Neue Justiz 1954, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 369 (NJ DDR 1954, S. 369); Zahlung entsteht (§ 15 Abs. 2). Diese Regelung entspricht den Verhältnissen und den Anschauungen der Werktätigen in vollem Umfang, wie andererseits die Verpflichtung zur Zahlung von Rückständen über ein Jahr hinaus bis zur Verjährungsfrist voraussetzt, daß sich der Verpflichtete offenbar absichtlich ihrer Leistung entzogen hat. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß diese Regelung der Erziehung zur Einhaltung der moralischen und gesetzlichen Verpflichtung und zur Achtung der Gesetze dient. In der Regelung des Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung enthält der Entwurf eine außerordentlich bedeutsame Weiterentwicklung unseres Familienrechts: die Lösung des Unterhaltsanspruchs vom Schuldausspruch, den der Entwurf überhaupt beseitigt. Im Einklang mit der Entwicklung unserer Rechtsprechung haben die Ehegatten sich nach der Scheidung selbst zu unterhalten, wodurch der Schuldausspruch in unserem Recht bereits in vielen Fällen seine Bedeutung verloren hatte. Die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung setzt voraus, daß ein Ehegatte ganz oder teilweise außerstande ist, aus eigenen Arbeitseinkünften oder sonstigen Mitteln seinen Unterhalt zu bestreiten (§ 32). Weiterhin enthält der Entwurf- nunmehr als gesetzliche Regelung, daß der Unterhalt nur für eine Übergangszeit, und zwar nicht für länger als zwei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu gewähren ist. Damit wird der bereits in der richtungsweisenden Entscheidung des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 4) ausgesprochene Gesichtspunkt zur verbindlichen Norm. Liegen alle Voraussetzungen vor die Eheleute müssen ferner regelmäßig mindestens ein Jahr zusammen gelebt haben , so kann jeder der Ehegatten den Antrag auf Unterhaltszahlung im Scheidungsverfahren stellen, über den das Gericht im Scheidungsurteil zugleich mit entscheidet. Die Gerichte haben hierbei zugleich die Dauer der Übergangszeit festzulegen, für die der Unterhalt zu gewähren ist. Diese Regelung bedurfte entsprechend dem Entwicklungsstadium unserer Ordnung einer Ergänzung für diejenigen Ausnahmefälle, in denen es dem bedürftigen Ehegatten nicht möglich ist, innerhalb der Übergangszeit, also spätestens innerhalb zweier Jahre, sich durch eigene Arbeitstätigkeit die Mittel zum Unterhalt zu verschaffen. Das gilt insbesondere für Frauen aus älteren Ehen, die heute nicht mehr in der Lage sind, sich für einen Beruf entsprechend ihren Fähigkeiten auszubilden, sowie für arbeitsunfähige Ehegatten. In diesen Ausnahmefällen kann das Gericht nach Ablauf der festgelegten Übergangszeit erneut über den Unterhaltsanspruch entscheiden und ihn gegebenenfalls (vgl. § 33) für eine weitere bestimmte Zeit oder auch unbefristet zusprechen. Ist im Zusammenhang mit der Scheidung ein Unterhaltsvergleich abgeschlossen worden, so werden die sich hieraus ergebenden Rechte eines der Ehegatten auf Unterhaltszahlung nach Ablauf von. vier Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils uneinklagbar und unvollstreckbar. Auch in diesen Fällen kann lediglich das Gericht über eine durchsetzbare weitere Verpflichtung zur Unterhaltszahlung entscheiden. Der Entwurf fixiert in diesen Bestimmungen eine Regelung, wie sie unseren gegenwärtigen Verhältnissen entspricht und eröffnet zugleich einer weiteren fortschrittlichen Entwicklung unseres Familienrechts in dieser Frage alle Möglichkeiten. 2. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern Die Erziehung der Kinder, der Jugend, der Menschen, die Träger des gesellschaftlichen Lebens auf einer höheren Stufe als die Eltern sein sollen, sein müssen und sein werden, ist die wichtigste Aufgabe der Familie (§ 2). Diese Aufgabe bestimmt den Inhalt der elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern, sie bestimmt den Inhalt der elterlichen Sorge. Ihrer Erfüllung dient auch die Regelung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den minderjährigen Kindern. Sie steht in engster organischer und harmo- nischer Verbindung mit der elterlichen Sorge und erhält hieraus ihren besonderen