Neue Justiz 1954, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 371 (NJ DDR 1954, S. 371); Festlegung der elterlichen Aufgaben diesen den mit dem Wesen unseres Staates allein zu vereinbarenden Inhalt und stärkt so die demokratische Gesetzlichkeit. Die elterliche Sorge obliegt beiden Elternteilen, sie haben also alle das Kind betreffenden Fragen gemeinsam zu entscheiden. Von großem Interesse ist die Lösung, die der Entwurf für den Fall trifft, daß keine Übereinstimmung der Eltern zustande kommt. Bei den Diskussionen um das neue Familienrecht ist verschiedentlich die Meinung geäußert worden, daß in solchen Fällen ein Organ der staatlichen Verwaltung entscheiden solle. Der Entwurf ist dieser Anregung nicht gefolgt. Ausgangspunkt hierfür war offensichtlich die Erwägung, daß in das Familienleben möglichst wenig eingegriffen werden dürfe. Daß der Rat des Kreises im Interesse des Kindes natürlich in einigen Fällen doch entscheidend mitwirkt, wird im einzelnen noch erörtert werden. Entsprechend der gemeinsamen Sorge vertreten die Eltern ihr Kind auch gemeinsam. Weigert sich ein Elternteil, an der gesetzlichen Vertretung mitzuwirken, so kann der andere beantragen, daß der Rat des Kreises die Zustimmung ersetzt, jedoch nur in den Fällen, die für die Entwicklung des Kindes bedeutsam sind. Bei Verhinderung eines Elternteils nimmt der andere die elterliche Sorge wahr. Handelt es sich nur um eine vorübergehende Verhinderung, so darf die Vertretung nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten erfolgen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, daß, wenn dem Kinde gegenüber eine Willenserklärung abzugeben ist, ihre Abgabe gegenüber einem Elternteil genügt. Mit diesen Bestimmungen ist die für die bürgerliche Rechtswissenschaft angeblich unlösbare Frage des gleichberechtigten elterlichen Zusammenwirkens in gerechter und praktischer Weise gelöst. Auch wenn der Entwurf nicht ausdrücklich feststellen würde, daß bei allen Entscheidungen das Wohl des Kindes nicht das Interesse der Eltern oberste Richtschnur ist, wäre diese Absicht aus jeder einzelnen Regelung erkennbar. Das gilt insbesondere für die Bemühungen, im Falle der Eheauflösung oder des Getrenntlebens der Eheleute die für die betroffenen Kinder günstigste Lösung zu finden. Unter allen Umständen muß verhindert werden, daß die Kinder während des Ehestreits zwischen den Eltern hin- und hergerissen werden oder gar was früher nicht so selten war als Druckmittel gegenüber dem anderen Teil dienen. Deshalb ist dem Elternteil, bei dem das Kind sich befindet, die volle elterliche Sorge übertragen, während der andere neben der Verpflichtung, weiterhin Unterhalt zu zahlen lediglich das Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kinde behält, das unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt öder ganz entzogen werden kann. Leben die Eltern getrennt, so haben sie zu bestimmen, bei wem die volle elterliche Sorge liegt. Wenn die Eltern sich nicht einigen können, entscheidet der Rat des Kreises .nach eingehender Prüfung aller Umstände, wem die elterliche Sorge zu übertragen ist. Auch für den Fall der Scheidung ist die Einigung der Eltern wesentlich. Die Entscheidung, welchem Ehegatten die elterliche Sorge- zu übertragen ist, obliegt hier jedoch dem Gericht, das zuvor den Rat des Kreises anzuhören hat. Das Interesse des Kindes verbietet grundsätzlich jede Änderung der Entscheidung über das Sorgerecht; diese ist lediglich dann zulässig, wenn sich die Umstände, die für die frühere Entscheidung maßgebend waren, so grundlegend geändert haben, daß eine neue Entscheidung über das Sorgerecht wiederum im Interesse des Kindes unabweisbar erscheint. Für die Abänderung ist der Rat des Kreises zuständig. Soll jedoch die Entscheidung eines Gerichts abgeändert werden, so ist dessen Zustimmung erforderlich, denn die Autorität gerichtlicher Entscheidungen gebietet, daß sie nicht ohne weiteres durch die Verwaltung abgeändert werden dürfen. Im übrigen soll der Rat des Kreises hierin drückt sich auch der humanistische und demokratische Zug des Entwurfs aus vor allen Entscheidungen, die wesentliche Inter- essen der Beteiligten berühren, diese persönlich hören, insbesondere das Kind, wenn es die nötige geistige Reife hat. Der Entwurf beseitigt die rechtliche Schlechterstellung der Mutter gegenüber dem Vater auch insoweit, als nach dem BGB die Wiederverheiratung der Mutter mit dem Verlust der elterlichen Gewalt für sie verbunden war (§ 1697). Außer in den Fällen des Getrenntlebens und der Auflösung der Ehe kann die elterliche Sorge weitgehende Einschränkungen erfahren, wenn die Eltern die ihnen kraft der elterlichen Sorge obliegenden Pflichten verletzen. