Neue Justiz 1954, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 368 (NJ DDR 1954, S. 368); 1. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten / Entsprechend dem Wesen der Ehe in unserer Ord-/ nung, die auf der völligen Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründet ist (§ 2), ist es heute bereits ein gesichertes Ergebnis unseres Familienrechts, daß die Verpflichtung der Ehegatten, einander Unterhalt zu gewähren, gegenseitig unabhängig vom Geschlecht besteht (§ 12 Abs. 1). Diese Regelung trägt dazu bei, die bürgerlichen Auffassungen über die Ehe, nach denen der Mann der Ernährer der Familie, die Frau von ihm zu versorgen und dementsprechend von ihm ökonomisch abhängig ist, zu überwinden. Die volle Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie hat zu ihrer entscheidenden Voraussetzung, daß die Frau rechtlich und tatsächlich jederzeit die volle Möglichkeit hat, entsprechend ihren Fähigkeiten am gesellschaftlichen Arbeitsprozeß teilzunehmen, und daß das fortschrittliche Bewußtsein, die fortschrittliche Moral der Frauen, die berufstätig waren und sind, für das Verhalten von Mann und Frau in der Familie die bestimmenden Kräfte sind. Jeder weitere Fortschritt in der Einbeziehung der Frau in den gesellschaftlichen Arbeitsprozeß ist zugleich ein Fortschreiten in der Entwicklung und Festigung der Familie. Dies bedeutet keineswegs, daß die neuen Familienverhältnisse nur dort entstehen und bestehen können, wo die Frau berufstätig ist und beide Ehegatten auf Grund ihres Einkommens zum Unterhalt der Familie beitragen. Eine solche Schlußfolgerung ist deshalb falsch, weil die einzelne Familie nicht isoliert betrachtet werden kann und darf. Dementsprechend legt der Entwurf im Einklang mit der bisherigen Entwicklung und auch mit Bedeutung für die Zukunft fest, daß die Ehegatten, die zusammen leben, nach ihren Kräften und entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen durch Tätigkeit im Hause oder außerhalb des Hauses zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen haben (§ 12 Abs. 2). In dieser Bestimmung äußert sich zugleich die volle gesellschaftliche Anerkennung der Tätigkeit der Frau und Mutter im Hause, die in Erfüllung dieser Aufgaben zugleich ihrer Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, nachkommt. Das Recht der Frau wie jedes Ehegatten , selbständig über ihre Ausbildung zu einer Berufstätigkeit zu entscheiden {§ 9), wäre jedoch nicht genügend gesichert, wenn der Mann nicht zugleich verpflichtet wäre, entsprechend den Lebensverhältnissen der Ehegatten die Mittel zur Ausbildung ihr zur Verfügung zu stellen oder dazu beizutragen. Deswegen ist es von besonderer Bedeutung, daß die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung auch die hierfür etwa erforderlichen Mittel mit umfaßt. Die Verweigerung verfügbarer und für diesen Zweck benötigter Mittel ist zugleich ein moralwidriges und rechtswidriges Verhalten. Die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau erfordert weiter, daß auch der im Hause tätigen Frau die den Verhältnissen der Ehegatten entsprechenden Mittel zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen, über deren Verwendung sie im Einzelfall in gleicher Weise nach freiem Ermessen verfügt wie der Mann über den entsprechenden Teil seines Arbeitseinkommens. Wir dürfen keineswegs verkennen, daß in dieser Hinsicht noch in breitem Umfang die Frauen sich in Abhängigkeit von den Männern befinden. Die Entscheidung über die Verwendung der den Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel für den Haushalt, für Anschaffungen, für persönliche Zwecke gehört zu den Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens, die von den Ehegatten in beiderseitigem Einverständnis zu regeln sind. Es ist deswegen von hoher erzieherischer Bedeutung, daß im Gesetz festgelegt ist, daß der zu gewährende Unterhalt auch die Ausgaben für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten umfaßt. Das Gesetz trägt somit dazu bei, die noch vielfach in dieser Beziehung vorhandenen Auffassungen rückständiger Männer zu überwinden und insbesondere unter Mithilfe der Frauen diese Erscheinungsform des bürgerlichen Typs des Ehemannes zu einer lächerlichen Figur der Vergangenheit zu machen. Bei getrennt lebenden Eheleuten regelt das Gesetz zunächst die Fälle, in denen die Ehegatten gemeinsam den Willen haben, ihre eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, und in denen die Trennung somit durch Arbeit oder Berufsausbildung an einem anderen Ort