Neue Justiz 1954, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 373 (NJ DDR 1954, S. 373); Die Stellung und das Recht des nichtehelichen Kindes Von ELFRIEDE GÖLDNER, Das Verlangen nach einer Reform des Familienrechts in unserer neuen Gesellschaftsordnung zeigt sich besonders stark in bezug auf die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat mit allen rückständigen Auffassungen gebrochen und mit sofortiger Wirkung festgelegt, daß die außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf, und hat alle entgegenstehenden Gesetze aufgehoben. Von diesem Grundsatz ausgehend, verwirklichte bereits das Gesetz über den Hutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau von 27. September 1950 auf Teilgebieten die Gleichstellung der nichtehelichen Kinder mit den ehelichen. Dieses Gesetz bedeutete einen wichtigen Schritt auf dem Wege der Schaffung eines vorurteilsfreien, humanen Rechts. Im übrigen war jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch weiterhin anzuwenden, und viele mit der Gleichstellung des nichtehelichen Kindes verbundene Fragen konnten nur im Wege der Rechtsprechung gelöst werden. Diese vermochte sich jedoch nur mit einigen wichtigen Problemen, die jeweils mit einer zur Entscheidung stehenden Sache an sie herangetragen wurden, zu beschäftigen und für sie allgemein gültige Prinzipien festzulegen. Andere Zweifelsfragen konnten nicht gelöst werden, weil dies der Gesetzgebung Vorbehalten bleiben mußte, wie z. B. diejenigen desErbrechts des nichtehelichen Kindes. Der Entwurf des neuen Familiengesetzbuchs erfaßt das gesamte Recht der Familie und regelt auch das des nichtehelichen Kindes bis ins einzelne. Es muß aber natürlich auch weiterhin Aufgabe der Rechtsprechung sein, die einzelnen Bestimmungen so anzuwenden und auszulegen, wie es den Anschauungen und Erkenntnissen unseres Staates und unserer Gesellschaft entspricht. Die Tatsache, daß die Eltern des nichtehelichen Kindes in den meisten Fällen nicht Zusammenleben, bedingt in der rechtlichen Gestaltung des Verhältnisses des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern unvermeidliche Unterschiede zu dem entsprechenden Verhältnis des ehelichen Kindes zu seinen Eltern. § 60 des Entwurfs, der grundsätzlich das Prinzip der Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Kindern festlegt, weist daher darauf hin, daß die in einzelnen Fragen unterschiedliche Regelung eben dadurch bedingt ist, daß die Eltern nicht verheiratet sind und. das Kind im allgemeinen bei seiner Mutter lebt. Diese Unterschiede zeigen sich schon bei der Frage der Feststellung der Vaterschaft. Während bei dem ehelichen Kind die gesetzliche Vermutung gilt, daß der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist, bedarf es bei dem nichtehelich geborehen Kind der besonderen Feststellung der Vaterschaft. Dabei setzen bereits Schwierigkeiten bei der Führung des Beweises ein, im besonderen Maße aber in den Fällen, in denen die Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hat. Die Gesetze anderer Länder sehen die Lösung der Fälle, in denen mehrere Männer als Erzeuger in Frage kommen, darin, daß diese gesamtschuldnerisch für den Unterhalt des Kindes aufkommen müssen. Das BGB bestimmt dagegen, daß bei nachgewiesenem Mehrverkehr jeder Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt. Der Entwurf des Familiengesetzbuchs lehnt diese beiden Wege ab. Es bedarf keines Beweises, daß das völlige Fehlen der Feststellung, eines Erzeugers und die Versagung jedes Unterhaltsanspruchs unbillig ist und nicht im Interesse des Kindes liegt. Aber auch die Gemeinschaftshaftung mehrerer möglicher Erzeuger ist keine Lösung, die sich mit unseren gesellschaftlichen Anschauungen deckt. Überdies ist zu erwarten, daß durch die ständige Weiterentwicklung der Erkenntnisse unserer medizinischen Wissenschaft die Fälle verschwinden werden, in denen bei Mehrverkehr der wirkliche Vater nicht festgestellt werden kann. Im Entwurf des Familiengesetzbuchs kann daher die Mehrverkehrseinrede keinen Platz mehr finden. Richter am Obersten Gericht § 61 sieht vor, daß das nichteheliche Kind jeden, der mit der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt