Neue Justiz 1954, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 357 (NJ DDR 1954, S. 357); abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln können oder daß sie einen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Güterstand vereinbaren können. Das heißt nichts anderes, als daß Abweichungen zuungunsten der meist wirtschaftlich schwächeren Ehefrau zulässig sind. Als gesetzlichen Wahlgüterstand regelt der Entwurf die Gütergemeinschaft. Bezeichnenderweise sprechen sich die sonst sehr zahlreichen Bestimmungen dieses Wahlgüterstandes nicht darüber aus, wer das Gesamtgut verwaltet. Das bleibt vielmehr Angelegenheit des Ehevertrages, zweifellos in der Erwartung, daß der wirtschaftlich stärkere Ehemann sich schon durchsetzen wird. Damit aber die Frau vor die Alternative gestellt werden kann, sieht § 1442 a des Entwurfs vor, daß ein Ehevertrag ohne Bestimmung des Verwaltungsberechtigten unwirksam ist. Der Verwaltungsberechtigte hat die Rechte aus dem weitergeltenden § 1443 BGB: Der Mann hat hiernach über das Gesamtgut das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht, wenn der Ehevertrag seine Verwaltung vorsieht. Hat die Frau dem Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft zugestimmt, dann hat sie damit das Recht verloren, auch wieder seine Aufhebung zu fordern. Vielmehr wird die Gütergemeinschaft lediglich auf Klage der Frau beendet, die nur begründet ist, wenn ihre Vermögensrechte ernstlich gefährdet sind. Bundesjustizminister Neumeyer führte in der 15. Sitzung des Bundestages am 15. Februar 1954 zur Begründung des Gesetzes aus: „Der gesetzliche Güterstand soll natürlich den Ehegatten nicht aufgezwungen werden. Es steht den Ehegatten völlig frei, ihre Güterrechtsverhältnisse selbst zu regeln. Der gesetzliche Güterstand gilt, wie dies bisher ja auch der Fall war, nur dann, wenn eine Vereinbarung über ein Güterrecht nicht getroffen worden ist. Demnach könnten also die Ehegatten sogar einen Güterstand vereinbaren, der dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht entspricht. Aber das ist natürlich nur möglich, wenn beide Ehegatten zustimmen. In derartig gemeinsam getroffene Verfügungen oder Vereinbarungen greift der Gesetzgeber selbstverständlich nicht ein. Die Vertragsfreiheit wird also durch die Gleichberechtigung und durch die Aufstellung eines gesetzlichen Güterstandes in keiner Weise eingeschränkt.“ So wie aus der „Gleichberechtigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ die bürgerliche Ideologie die Forderung nach der Vertragsfreiheit für den Arbeitsvertrag herleitet, während dem Proletarier in Wirklichkeit nur die „Freiheit“ bleibt, entweder seine Arbeitskraft zu diktierten Bedingungen zu verkaufen oder zu verhungern, wird die Vertragsfreiheit im Güterrecht die Frau vor die Alternative stellen, entweder den Güterstand zu den diktierten Bedingungen zu akzeptieren oder der Versorgungsehe zu entsagen. Wenn die Gleichberechtigung den Sinn haben soll, die wirtschaftlich schwächere Frau zu schützen, wird sie eine Farce, wenn sie unter Ausnutzung gerade dieser wirtschaftlichen Schwäche der Frau beseitigt werden kann. Deshalb darf auch die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung nicht Gesetz werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 können die Ehegatten bestehender Ehen binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber dem Amtsgericht die gemeinsame Erklärung abgeben, daß sie das Recht der Verwaltung und Nutznießung beibehalten wollen. Ebenso kann ein Ehegatte durch seine alleinige Erklärung Gütertrennung herbeiführen. Allen Ehemännern, die alleinige Brotverdiener in der Ehe sind, steht es damit offen, ohne weiteres all das zu beseitigen, was das Gesetz der Frau gewähren soll, um ihre Arbeit im Haushalt und für die gemeinsamen Kinder der Berufsarbeit des Mannes gleichzustellen und sie damit gleichberechtigt zu machen. Ein weiterer wichtiger Punkt des Entwurfs betrifft die Regelung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes. Nur dem Ehemann und dem Staatsanwalt wird dieses Recht gewährt, nicht aber der Mutter. Die sich hierauf beziehende Äußerung Maßfellers kann als die Auffassung der für den Entwurf Verantwortlichen angesehen werden: „Der Mutter könnte nur gestattet werden, die Ehelichkeit im Interesse des Kindes anzufechten. Das Interesse des Kindes wird aber vom Staatsanwalt wahrgenommen so kann man doch vom Staatsanwalt eine objektivere Beurteilung der Interessenlage erwarten als von der Mutter.