Neue Justiz 1954, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 359 (NJ DDR 1954, S. 359);  an eine Ehefrau, die wegen Minderjährigkeit noch in elterlicher Sorge steht. Und die spießbürgerliche Rückständigkeit, die die nichteheliche Mutterschaft als eine „Schande“ auffaßt, hoffen wir in allen Schichten unseres Volkes bald überwunden zu haben. Erstaunlich wird für den Kenner des bisherigen Familienrechts das Ausmaß sein, in dem der Entwurf die Liste der Eheverbote und Ehehindernisse zusammenschmelzen läßt. Der Vergleich der gegenwärtigen mit der zukünftigen Regelung und die Abwägung der wegfallenden Ehehindernisse gewährt einen eindrucksvollen Anschauungsunterricht darüber, wie sehr der bürgerliche Staat ein Obrigkeitsstaat war, der seine Bürger in kleinlichster Weise bevormunden zu müssen glaubte, und wie dieser Staat sich nicht scheute, zur Vermeidung unerwünschter Folgen in ganz seltenen Ausnahmefällen die Gesamtheit der Bürger mit kleinlichen Anordnungen zu belästigen. Wir wollen die vom Entwurf ausgemerzten Bestimmungen in der Reihenfolge des Ehegesetzes betrachten. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. Sorgeberechtigten als Voraussetzung der Eheschließung nach § 3 EheG wird gegenstandslos, da eine Eheschließung Minderjähriger nach dem Entwurf nicht mehr möglich ist. Das Eheverbot zwischen Verschwägerten in gerader Linie (§ 4 Abs. 1 EheG), von dem ohnehin befreit werden konnte, entfällt, da es weder biologisch, noch aus anderen gewichtigen Gründen gerechtfertigt ist. Damit wird endlich auch das groteske, auf der ganzen Welt nur in Deutschland bestehende Ehehindernis der „uneigentlichen Schwägerschaft“ (§ 4 Abs. 2 EheG), das auch bei uns schon für lange Zeiträume abgeschafft war, endgültig ad acta gelegt2). Das unseren Anschauungen nicht mehr entsprechende Eheverbot des Ehebruchs (§ 6 EheG) war schon durch die gerichtliche Praxis, die nahezu stets Befreiung gewährte und durch die RV Nr. 59/51 des Ministers der Justiz, die die Befreiung generell erteilte, de facto abgeschafft; der Entwurf beseitigt es auch formal. Dagegen erscheint das Verbot der Ehe zwischen Adoptiveltern und -/kindern (§ 7 EheG) aus einem anderen Grunde nicht mehr im Entwurf: die Adoption wird, wie an anderer Stelle dargelegt3), vom Entwurf als ein in jeder Beziehung dem Eltern-Kind-Verhältnis gleiches unlösbares Verwandtschaftsverhältnis ausgestaltet, so daß das Eheverbot sich aus dem Verbot der Verwandtenehe § 7 Ziff. 2 ergibt. Das Eheverbot der Wartezeit (§ 8 EheG) ist eine der erwähnten kleinlichen Bestimmungen, die für gewisse Ausnahmefälle geschaffen in die Entscheidungsfreiheit aller von ihr betroffenen Frauen eingreift. Die Erfahrung wird lehren und hat es in den Fällen, in denen Befreiung erteilt wurde, bereits gezeigt, daß in den weitaus meisten der nicht häufigen Fälle, in denen ein Kind theoretisch aus zwei Ehen stammen kann, es tatsächlich das Kind des zweiten Mannes ist, d.h. desjenigen, der schon nach dem bisherigen § 1600 BGB als Vater galt und nach § 77 des Entwurfs auch künftig gelten wird. Für diese Fälle ist also die Wartezeit nicht nur unnötig, sondern, worauf ich schon früher hingewiesen habe4), sogar schädlich, weil sie dazu führt, daß das Kind als eheliches Kind aus der ersten Ehe geboren wird und, um ihm den ihm in Wirklichkeit zustehenden Status als Kind der zweiten Ehe zu verschaffen, erst ein Ehelichkeitsanfechtungsprozeß geführt werden muß. Man kann also durchaus auf die Wartezeit verzichten; auch in den wenigen Fällen, in denen das Kind tatsächlich aus der ersten Ehe stammt, wird es meist im Interesse aller Beteiligten liegen, das nicht geltend zu machen; wo nicht, kann die Herstellung des richtigen Status durch die Anfechtungsklage nach § 77 Abs. 2 erreicht werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Eheverbot des fehlenden Auseinandersetzungszeugnisses (§ 9 EheG): 2) Auf die Unhaltbarkeit dieses Eheverbots habe ich in einer historischen Untersuchung bereits in NJ 1948 S. 100 hingewiesen. s) vgl. den Aufsatz von Ansorg auf S. 372 dieses Heftes. 