hat, als Erzeuger in Anspruch nehmen kann, es sei denn, daß der Verkehr offenbar nicht zur Empfängnis geführt hat. Diese Regelung ist keine Unbilligkeit gegenüber dem in Anspruch Genommenen, da er nach dem heutigen Stande der Wissenschaft die Möglichkeit hat zu beweisen, daß er nicht der Vater des nichtehelichen Kindes ist. Bei der Regelung der Feststellung der Vaterschaft steht an erster Stelle die mit Zustimmung der Mutter erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde (§ 62). Dies entspricht der gesellschaftlichen Wirklichkeit und betont das Erfordernis eines moralisch einwandfreien Verhtens des Vaters. Diese Vaterschaftsanerkennung bringt den vollen Beweis der Vaterschaft und hat die gleiche Wirkung wie die gerichtliche Feststellung. Eine entscheidende Verbesserung der Rechte des nichtehelichen Kindes liegt darin, daß nach dem Entwurf die Feststellung der Vaterschaft außer im Falle der Anerkennung durch Urteil auf Klage des Kindes erfolgt, d. h. im Statusprozeß gemäß § 640 ZPO. Der Entwurf folgt hier der Rechtsprechung, die im Hinblick auf die Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit dem ehelichen die weitere Anwendbarkeit des § 644 ZPO für unzulässig erklärt*). Die frühere Regelung, die sich lediglich auf die Verurteilung des Vaters zur Zahlung von Unterhalt, d. h. auf die Feststellung einer bloßen „Zahlvaterschaft“ beschränkte, ergab sich aus § 1589 Abs. 2 BGB, wonach das nichteheliche Kind mit seinem Vater als nicht verwandt galt, dieser also außer der Pflicht zur Unterhaltszahlung keine Rechte hatte. Der Entwurf erkennt dagegen die natürliche Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater ausdrücklich an. Sie geht über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt hinaus, so daß also die Feststellung der Vaterschaft zwingend vorgeschrieben wird. Das Urteil, das nach Klage auf Feststellung der Vaterschaft ergeht, verleiht dieser Feststellung Wirksamkeit nicht nur gegen die Prozeßparteien, sondern gegen alle. Es mußte aber auch eine Lösung geschaffen werden für die Fälle, in denen nach der bisherigen Regelung ein Mann auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde zur Leistung von Unterhalt an ein nichteheliches Kind verpflichtet wurde. In diesen Fällen gilt nach § 12 des Entwurfs des Einführungsgesetzes zum FGB die Vaterschaft als festgestellt, so daß die Durchführung eines neuen Statusprozesses nicht in Betracht kommt. Entsprechend ist auch eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht zulässig, soweit nach bisherigem Recht ein Unterhaltsanspruch rechtskräftig abgewiesen worden ist. Da es in der Praxis Fälle geben wird, in denen sich erst im Laufe der Jahre herausstellt, daß der durch Anerkenntnis oder durch Urteil festgestellte Vater offenbar nicht der Erzeuger ist, mußte der Entwurf Möglichkeiten schaffen, um eine Vaterschaftsanerkennung widerrufen oder als unwirksam feststellen sowie eine durch Urteil festgestellte Vaterschaft aufheben zu können. Das geschieht einmal dadurch, daß die Anerkennung in einer öffentlichen Urkunde widerrufen werden kann, wenn sich alle Beteiligten, d. h. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind, darüber einig sind, daß der anerkennende Vater in Wirklichkeit nicht der Erzeuger ist. Im Interesse eines noch minderjährigen Kindes bedarf ein solcher Widerruf der Genehmigung des Rates des Kreises. Zum anderen kann der Mann die Unwirksamkeit der Anerkennung gerichtlich feststellen lassen (§ 64). Ferner ermöglicht der Entwurf sowohl dem durch rechtskräftiges Urteil als Vater festgestellten Mann wie auch dem Kind, Klage auf Aufhebung des Feststellungsurteils zu erheben (§ 65). Voraussetzung in beiden 1 1) vgl. KG in NJ 1952 S. 380. 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 373 (NJ DDR 1954, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 373 (NJ DDR 1954, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen territorial und objektmäßig zuständigen operativen Diensteinheiten für die abgestimmte und koordinierte vorbeugende Bekämpfung und die Sicherung operativer Interessen, die Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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