Neue Justiz 1954, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 361 (NJ DDR 1954, S. 361); diesen Namen zu erhalten. Da es hiernach im freien Belieben der Eheschließenden steht, sich für eine der vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten zu entscheiden, werden sich Einwendungen gegen die im § 10 vor ge-sehene Regelung kaum ergeben können. Allgemein ist zu den Bestimmungen über die persönlichen Beziehungen der Ehegatten zu sagen, daß gerade bei ihrer Anwendung durch die Ehegatten selbst und durch die Gerichte der Blick auf die in den §§ 1 bis 4 des Entwurfs gegebenen fundamentalen Grundsätze niemals verloren werden darf. Denn diese Grundsätze verkörpern den Geist, in dem das ganze Gesetz ausgelegt und angewendet werden muß; und es ist gerade bei einem so vielfältigen Lebensverhältnis wie der ehelichen Gemeinschaft erforderlich, die für seine Regelung gegebenen Normen im richtigen Geiste zu verstehen und anzuwenden. Was die „Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft“ bedeutet und was unter „Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens“ zu verstehen ist, wird der Richter nur dann richtig entscheiden können, wenn er sich jederzeit über das Wesen der Ehe in der Deutschen Demokratischen Republik, wie es sich eben aus den Grundsätzen ergibt, im klaren ist. III Im Gegensatz zum Ehegesetz, das die Nichtigkeit, die Aufhebung und die Scheidung einer Ehe an verschiedenen Stellen behandelt, faßt der Entwurf alle diese Tatbestände unter dem Oberbegriff „Beendigung der Ehe“ im 3. Kapitel des I. Teils zusammen und trägt auch hierdurch zur besseren Verständlichkeit des Gesetzes bei. Das ist, auch soweit es sich um die Nichtigkeit handelt, kein systematischer Fehler; ich wies schon oben darauf hin, daß auch die vernichtbare Ehe eben bis zur Vernichtung als bestehende Ehe aufgefaßt wird, und man kann daher auch bei ihr sehr wohl von der Beendigung der Ehe sprechen. Der vom Entwurf an erster Stelle behandelte Fall der „Auflösung der Ehe durch Todeserklärung“, wie er nach den beiden Weltkriegen in großem Umfang praktisch geworden ist, enthält einige rechtssystematische Neuerungen, deren eine sich schon aus dieser Überschrift erkennen läßt. Denn bisher wurde bekanntlich die Ehe allein durch die Todeserklärung rechtlich nicht aufgelöst, obwohl ein Musterbeispiel eines weltfremden und vom Volk nicht verstandenen Konstruktivismus die bedeutsamste Rechtswirkung der Eheauflösung, nämlich die Möglichkeit der Wiederverheiratung, mit der Todeserklärung eintrat; erfolgte dann diese Wiederverheiratung, so war es nach der bisherigen Rechtslage erst dieser Akt, der die juristische Auflösung der ersten Ehe vollzog. Der Entwurf beseitigt diese unnatürliche Regelung und legt bereits der Todeserklärung ungeachtet des Umstandes, daß sie in den übrigen Beziehungen nur eine Todesvermutung schafft die Wirkung der Eheauflösung bei, um klare und den Menschen verständliche Verhältnisse zu schaffen. Bei dieser Wirkung bleibt es auch, wenn der für tot Erklärte die Todeserklärung überlebt hat (§ 25). Neu ist auch die Regelung für den Fall, daß der für tot Erklärte zurückkehrt, der andere Ehegatte aber inzwischen eine neue Ehe geschlossen hat. Das Ehegesetz gibt bekanntlich in diesem Fall wir wollen, da in aller Regel der für tot erklärte Ehegatte der Ehemann aus der ersten Ehe ist, hier der Einfachheit halber von Mann und Frau sprechen der wiederverheirateten Frau das Recht, die Aufhebung der zweiten Ehe zu verlangen; um aber zu vermeiden, daß die Frau diese Gelegenheit benutzt, um sich der ihr vielleicht lästig gewordenen zweiten Ehe zu entledigen, ohne jedoch den ersten Mann wieder heiraten zu wollen, bestimmt es gleichzeitig, daß die Frau nach Aufhebung der Ehe mit dem zweiten Mann nur den ersten Mann wieder heiraten darf, solange dieser lebt. Das Motiv dieser Regelung mag verständlich sein, nur hat der Gesetzgeber übersehen, daß die Frau ja keine Sicherheit besitzt, ob der erste Mann seinerseits sie wieder heiraten will, so daß tatsächlich wiederholt der Fall eintrat, daß die Frau, um die erste Ehe wieder herzustellen, den zweiten Mann aufgab, der erste Mann sich dann aber zur erneuten Ehe nicht entschließen konnte mit der Folge, daß die Frau nun beide Männer verloren hatte und keinen dritten heiraten durfte. Dieses widersinnige Ergebnis vermeidet § 26 Abs. i des Entwurfs mit