4) NJ 1947 S. 247. auch dieses ist der Ausfluß einer kleinlich bevormundenden Einstellung gegenüber dem Staatsbürger, dem mit dieser Vorschrift unterstellt wird, daß er als wieder heiratender Elternteil nicht in der Lage sein werde, die Vermögensinteressen seiner Kinder erster Ehe gegenüber dem Stiefelternteil genügend wahrzunehmen, auch ohne ein Vermögensverzeichnis aufstellen oder die Vermögensauseinandersetzung herbeiführen zu müssen (§ 1669 BGB). Jedermann weiß, daß diese Unterstellung in aller Regel nicht zutrifft und sich daher das Eheverbot gegenüber der großen Mehrheit der von ihm Betroffenen lediglich als kleinliche Schikane darstellt. Die Einstellung unseres Staates gegenüber seinen Bürgern ist eine andere, vertrauensvollere: irgendwelche besonderen Pflichten aus Anlaß der Wiederverheiratung eines Elternteils kennt der Entwurf nicht mehr und damit wird das entsprechende Eheverbot gegenstandslos. Diese Regelung konnte natürlich um so eher vorgesehen werden, als das vor der Eheschließung erworbene Vermögen jedes Ehegatten nach § 17 in seiner Verwaltung und zu seiner freien Verfügung bleibt; im übrigen wird es Sache der erforderlichen Angleichung des Personenstandsgesetzes an das neue Familienrecht sein, dem Standesamt im Falle der Wiederverheiratung eines Elternteils die Informierung der Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung aufzugeben, damit diese gegebenenfalls nach dem Rechten sehen kann. Daß auch das Eheverbot des fehlenden Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 EheG) nicht mehr erscheint, beruht auf einer geänderten Einstellung zu den Kollisionsnormen des Art. 13 Abs. 1 EGBGB, die gleichzeitig mit dem Erlaß des Familiengesetzbuchs abgeändert werden sollen. Wenn Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik die Ehe schließen, dann ist es, so meinen wir, nur billig, daß sie sich auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung dem deutschen Recht zu unterwerfen haben; es ist ihre Sache, das Risiko zu tragen, welches sich daraus ergeben könnte, daß die Eheschließung nach ihrem Heimatsrecht unzulässig war. Jedenfalls würde es unseren Begriffen von Souveränität nicht entsprechen, wenn die deutsche Eheschließungsbehörde eine im Inland völlig legale Eheschließung, z. B. eine Trauung zwischen Onkel und Nichte, nur deshalb verweigern müßte, weil sie vielleicht gegen ein im Heimatsrecht der Eheschließenden ausgesprochenes Eheverbot verstößt; umgekehrt aber auch, wenn sie einer im Inland unzulässigen, aber nach Heimatrecht erlaubten Ehe, also etwa der Ehe eines bereits verheirateten Türken mit einer zweiten Frau, zur Existenz verhelfen müßte. Damit verliert das Ehefähigkeitszeugnis seine Bedeutung Auch das im § 12 EheG behandelte Aufgebot konnte der Entwurf als überflüssigen Ballast über Bord werfen. Dieses Institut, das schon jetzt im Wege der Befreiung vielfach ausgeschaltet wird, stammt aus einer patriarchalischen, dörflichen und kleinstädtischen Periode unserer Vergangenheit, in der der Gesetzgeber noch damit rechnen konnte, daß jeder seinen Nachbarn kennt, daß jeder Bürger den Aushangkasten der hohen Obrigkeit mit Interesse studieren bzw. die Aufgebotsverkündigung von der Kanzel aufmerksam anhören werde und daß auf diese Weise etwaige Ehehindernisse zur Kenntnis der Behörde gelangen würden. Alle diese Voraussetzungen treffen zumindest in unseren Städten nicht mehr zu und damit hat das Aufgebot seine Daseinsberechtigung verloren. Daß sich das Verbot der Namensehe, das in der im § 19 EheG vorgesehenen Nichtigkeit zum Ausdruck kommt, im Entwurf nicht vorfindet, hat seinen Grund nicht darin, daß wir eine solche formale Ehe gutheißen, sondern ist auf die geänderte Systematik zurückzuführen. Der Entwurf kennt nur die drei im § 7 äufgeführten Gründe der Nichtigkeit einer Ehe; aber er gibt, wie wir noch sehen werden, für die Zulässigkeit der Scheidung einer Ehe eine Generalklausel, die eine ganze Anzahl der bisher kasuistisch als Nichtigkeits-, Aufhebungs- oder Scheidungsgründe aufgeführten Tatbestände zu umfassen bestimmt ist. Das betrifft u. a. auch die Namensehe: erfüllt sie die Voraussetzungen des § 29 des Entwurfs, so kann sie zur Scheidung führen. Das gilt in gleicher Weise für die in 359;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 359 (NJ DDR 1954, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 359 (NJ DDR 1954, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Medizinische und sanitäre Betreuung. Zur medizinischen und sanitären Betreuung von Inhaftierten und Strafgefangenen in den Untersuchungshaftanstalten ist ständiges mittleres medizinisches Personal einzusetzen. Das mittlere medizinische Personal untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung abgespielt. Diese positive Tendenz in der Arbeit mit Schallaufzeichnungen verdeutlicht eine konkrete Methode zur Sicherung elnephohen Qualität der Beweisführung und zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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