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Kindes ist es dabei unerheblich, ob die Pflichtverletzung schuldhaft verursacht worden ist oder nicht. Der Entwurf verlangt nicht, daß der Nachweis vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung geführt wird, sondern stellt es auf die objektive Seite des Verhaltens der Eltern ab. Der Rat des Kreises hat in diesem Falle die zum Schutz des Kindes geeigneten Anordnungen zu treffen. Sie können in der Unterbringung in einem Heim oder einer geeigneten Familie bestehen, in schweren Fällen aber auch darin, daß den Eltern oder einem Elternteil die elterliche Sorge teilweise oder sogar in vollem Umfang entzogen wird (§ 44 Abs. 3). Die Anordnung dieser äußersten Maßnahme bleibt jedoch dem Gericht, das auf Antrag des Rates des Kreises tätig wird, Vorbehalten. Die Entziehung der elterlichen Sorge und das sollte bei der endgültigen Redigierung des Textes beachtet werden darf aber nicht so verstanden werden, daß damit auch die Unterhaltspflicht der Eltern, die ja aus der elterlichen Sorge folgt, entfällt. Insofern ist die Formulierung des § 44 Abs. 3 vor allem in Hinblick auf § 38 Ziff. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 etwas irreführend. Derjenige, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, hat vielmehr ebenso Unterhalt zu leisten wie der Handlungsunfähige, der die elterliche Sorge nicht wahrnehmen kann. Dies ist auch aus § 48 Abs. 2 Satz 2 zu schließen, wonach im Falle des Getrenntlebens der Eltern der Elternteil, bei dem sieh das Kind nicht aufhält, seinen Unterhaltsbeitrag durch eine entsprechende Geldrente zu gewähren hat, auch wenn ihm die elterliche Sorge nicht zusteht. In sehr interessanter und durch ihre Einfachheit verblüffender Weise sind die vermögensrechtlichen Fragen, die in das Verhältnis Eltern Kinder hineinspielen, im Entwurf geregelt. Das BGB braucht von den 57 Paragraphen, die die elterliche Gewalt des Vaters betreffen, 32 für diese Fragen, und in 6 weiteren Bestimmungen wird die Vermögensfrage neben anderen behandelt. Aus diesem Zahlenverhältnis ist schon ersichtlich, welch geringe Bedeutung das BGB der Entwicklung und Erziehung des jungen Menschen beimißt. Der Gesetzentwurf sieht keine Nutznießung der Eltern am Kindesvermögen vor. Das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern ist als ein Verhältnis der allumfassenden Sorge für diese zu begreifen, bei dem Gesichtspunkte des finanziellen Nutzens völlig auszuscheiden haben. Für Kindesvermögen übrigens keine häufige gesellschaftliche Erscheinung sind die Eltern dem Kinde gegenüber verantwortlich. Selbstverständlich, und deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht bedürftig, greift der Rat des Kreises auch dann ein, wenn die elterliche Sorge in dieser Beziehung verletzt wird. Er hat auch in diesem Falle alle geeigneten Anordnungen zu treffen. Die Einkünfte des Kindesvermögens, notfalls auch dessen Stamm, können jedoch zum, Unterhalt des Kindes herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Frage des Selbstkontra-hierens ebenso wie im BGB gelöst, also unzulässig ist. Weggefallen ist das Institut der Beistandschaft, das im BGB nur für die Mutter vorgesehen ist (§ 1687). Es ist erwogen worden, die Beistandschaft, deren Schwergewicht in der Unterstützung der Eltern nicht nur der Mutter bei Erziehungsmängeln zu liegen hätte, fortbestehen zu lassen. Da diese Möglichkeit der Unterstützung der Eltern bei ihrer verantwortungsvollen Aufgabe jedoch keine größere Bedeutung als andere Möglichkeiten, wie die der Hilfe durch gesellschaftliche Organisationen und die Schule, hat, 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 371 (NJ DDR 1954, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 371 (NJ DDR 1954, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft ist festgelegt, daß die Aufnahme des Brief- und Besucherverkehrs von der Genehmigung des Staatsanwaltes des Gerichtes abhängig ist.

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