einer ganz neuen Regelung: danach kann die Scheidung der zweiten Ehe nur von den beiden Eheleuten der früheren Ehe gemeinsam verlangt werden (notwendige Streitgenossenschaft!), und mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils tritt die erste Ehe automatisch wieder in Kraft, ohne daß eine neue Eheschließung zwischen den Gatten der ersten Ehe erforderlich wäre. Wir haben hier also den einmaligen Fall, daß in einem Scheidungsprozeß auf der klägerischen Seite zwei Personen beteiligt sind. Da gerade dieser tragische Fall der Rückkehr eines Totgeglaubten, der seine Frau wieder verheiratet vorfindet ein Fall, der Dichter und Schriftsteller aller Zeiten beschäftigt hat , im Interesse .aller Beteiligten eine-schnelle Regelung verlangt, beläßt es § 26 Abs. 3 bei der bisher in § 19 der 1. DurchfVO. zum EheG 1938 erscheinenden einjährigen Ausschlußfrist für die Erhebung der Scheidungsklage. Über die Beendigung der Ehe durch gerichtliche Nichtigerklärung haben wir schon gesprochen; auch hier soll die Aufmerksamkeit noch einmal darauf gelenkt werden, daß der Entwurf für eine Anzahl bisheriger Nichtigkeitsfälle ebenso wie für die bisherigen Aufhebungsfälle die Aufhebung der Ehe ist gänzlich fortgefallen nur die Möglichkeit der Scheidung vorsieht und zu diesem Zweck in § 29 Abs. 1 Satz 2 festlegt, daß die eine Scheidung rechtfertigenden Umstände, wie es bei jenen Tatbeständen stets der Fall ist, auch vor der Eheschließung eingetreten sein können. Damit kommen wir zu der weitaus wichtigsten Bestimmung des ganzen Kapitels, einer Bestimmung, die unserem ganzen Familienrecht in einer grundlegenden Frage ein anderes Gesicht gibt: der Bestimmung des § 29 über die Scheidung der Ehe. § 29 gibt, um zunächst einen formalen Gesichtspunkt hervorzuheben, die in allen bürgerlichen Scheidungsrechten gebräuchliche kasuistische Methode der Festlegung von Scheidungsgründen auf und setzt an ihre Stelle einen einzigen umfassenden Tatbestand, der allein die Scheidung einer Ehe in unserer Gesellschaft rechtfertigt: den Tatbestand, „daß die Ehe ihren Sinn für die Eheleute, für die Kinder und für die Gesellschaft verloren hat“. Damit hat sich nicht nur die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Scheidungsgründen erledigt, damit wird auch das Schuldprinzip begraben und der Sieg des Zerrüttungsprinzips auf der ganzen Linie ausgesprochen. Um die Bedeutung dieser Neuregelung voll zu verstehen, muß man sich zunächst vergegenwärtigen, daß das Bestehen absoluter Scheidungsgründe dem vom Gericht repräsentierten Staat die Entscheidung darüber, ob eine Ehe geschieden werden darf, in allen Fällen aus der Hand nimmt, in denen sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind. Das Mittel, das den Parteien die Entscheidung in die Hand spielt, ist der absolute Scheidungsgrund des Ehebruchs; um seinen Willen durchzusetzen, braucht nur einer der Ehegatten Ehebruch zu begehen und kann damit das Gericht zum Scheidungsausspruch zwingen, selbst wenn es die Ehe durchaus nicht für scheidungsreif hält. Und bei der lässigen Praxis, mit der unsere Gerichte die Scheidungsprozesse bis in die letzte Zeit hinein führten, genügte in den meisten Fällen sogar die durch eine Zeugnisverweigerung des angeblichen Ehebruchszeugen unterstützte Behauptung, daß ein Ehebruch vorgekommen sei. Es bedarf keiner großen Ausführungen darüber, daß ein solcher Zustand weder der Autorität unseres Staates noch der Tatsache gerecht wird, daß die Ehe eine der wichtigsten, vom Staate geschützten gesellschaftlichen Einrichtungen ist und der Staat jeweils an ihrem Zustandekommen mitwirkt; gerade diese staatliche Beteiligung am Zustandekommen der Ehe verbietet es, die staatliche Mitwirkung bei ihrer Auflösung zu einer bloß formalen zu degradieren. Diese Erwägung enthält die eine Begründung für die vom Entwurf vorgesehene Regelung. Die andere ergibt sich aus der kritischen Würdigung des Verschuldensprinzips. Über die Problematik dieses Prinzips ist bei uns schon viel geschrieben und diskutiert worden; sie spielt auch in der bürgerlichen Rechtslehre eine große Rolle, ohne daß man dort jemals einer 361;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 361 (NJ DDR 1954, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 361 (NJ DDR 1954, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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