als dem Wohnort oder aber auch durch andere Umstände bedingt ist. Dann ist entsprechend den Lebensverhältnissen und Bedürfnissen der Ehegatten Unterhalt in Geld zu gewähren. Im Gegensatz dazu hat bei Getrenntleben, das auf einem Zerwürfnis der Ehegatten beruht, jeder sich selbst zu unterhalten (§.13 Abs. 1), und nur unter der Voraussetzung, daß der eine unterhaltsbedürftig, also insbesondere arbeitsunfähig, und der andere zur Gewährung des Unterhalts in Geld in der Lage ist, ist ein Unterhaltszuschuß oder der volle Unterhalt zu gewähren. Besteht beiderseitig keine Zuneigung und Bindung mehr, so kann sie mit den Mitteln des Rechts auch nicht wieder geschaffen werden, und die Verpflichtungen der Ehegatten untereinander bei Bestehen der Ehe erschöpfen sich in der Unterhaltspflicht unter den angeführten Voraussetzungen. Anders ist es, wenn die Verweigerung des Zusammenlebens seitens eines Ehegatten eine Verletzung der ehelichen Pflichten ist, aus einem leichtfertigen Verhalten zur Ehe resultiert, somit ein Mißbrauch der sich aus der Ehegemeinschaft ergebenden Rechte ist. Beharrt der Unterhaltsbedürftige auf dem Getrenntleben und ist dies ein Mißbrauch seiner Rechte, so hat er keine Unterhaltsansprüche. Diese Regelung entspricht dem bereits geltenden Recht. Neue Wege geht der Entwurf für den Fall, daß der Unterhaltsverpflichtete das Zusammenleben unberechtigt verweigert (§ 14 Abs. 2). Er ist dann verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, wie er den Lebensverhältnissen der Ehegatten bei gemeinsamer Haushaltführung entsprechen würde. Dies bedeutet, daß auch dem arbeitsfähigen Ehegatten, .der eine Berufstätigkeit ausübt und sich aus seinem Arbeitseinkommen unterhalten könnte, ein Unterhaltszuschuß in der Höhe zu gewähren ist, wie er sich aus dem gemeinsamen Einkommen aus Arbeit und Vermögen ergibt. In diesen Fällen nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte, in der Regel die Frau, an der Verbesserung des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten teil. Entsprechend der allgemeinen Verpflichtung aller arbeitsfähigen Bürger unserer Republik, durch eigene Arbeitstätigkeit am Aufbau unserer Friedenswirtschaft zur Schaffung eines besseren Lebens teilzunehmen, darf der unterhaltsberechtigte Ehegatte diese Regelung seinerseits nicht dazu ausnutzen, ein „bequemes“ Leben zu führen. Ihm ist jedoch der Erhalt der entsprechenden Unterhaltszahlungen weiterhin gesichert, auch wenn er eigenes Arbeitseinkommen hat. Wie der Entwurf ausdrücklich sagt, gilt diese Regelung insbesondere nach Abweisung einer Scheidungsklage. Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen erhalten unsere Gerichte damit die Möglichkeit, erzieherisch auf den Ehegatten einzuwirken, der sich leichtfertig zur Ehe verhält. Ob im Einzelfall ein solcher Mißbrauch der Rechte vorliegt, entscheidet sich nach den Grundsätzen der Ehemoral der fortschrittlichen Werktätigen, somit nach den sich bei uns entwickelnden Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens hinsichtlich des Verhaltens zur Ehe. Sie sind die Grundlage derartiger Entscheidungen, wie wiederum diese selbst zur Entwicklung einer hohen Ehemoral wirksam beitragen können. Es ist offenbar, daß eine solche Funktion der Unterhaltspflicht nur in einer Gesellschaftsordnung möglich ist, in der Krisen und Arbeitslosigkeit beseitigt sind und die ständige Verbesserung der materiellen Lebenslage der Werktätigen eine Gesetzmäßigkeit ist. Grundlage der Regelung dieser Fragen im Entwurf des Familiengesetzbuches ist die Ehe und Familie der Werktätigen. Der Werktätige entnimmt die Mittel für die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen in der Regel seinem Arbeitseinkommen. Die Zahlung von Unterhaltsleistungen in Geld für eine zurückliegende Zeit wird für ihn regelmäßig eine schwere Belastung sein, die dazu führen kann, seine Arbeitsfreude und seinen Arbeitsenthusiasmus zu lähmen. Deswegen sieht der Entwurf vor, daß der Unterhaltsanspruch auf eine Geldrente in Verbindung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erst mit der Aufforderung zur 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 368 (NJ DDR 1954, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 368 (NJ DDR 1954, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sich die gerade weil sie zunehmend mehr Personen operativ aufklären und unter Kontrolle halten, in der Auftragsverteilung nicht verzetteln eine Sprunghaftigkeit eintritt.

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