“ Nehmen wir folgendes Beispiel: Die Ehe wird geschieden, die Mutter heiratet den Vater des während ihrer ersten Ehe geborenen Kindes. Sie fordert mit Recht, daß das Kind ein eheliches Kind der zweiten Ehe werden soll. Der geschiedene Mann weigert sich aus Bosheit, anzufechten. Soll auch hier Maßfeiler Recht haben? Sollte auch hier der Staatsanwalt in der Lage sein, die Verhältnisse objektiver zu beurteilen als die Frau? Der Ehemann sieht das Kind das ja nicht sein Kind ist wahrscheinlich nie wieder. Der Staatsanwalt hat es nie gekannt. Die Mutter dagegen lebt mit diesem Kinde immer zusammen aber sie kann die Interessenlage nicht objektiv beurteilen! Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1953 aus: „Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Prinzip der Rechtssicherheit mit der Forderung nach materieller Gerechtigkeit häufig in Widerstreit liegt und daß es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers sein muß, einen solchen Widerstreit bald nach der Seite der Rechtssicherheit, bald nach der Seite der materiellen Gerechtigkeit hin zu entscheiden.“ Führt die Rechtsprechung konsequent die Gleichberechtigung durch, verwirft sie die reaktionären Lösungen des Entwurfs, wird sie den Interessen der breiten Kreise der westdeutschen Bevölkerung gerecht, so wird der Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit bedeutungslos sein. Denn dann werden beide Prinzipien weitgehend gleichzeitig ihre Verwirklichung finden. Je konsequenter die demokratische Rechtsanwendung, um so geringer die Hoffnung der Reaktion, zum Ziele zu gelangen. Selbstverständlich kann auch die Rechtsprechung keine Entscheidungen treffen, die sich vom Boden der Tatsachen entfernen; sie kann nicht darüber hinweggehen, daß nur die ökonomische Gleichberechtigung die wirkliche juristische Gleichberechtigung ermöglicht. Um das zu erreichen, müssen die Tatsachen geändert werden, müssen die ökonomischen Voraussetzungen erkämpft werden. Dann wird der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG voll verwirklicht werden können. Die Gleichberechtigung der Frau ist keine Frauenfrage, sondern eine Frage der ganzen Gesellschaft. Nur in einer Ordnung, die keine Arbeitslosigkeit mehr kennt und die nicht auf der größeren Ausbeutung der Frau aufbaut, kann die Frau voll an der Schaffung der materiellen Güter teilnehmen, gleichen Lohn für gleiche Arbeit erhalten, gleiche Berufsausbildung wie der Mann erfahren, die gleiche Stellung wie er einnehmen. Der Weg zu dieser Gleichberechtigung der Frau in ganz Deutschland führt nur über die Einheit Deutschlands, eines Deutschland „ohne Arbeitslosigkeit und mit hoher Lebenshaltung, weil es mit allen Ländern der Erde nutzbringenden Handel eröffnen wird, weil der Fleiß und die Leistung der schaffenden Menschen den Massen des Volkes zugute kommt“14). Die Reaktion Westdeutschlands weiß, daß die konsequente Verwirklichung des Gleichberechtigungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 2 GG am Anfang dieses Weges zu einem einheitlichen Deutschland liegt, und deshalb will sie ihn vermauern. Um so mehr Veranlassung, ihn zu sichern und zu beschreiten. 14) „Der Weg zur Lösung der Lebensfragen der deutschen Nation“, IV. Parteitag der SED. 357;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 357 (NJ DDR 1954, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 357 (NJ DDR 1954, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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