Charakter (§ 47). Er äußert sich rechtlich darin, daß die Eltern, wenn die Umstände es erfordern, ihre eigenen Lebensbedürfnisse einschränken müssen, um den ausreichenden Unterhalt der Kinder sicherzustellen, und daß für den Unterhalt der Minderjährigen nächst den Eltern auch die Großeltern verpflichtet sind § 93 Abs. 1, § 47 Abs. 1). Die Interessen des Kindes stehen hierbei durchaus im Vordergrund. Eigene Arbeitseinkünfte des Kindes, nachdem es soweit herangewachsen ist, daß es berechtigt ist, Beteiligter eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu sein, sowie Einkünfte aus etwaigem Vermögen des Kindes stehen dem Kinde, nicht den Eltern zu. Diese Einkünfte können, wenn es die Verhältnisse der Familie erfordern, zum Unterhalt des Kindes angemessen herangezogen werden. Der Entwurf sieht nicht vor, daß aus vorhandenen Einkünften der Kinder der Unterhalt der Eltern bestritten werden kann. Er schließt im Gegenteil und mit Recht die Verwendung der Einkünfte der Kinder aus Vermögen zugunsten der Eltern aus (§ 52). Auch nur im Ausnahmefall und lediglich mit Einwilligung des Rates des Kreises, Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung, darf das Vermögen des Kindes für seinen Unterhalt verwendet werden (§ 50). Die Eltern erfüllen ihre Unterhaltspflicht, indem sie das Kind materiell betreuen, für seine Nahrung, Kleidung, Wohnung, seine Gesunderhaltung und Kräftigung, für materielle Annehmlichkeiten, die seiner Erziehung förderlich sind, sorgen und ihm in den späteren Jahren auch kleinere Geldbeträge zur Verfügung geben und es hierbei anleiten, diese Mittel vernünftig und zweckmäßig zu verausgaben. Der Unterhalt ist von dem Eltemteil, bei dem das Kind sich nicht aufhält, in Geld zu gewähren, d. h. also in den Fällen, wenn die Eltern getrennt leben, aber auch dann, wenn einem der Eltemteile die elterliche Sorge nicht zusteht. Diese wirkt dann in der Unterhaltszahlung in Geld fort. Für diese Fälle gilt wiederum, daß der Unterhaltsanspruch des Kindes erst mit der Aufforderung zur Zahlung entsteht (vgl. § 51). Diese gesamte Regelung gilt auch für die nichtehelichen Kinder (§ 71). Die Abweichungen, die im einzelnen für sie gelten, sind lediglich dadurch bedingt, daß die Eltern nicht verheiratet sind. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflichten durch Pflege und materielle Betreuung des Kindes, der Vater durch Zahlung einer Geldrente entsprechend dem Lebensbedarf des Kindes nach dem Einkommen, dem Vermögen und den Verpflichtungen beider Elternteile (§ 48). Die Abweichungen in der Unterhaltsregelung bestehen vor allem darin, daß der Unterhaltsanspruch mit der Geburt des Kindes entsteht, nicht erst mit der Aufforderung zur Zahlung, daß der Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann, soweit die Verjährungsfrist für die Ansprüche nicht abgelaufen ist. Ein besonderer Nachweis, daß sich der Verpflichtete der Leistung des Unterhalts offenbar absichtlich entzogen hat, ist für die Zeit, die mehr als ein Jahr zurückliegt, nicht erforderlich (§ 71). Eine weitere Besonderheit besteht schließlich darin, daß eine Vereinbarung über die Zahlung des Unterhalts für die Zukunft in einem Gesamtbetrag zulässig ist und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Rates des Kreises bedarf. 3. Die Unterhaltspflicht zwischen anderen Verwandten Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht auch gegenüber ihren volljährigen Kindern. Sie setzt dann Bedürftigkeit des Kindes, also insbesondere seine Arbeitsunfähigkeit, und Leistungsfähigkeit der Eltern voraus (§ 93). Sie hat ihre Grundlage in der persönlichen Beziehungen der Eltern und Kinder als nächster Verwandten. Diese auf dem Verwandschaftsverhältnis beruhende Unterhaltspflicht besteht aber auch unter den gleichen Voraussetzungen seitens der volljährigen Kinder gegenüber ihren Eltern und Großeltern. Sie ist zugleich Ausdruck der Ehrung und Achtung der Eltern durch die Kinder, und es ist auch Aufgabe dieser Bestimmung, mit den Mitteln des Rechts in dieser Hinsicht auf die Werktätigen einzu- 369 4) NJ 1951 S. 128.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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