Neue Justiz 1954, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 372 (NJ DDR 1954, S. 372); verdiente sie keine ausdrückliche rechtliche Festlegung. Da sich das konsequent durchgeführte Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch auf die Namensführung auswirkt, wird der Entwurf insofern manche ängstlichen Gemüter, die ein 'Chaos in der Na-mensfrage erwarteten, beruhigen, als bestimmt ist, daß die Kinder den bei der Eheschließung der Eltern festgelegten Familiennamen führen. Der Familienname behält also weiter seine Ordnungsfünktion. Insoweit er jedoch ein Ausdruck der patriarchalischen Gestaltung unseres Familienlebens war, verliert er diese Bedeutung allerdings und mit vollem Recht. Die gesetzliche Festlegung der (Beziehung der Eltern zu ihren Kindern, wie sie der Entwurf vorsieht, formuliert einmal das den meisten Bürgern unseres Staates bereits zur Selbstverständlichkeit Gewordene. Darüber-hinaus lenkt er jedoch durch seine Formulierungen, insbesondere im § 38 Ziff. 2, 3 die Aufmerksamkeit aller auf die großen, erzieherischen Aufgaben, die in der Familie gelöst werden müssen. Man kann wohl mit Recht sagen, daß die außerordentlich demokratische Gestaltung der Familienbeziehungen, die in der Verantwortlichkeit und Fürsorge für die Kinder, der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme aufeinander und in der Vermittlung eines hohen staatsbürgerlichen Bewußtseins zum Ausdruck kommt, eine tiefe Wirkung auf den heranwachsenden, empfänglichen jungen Menschen ausübt. In diesem Sinne kann die Familie als eine Schule der Demokratie verstanden werden. 2. Annahme an Kindes Statt Auch dieses vertraglich begründete Verhältnis zwischen Eltern und Kind wird von dem Entwurf ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes gesehen. Es hat in unserem Staat eine erhebliche Bedeutung, weil durch den verheerenden Hitlerkrieg viele Kinder aus ihren Familienbeziehungen herausgerissen worden sind und viele andere Kinder solche Beziehungen überhaupt nicht kennen lernten. Der Entwurf beseitigt die Schwierigkeiten, die bis jetzt häufig der Annahme an Kindes Statt entgegenstehen. Das Haupthindernis bestand darin, daß nur kinderlose Ehepaare ein Kind adoptieren konnten (§ 1741 BGB). Dies wurde damit „begründet“, daß bei eigenen Kindern eine Benachteiligung des angenommenen zu erwarten wäre. In Wirklichkeit verbarg sich dahinter das Interesse der bürgerlichen Gesellschaft an der Konzentration des Vermögens. Die Sowjetunion hat durch die Praxis bewiesen, daß diese vorgeschobene „Begründung“ unzutreffend ist. Viele durch den Hitlerkrieg elternlos gewordene Kinder haben freudige Aufnahme in Familien gefunden, in denen sie neben den eigenen Kindern und wie diese von den Sowjetbürgern umhegt werden. Auch bei uns sind die Gesetzgeber der Länder der damaligen sowjetischen Besatzungszone im Jahre 1948 dem verständlichen Wunsch der Bevölkerung nacjigekommen und haben in Gesetzen über die Erleichterung der Annahme an Kindes Statt festgelegt, daß auch jemand, der leibliche Abkömmlinge hat, eine minderjährige Kriegswaise adoptieren kann. Den gleichen Weg geht auch der Entwurf, ohne jedoch die Zulässigkeit der Annahme an Kindes Statt auf die Fälle der Adoption von Kriegswaisen zu beschränken. Ein weiteres Hindernis für die Adoption war das im § 1744 BGB vorgeschriebene Mindestalter von 50 Jahren, das in Brandenburg und Berlin durch die genannten Bestimmungen über die Erleichterung der Adoption schon auf 30 Jahre herabgesetzt worden war. Auch hiermit bricht der Entwurf, indem er dem Volljährigen das Recht einräumt, einen Minderjährigen an Kindes Statt anzunehmen, selbst ohne einen bestimmten Altersunterschied wie das BGB zu fordern. Andererseits führt die Bedeutung, die der Annahme an Kindes Statt in unserer Gesellschaftsordnung beigemessen wird, dazu, die Adoptionsmöglichkeiten in anderer Beziehung einzuschränken. Die Auffassung, daß durch die Adoption zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Erziehungsverhältnis hergestellt werden soll, wie es zwischen leiblichen Eltern und Kindern besteht, schließt die