ehegatten entsprechenden Unterhaltszuschuß oder den vollen Unterhalt verlangen. (3) Die Unterhaltspflicht fällt weg oder beschränkt sich auf die Zahlung eines Beitrages, soweit das mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen erforderlich ist. § 14 (1) Lehnt allein der Unterhaltsbedürftige die häusliche Gemeinschaft ab und stellt sich dieses Verhalten als Mißbrauch seiner Rechte dar (§ 8 Abs. 2), so steht ihm ein Unterhaltsanspruch nicht zu. (2) Lehnt allein der Unterhaltsverpflichtete die häusliche Gemeinschaft ab und stellt sich dieses Verhalten als Mißbrauch seiner Rechte dar (§ 8 Abs. 2), so ist dem anderen und den bei ihm lebenden minderjährigen Kindern ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht; dies gilt insbesondere nach Abweisung einer Scheidungsklage. § 15 (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Die Geldrente ist für einen den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum im voraus zu zahlen. (2) Der Unterhaltsanspruch auf die Geldrente entsteht erst mit der Aufforderung zur Zahlung. (3) Bleibt der Unterhaltsverpflichtete mit seinen Leistungen im Rückstand, so kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz für einen längeren Zeitraum als ein Jahr nur verlangen, wenn der Verpflichtete sich der Leistung offenbar absichtlich entzogen hat. § 16 (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Verpflichteten und mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des Berechtigten. (3) Unterhaltsrückstände gehen auf den Erben des Unterhaltsberechtigten nur insoweit über, wie dieser an Stelle des Verpflichteten den Erblasser unterhalten hat. 2. Titel: Das Vermögen der Ehegatten § 17 Grundsatz (1) Das von jedem Ehegatten nach der Eheschließung durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworbene Vermögen, das gemeinsam genutzt wird oder sonst der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient, ist gemeinsames Eigentum der Ehegatten (gemeinsames Vermögen). Bei Erwerb können die Ehegatten vereinbaren, daß ein Gegenstand nicht gemeinsames Vermögen werden soll. (2) Eigentum jedes Ehegatten ist, was er sonst während der Ehe oder was er vor der Eheschließung erworben hat. Es unterliegt seiner Verwaltung und freien Verfügung. Gemeinsames Vermögen § 18 Die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens steht den Eheleuten gemeinschaftlich zu. Über seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen oder am Recht an den einzelnen Gegenständen kann ein Ehegatte nicht verfügen. § 19 (1) Verfügungen eines Ehegatten über Gegenstände des gemeinsamen Vermögens bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten, soweit sie nicht in Ausübung der gegenseitigen Vertretung (§ 11) erfolgen. 378;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 378 (NJ DDR 1954, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 378 (NJ DDR 1954, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X