Neue Justiz 1954, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 374 (NJ DDR 1954, S. 374); Fällen ist jedoch, daß sich nach der Anerkennung oder nach der Rechtskraft des Urteils Tatsachen heraus-stellen, aus denen sich ergibt, daß der anerkennende oder verurteilte Mann offenbar nicht der Vater ist. Sowohl bei der Klage auf Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung wie der auf Aufhebung des die Vaterschaft feststellenden Urteils ist mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils für alle bindend festgestellt, daß der Mann nicht der Vater ist. Bei den Bestimmungen über den Namen und die elterliche Sorge muß sich die Tatsache auswirken, daß seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das nichteheliche Kind meist im Haushalt der Mutter lebt. Es erhält deshalb den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt (§ 66). Nach altem Recht erhielt es den Familiennamen seiner Mutter; das bedeutete, daß das nichteheliche Kind einer Witwe oder einer geschiedenen Frau deren Mädchennamen tragen mußte (§ 1706 BGB). Dadurch wurde schon nach außen allen erkennbar die Tatsache der nichtehelichen Geburt hervorgehoben und zwischen diesem Kind und dem ehelichen Kind der Mutter ein Gegensatz geschaffen. Üie Aufhebung dieser Bestimmung beseitigt diesen schon lange als abänderungsbedürftig erkannten Zustand. In Auswirkung des Grundsatzes, daß bei ehelichen Kindern die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinschaftlich zusteht (§ 38) und aus der Natur der Dinge heraus die Mutter des nichtehelichen Kindes für dieses allein sorgen und es betreuen wird, bestimmt § 67 daß die volle elterliche Sorge für das nichteheliche Kind Sache der Mutter ist. Sie ist also auch gesetzlicher Vertreter des Kindes und nimmt als solcher den Unterhaltsprozeß für das Kind wahr. Damit ist sie von der unglücklichen Rolle, in diesem Prozeß als Zeugin auf treten zu müssen, befreit und kann nur als Prozeßpartei vernommen werden eine Regelung, die bisher durch die Rundverfügung Nr. 2/54 erreicht wurde. Da jedoch erfahrungsgemäß in vielen Fällen die Mutter auf Grund ihres Alters und ihrer mangelnden Lebenserfahrung nicht völlig imstande sein wird, die Ansprüche des Kindes gegen den Vater geltend zu machen, wird ihr von Amts wegen mit der Geburt des Kindes ein Pfleger, der Rat des Kreises, beigeordnet. Diese Pflegschaft einer unteren Verwaltungsbehörde bedeutet nicht etwa eine Beschneidung des elterlichen Sorgerechts der Mutter. Sie ist keine gesetzliche Vertretungsmacht (Vormundschaft), wie es im bürgerlichen Recht war, wo das Kind mit seiner Geburt einen Vormund bekam. Sie bedeutet vielmehr eine wirksame Unterstützung der Mutter in der Verfolgung der Rechte des Kindes gegen den Vater. Hinzu kommt, daß die Mutter die Möglichkeit hat, den Antrag auf Aufhebung der Pflegschaft zu stellen, wenn das Vaterschaftsverhältnis klargestellt und die Unterhaltszahlung gewährleistet ist, wenn also das Wohl des Kindes die Aufhebung der Pflegschaft zuläßt. Aber auch der Rat des Kreises hat von sich aus die Möglichkeit, die Aufhebung der Pflegschaft vorzunehmen, wenn ihr Zweck erreicht ist. In Fällen, in denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes selbst in der Lage ist, die Rechte des Kindes gegen seinen Vater wirksam zu vertreten, kann auf ihren Antrag der Rat des Kreises schon vor der Geburt des Kindes anordnen, daß die Pflegschaft nicht in Kraft tritt. Falls jedoch die Mutter erkennt, daß sie allein die Rechte des Kindes nicht wahrnehmen kann oder daß die Feststellung der Vaterschaft mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, kann auf ihren Antrag die Anordnung des Rates des Kreises erfolgen, daß die Pflegschaft schon vor der Geburt des Kindes eintritt (§§ 67, 68). In zwei Fällen darf die Mutter die elterliche Sorge eines nichtehelichen Kindes nicht wahrnehmen, nämlich, wenn sie minderjährig oder aus einem anderen Grunde in der Handlungsfähigkeit beschränkt ist, weil, wie schon ausgeführt, die elterliche Sorge auch das Recht der gesetzlichen Vertretung umfaßt. In diesen Fällen wird der Rat des Kreises Vormund. Trotzdem bleibt aber bei der Mutter die Verpflichtung, das Kind zu betreuen und für seine Gesundheit zu sorgen. In welcher Weise wirkt sich nun für den Vater des nichtehelichen Kindes die Tatsache aus, daß der Entwurf es nicht bei der bisher bestehenden reinen Zahl- vaterschaft beläßt? Welche Möglichkeiten gibt der Entwurf für die