Annahme eines Völl- 372 jährigen an Kindes Statt aus. Ein solcher Vertrag ist übrigens worauf bereits hingewiesen wurde ‘) nach den Prinzipien unserer Verfassung schon jetzt unzulässig. Die Bedeutung des Annahmevertrages kommt dadurch hinreichend zum Ausdruck, daß die , Erklärungen der Parteien vor dem Rat des Kreises abzugeben sind, ohne daß es noch einer notariellen Beurkundung bedarf. Da das BGB in § 1750 die Möglichkeit des Abschlusses des Vertrages durch einen Vertreter ausschließt, waren übrigens wenig überzeugende Konstruktionen notwendig, um der Praxis gerecht zu werden, die die Gültigkeit des Adoptivvertrages auch dann brauchte, wenn die Eltern die Person und den Namen des Annehmenden nicht kennen sollten oder wollten. Der Entwurf trägt der gesellschaftlichen Notwendigkeit dadurch Rechnung, daß er die Einwilligung der Eltern auch ohne Kenntnis von Person und Namen des Annehmenden zuläßt. In diesem Fall wird das Kind auf Grund der allgemeinen Einwilligung der Eltern zur Adoption durch einen Angestellten des Rates des Kreises vertreten. Das Interesse des Kindes gebietet es auch, daß dort, wo die Einwilligung von einem bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil aus offensichtlich bösem Willen verweigert wird, der Rat des Kreises ohne zur gesetzlichen Fiktion zu greifen den Vertrag ohne die Einwilligung bestätigen kann. Ein weiteres Hemmnis für die Adoption ist dadurch beseitigt, daß die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden nicht erforderlich ist, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und die Einwilligung ohne ausreichenden Grund verweigert wird. Der neue Inhalt, den die Adoption in unserer Gesellschaftsordnung erhalten hat, kommt im Entwurf auch darin zum Ausdruck, daß das durch die Annahme an Kindes Statt begründete Verhältnis nicht wieder aufgehoben werden kann. Wollte man eine solche Auflösung zulassen, so könnte nie ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen. Lediglich bei Fehlen eines gesetzlichen Erfordernisses oder bei Nichtigkeit einer zur Adoption erforderlichen Erklärung kann der An-nähmevertrag innerhalb von drei Jahren durch Klage angefochten werden. Da die Annahme an Kindes Statt für das Kind die Schaffung echter Familienbeziehungen zum Ziel hat, erlöschen mit der Adoption alle Beziehungen des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Andererseits erstrecken sich die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden, so daß das Adoptivkind nur noch seine Adoptiveltern als Verwandte hat. Diese Regelung könnte als Benachteiligung des angenommenen Kindes erscheinen. Indem jedoch die Verpflichtungen und Rechte des Kindes gegenüber der alten Familie beseitigt werden, wird eine klare, für die ge'-deihliche Entwicklung des Kindes notwendige Situation geschaffen. Da das Eltern-Kind-Verhältnis im Falle der Adoption durch Vertrag begründet wird, können die Verwandten des Annehmenden durch ihn nicht verpflichtet werden. Dafür werden auch keine Pflichten des Kindes gegenüber den Verwandten des Annehmenden begründet. Diese Regelung schließt selbstverständlich nicht aus, daß die Eltern des Annehmenden z. B. durch letztwillige Verfügung das in die Familie hineingewachsene Kind bedenken. Das BGB stellt zwar auch denGrundsatz auf, daß das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen erhält. In der weiteren Ausgestaltung wird dieser Grundsatz jedoch weitgehend eingeschränkt. Der Entwurf des Familiengesetzbuches spiegelt dagegen rein und klar das Interesse wider, das wir an einer guten, vom Wohle des Kindes her bestimmten Familienerziehung haben, die nicht isoliert von anderen gesellschaftlichen Erziehungsfaktoren gesehen werden darf. So zeigt auch diese Seite des Familienrechts die vorbildliche kulturelle Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik. 1 1) vgl. NJ 1953 S. 650.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 372 (NJ DDR 1954, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 372 (NJ DDR 1954, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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