Neue Justiz 1954, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 366 (NJ DDR 1954, S. 366); Verwaltung oder Nutzung oder auf das Recht zum jederzeitigen Widerruf einer solchen Vereinbarung und einer etwa erteilten Vollmacht verzichtet (§ 23). Welchen Inhalts die nach dem Entwurf zulässigen Vereinbarungen sein können, ergibt sich somit aus dem Grundsatz und den Beispielen. Eine Vereinbarung wird noch besonders erwähnt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 können die Ehegatten bei Erwerb von Gegenständen, die sonst gemeinsames Vermögen würden, vereinbaren, daß diese Rechtsfolge nicht eintreten soll. Ob eine Vereinbarung gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstößt, wird sich nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles richten. Sehr strenge Anforderungen an die Zulässigkeit von Vereinbarungen werden dann notwendig sein, wenn durch sie ausgesprochen vermögensrechtliche Schutzrechte eines Ehegatten beeinträchtigt werden, so z. B. die Ausgleichung nach § 22. Erst die Praxis wird im einzelnen zeigen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Versuche unternommen werden, um die vermögensrechtliche Gleichberechtigung zu schmälern. Der Entwurf regelt keine gesetzlichen Wahlgüterstände, also Güterstände, die die Ehegatten an Stelle des gesetzlichen Güterstandes vereinbaren können, da hierfür weder eine Notwendigkeit besteht noch neben dem im Entwurf geregelten Güterstand eine Regelung gefunden werden könnte, die die Gleichberechtigung ausreichend garantiert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist zugleich zu regeln, wie die güterrechtlichen Beziehungen der bestehenden Ehen in das neue Güterrecht übergeleitet werden. Die maßgebenden Vorschriften hierfür finden sich in den §§ 4 und 5 des Entwurfs zum Einführungsgesetz des FGB. Der Entwurf geht von dem Grundsatz aus, daß für alle Ehen ein gemeinsames Güterrecht gelten soll. Deshalb wird jedes Vermögen, das vor, Inkrafttreten des FGB von einem Ehegatten erworben wurde, mit Inkrafttreten des Gesetzes gemeinsames Vermögen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 17 vorliegen, wenn es also nach der Eheschließung durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworben wurde und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemeinsam benutzt wird oder sonst der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient. Während also zur Zeit zwischen Ehegatten Gütertrennung besteht, treten an deren Stelle die im Entwurf vorgesehenen vermögensrechtlichen Beziehungen. Damit kann auch der Ehefrau in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Ehe eine Ausgleichung zuerkannt werden. Für ihre Berechnung sind nach ausdrücklicher Bestimmung des Entwurfs die Verhältnisse während der ganzen Dauer der Ehe maßgebend, nicht erst seit Inkrafttreten des Gesetzes. Ist eine Ehe in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 1949 (Inkrafttreten der Verfassung) und dem Inkrafttreten des FGB beendet worden, so lag der Auseinandersetzung der Ehegatten Gütertrennung zugrunde. Der Anspruch auf den Zugewinn ist durch die Rechtsprechung erst im Laufe der Zeit entwickelt worden. Er wird deshalb nicht in allen Fällen solcher Auseinandersetzungen berücksichtigt worden sein. Deshalb kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes das Gericht der früheren Ehefrau eine Ausgleichung nach § 22 gewähren, jedoch muß der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FGB geltend gemacht werden. Die alten Gütergemeinschaften des BGB wurden mit Inkrafttreten der Verfassung beendet, an ihre Stelle trat Gütertrennung. Solche Gütergemeinschaften waren deshalb auseinanderzusetzen. Ist die Auseinandersetzung bei Inkrafttreten des FGB noch nicht erfolgt, so werden in diesem Zeitpunkt die zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände gemeinsames Vermögen, wenn die schon oben genannten Voraussetzungen des § 17 vorliegen. Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, erlangt jeder Ehegatte mit dem Inkrafttreten des FGB Alleineigentum an den von ihm in die Gütergemeinschaft eingebrachten Gegenständen; sind von den Ehegatten während der Ehe Gegenstände gemeinsam erworben worden, die mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht gemeinsames Vermögen werden, weil die Voraussetzungen des § 17 nicht vorliegen, so erlangen die Ehegatten an diesen Gegenständen Miteigentum, das sich nach den entsprechenden Bestimmungen des BGB richtet. Als Beispiel sei folgender Fall angeführt: Die Ehegatten kauften gemeinsam 1948 eine Parzelle, um später eine Wochenendlaube zu errichten. Weil sie das Vorhaben aufgaben, haben sie diese Parzelle einer befreundeten Familie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Die Parzelle ist Miteigentum beider Ehegatten. Sie wurde gemeinsam während der Ehe erworben, ist aber mit Inkrafttreten des FGB nicht gemeinsames Vermögen geworden, da sie weder gemeinsam genutzt wird noch sonst der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient. Schließlich bedurfte noch die Frage der Vollstreckung in das gemeinsame Vermögen der Regelung. Die Bestimmung des § 18 des Entwurfs, wonach ein Ehegatte über seinen Anteil an dem gemeinsamen Vermögen nicht verfügen kann, müßte im Hinblick auf § 851 Abs. 1 ZPO zur Folge haben, daß er auch nicht pfändbar ist. Ein solches Ergebnis würde dem Grundsatz der Realisierung der materiellen Verantwortlichkeit nicht entsprechen. Deshalb bestimmt § 22 des Entwurfs des EGFGB, daß die Vorschrift des § 18 FGB die Pfändung des Anteils am gemeinsamen Vermögen durch den Gläubiger eines Ehegatten nicht ausschließt5). * Der Entwurf des neuen Güterrechts steht als bedeutsames Neues vor uns, das als Teil des Überbaus durch die Entwicklung unserer Produktionsverhältnisse bestimmt wurde, in seinen großen Linien Umrissen durch wichtige Gesetzgebungsakte, gefördert durch die Ergebnisse der Rechtsprechung, durch bedeutsame Beiträge von Vertretern der Wissenschaft und der Praxis, befruchtet durch die Erkenntnisse der sowjetischen Wissenschaft und die Grundsätze sozialistischen Rechts. Während der Entwurf eines neuen Familienrechts in Westdeutschland gerade auch auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts nur noch eine täuschende Fassade aufbaut, hinter der von einer Gleichberechtigung nichts mehr zu finden ist, wird in der Deutschen Demokratischen Republik konsequent der Weg zur Gleichberechtigung der Frau gegangen. 5) Da das BGB kein Gesamthandseigentum wie das Miteigentum als besondere Form der Gemeinschaft von Eigentümern kennt und deshalb die ZPO auch keine allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung in solches Eigentum enthält, vielmehr jede Gesamthandsgemeinschaft wie z. B. die Erbengemeinschaft, die Gesellschaft usw.) im einzelnen geregelt ist, wird, solange keine besonderen Vorschriften ergehen, durch die Praxis zu bestimmen sein, welche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Der Entwurf des Familiengesetzbuches steht zur allgemeinen Diskussion. Wir bitten unsere Leser, sich rege daran zu beteiligen und uns zu den einzelnen Fragen Vorschläge und kritische Hinweise einzusenden. 366 Die Redaktion;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 366 (NJ DDR 1954, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 366 (NJ DDR 1954, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland einschließlich spezieller sozialistischer Länder, der Wiedereingliederung Kaltentlassener sowie einer umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie die Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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