Gestaltung persönlicher Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater? Hier haben wir es wiederum mit einem jener unvermeidlichen Unterschiede zu tun, die für das nichteheliche Kind im Vergleich zum ehelichen auf Grund seiner unterschiedlichen Familiensituation beizubehalten sind. Das nichteheliche Kind wächst auf im Lebenskreis der Mutter, mag diese nun alleinstehend sein oder mit einem anderen Mann als dem Vater des nichtehelichen Kindes eine Familie gegründet haben. Es liegt im eindeutigen Interesse des Kindes, daß es nicht zwischen den verschiedenen Lebenskreisen seiner beiden Elternteile hin- und hergerissen wird. So wie die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind allein der Mutter obliegt (§ 67), hat diese auch darüber zu entscheiden, ob ein persönlicher Umgang des Kindes mit seinem nichtehelichen Vater stattfinden soll oder nicht. Trotz des grundsätzlich anerkannten Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Kind und seinem Vater entspricht allein eine solche Regelung den in den meisten Fällen gegebenen gesellschaftlichen und psychischen Beziehungen zwischen nichtehelichen Eltern. § 70 gibt deshalb in Anerkennung des natürlichen Verwandtschaftsverhältnisses dem Vater das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind, macht dieses Recht aber abhängig von der Zustimmung der Mutter. Die Zustimmung der Mutter ist auch dann erforderlich, wenn wegen ihrer Minderjährigkeit der Rat des Kreises Vormund des Kindes ist. Die Unterhaltspflicht der Eltern des nichtehelichen Kindes ist nach Umfang und Höhe derjenigen der Eltern ehelicher Kinder gleich.2) Die Frage des Erbrechts des nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater und dessen Verwandten ist eines der am schwersten zu lösenden Probleme. Nachdem die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verkündet worden war, wurde von vielen die Meinung vertreten, daß in Verbindung mit Art. 33 das nichteheliche Kind nunmehr uneingeschränkt Erbe seines Vaters und dessen Verwandten sei. Der Entwurf schließt sich dieser Meinung nicht an, sondern geht bei der Lösung dieses Problems von den tatsächlichen Verhältnissen aus. Nach § 74 beerbt das nichteheliche Kind seinen Vater oder einen unterhaltspflichtigen Verwandten des Vaters nur unter der Voraussetzung, daß es minderjährig oder arbeitsunfähig ist, und zwar erbt es dann wie ein eheliches Kind. Dagegen steht ihm das Erbrecht nicht zu, wenn es in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Diese Einschränkung ergibt sich eben daraus, daß die Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater in den meisten Fällen nur auf dem Gebiet der reinen Unterhaltszahlung liegen. Was geschieht nun aber in den Fällen, in denen der Erbfall nach dem Inkrafttreten der Verfassung eingetreten ist, die Gerichte aber im Hinblick auf die Unge-klärtheit dieser Frage das Erbrecht des nichtehelichen Kindes verneint haben? Hier ist in § 14 des Entwurfs des Einführungsgesetzes zum FGB eine wichtige Übergangsbestimmung vorgesehen. Danach gelten, falls der Erbfall nach dem 6. Oktober 1949 eingetreten ist, die erbrechtlichen Bestimmungen des FGB unter der Voraussetzung, daß das Kind bei Inkrafttreten des FGB noch minderjährig ist. Entsprechend ist die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung vorgesehen, wenn der Nachlaß bereits entgegen dieser Regelung auf geteilt wurde und eine solche Ausgleichszahlung nach den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Gegenüber seiner Mutter und deren Verwandten ist das nichteheliche Kind ohne jede Einschränkung gesetzlicher Erbe wie ein eheliches Kind. Das ergibt sich nicht nur aus der Tatsache der Verwandtschaft, sondern vor allem auch daraus, daß das Kind den Lebenskreis der Mutter und damit den ihrer Verwandten teilt. Daraus folgt andererseits, daß die Mutter und deren Verwandte gesetzliche Erben des Kindes sind, wie die Verwandten eines ehelichen Kindes (§ 74). Nicht zu trennen von der Frage der Stellung des nichtehelichen Kindes durch Geburt ist die der Nichtehelichkeit eines Kindes nach Ehelichkeitsanfechtung. Bisher hatten nach dem ausdrücklichen Wortlaut des 374 -) vgl. hierzu Im einzelnen S. 369 dieses Heftes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 374 (NJ DDR 1954, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 374 (NJ DDR 1954, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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