Neue Justiz 1954, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 356 (NJ DDR 1954, S. 356); f / die Frau im Haushalt mitzuarbeiten, wenn beide voll berufstätig sind.“ Es kann nicht genug herausgestellt werden, daß die Bestimmungen der Bonner Entwürfe in diesem Punkte deutlich das Bestreben erkennen lassen, der Frau die alten Fesseln wieder anzulegen. Wir finden drei verschiedene Bestimmungen, davon eine für die Ehe der Angehörigen der besitzenden Klasse, eine für die Arbeiterehe und eine dritte für die Ehe des kleinen Gewerbetreibenden. Für die Ehe der besitzenden Klasse wird in § 1360 Abs. 3 des Entwurfes bestimmt: „Die Frau ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.“ Da in Fragen des ehelichen Lebens dem Manne der Stichentscheid zukommt, entscheidet er, was „vereinbar“ ist. Für die Arbeiterehe sieht die Sache anders aus. Hier heißt es in § 1360 Abs. 3: „Sie (die Ehefrau. W. A.) ist, soweit als dies nach den Umständen des Falles zumutbar ist, verpflichtet, erwerbstätig zu sein, wenn die Arbeitskraft des Mannes und die Vermögenseinkünfte der Ehegatten nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt der Familie zu bestreiten.“ Diese Bestimmung ist auf die Tatsache zugeschnitten, daß die gesteigerte Ausbeutung im Monopolkapitalismus in Arbeiterkreisen beide Ehegatten zum Broterwerb zwingt. Für die patriarchalisch geordnete Ehe des gewerbetreibenden Ehemannes bestimmt § 1360 Abs. 4: „Jeder Ehegatte hat im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist oder die Ehegatten bei der Eheschließung eine solche Mitarbeit vorsehen und die Verhältnisse sich seitdem nicht wesentlich geändert haben. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Mitarbeit des Ehegatten nach den Umständen des Falles nicht zumutbar ist.“ Damit würden gegenüber dem BGB folgende Änderungen eintreten: Soweit die Verhältnisse der Eheleute eine Berufsarbeit der Frau nicht erfordern, bleibt sie von der Zustimmung des Mannes abhängig. Während aber bisher wenigstens gemäß § 1358 BGB die fehlende Zustimmung des Mannes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden konnte, ist dies nicht mehr der Fall. Die Stellung der Frau hat sich verschlechtert, die Vormachtstellung des Mannes wird gestärkt. Soweit die Verhältnisse der Eheleute eine Berufsarbeit der Frau notwendig machen, ist die Situation im Ergebnis nicht anders geworden. Hier benötigt die Frau keine Zustimmung, da ihr „Recht“ zur Berufsarbeit ein Ergebnis der Notwendigkeit ist. In der Ehe des Gewerbetreibenden ist die Stellung der Frau ebenfalls schlechter geworden, da sie jetzt durch Vereinbarung zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes verpflichtet werden kann, auch wenn sonst eine solche Arbeit nicht üblich wäre. Die Dienstboteneigenschaft der Frau wird dadurch ausgebaut. Zur Frage der Berufsarbeit ist also allgemein festzustellen, daß nach dem Entwurf die Rechte der Frau gegenüber dem BGB noch eine Schmälerung erfahren sollen. Gerade in dieser Schlüsselfrage müssen die Richter sorgsam darüber wachen, daß nicht die wichtigsten Säulen aus dem Gebäude der Gleichberechtigung herausgebrochen werden. Die selbständige Berufsarbeit der Frau ist das Tor zu ihrer rechtlichen Selbständigkeit. Wenn sie auch infolge der ökonomischen Verhältnisse im kapitalistischen Staat dieses Tor oft verschlossen finden wird, so muß ihr doch unbedingt die Möglichkeit gegeben werden, es zu durchschreiten, wenn es offen steht; um so eher werden die Frauen von der Notwendigkeit überzeugt sein, ihre ökonomische Minderbewertung zu beseitigen. Unter diesem Gesichtspunkt erlangt das Güterrecht eine besondere Bedeutung. Es besteht kein Zweifel, daß heute die Eheleute in Gütertrennung leben. Damit ist aber die Gleichberechtigung in allen den Ehen noch nicht hergestellt, in denen die Frau kein eigenes Einkommen hat und deshalb nur der Mann in der Lage ist, Ersparnisse zu machen. Es zeigen sich deshalb ernsthafte Bestrebungen, die Frau an diesen Ersparnissen zu beteiligen. So erklärt es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1953 schon für die Zeit der richterlichen Weiterbildung des Rechts als möglich, daß die Rechtsprechung solche weitergehenden Rechte der Frau feststellt. Es heißt dort: „Als gesetzlicher Güterstand ist nach weit überwiegender Meinung die Gütertrennung anerkannt worden In welcher Weise dabei der wirtschaftlich Schwächere, also in der Regel die Frau, während der Ehe und nach Auflösung der Ehe an dem Ertrag der gemeinsamen Lebensarbeit zu beteiligen ist, ist seit dem 1. April 1953 zwar vielfach erörtert, aber soweit die Veröffentlichungen erkennen lassen noch nicht entschieden worden. Immerhin hat schon der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 195213) ausgesprochen, daß es bei verständiger und lebensnaher Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse im Rahmen einer Ehe weder eines schriftlichen Vertrages noch eines unter gemeinsamem Namen betriebenen Erwerbsgeschäfts bedarf, um anzunehmen, daß die ,Ehegatten während der Ehe in der ihren Verhältnissen entsprechenden Weise an den Ergebnissen ihrer gemeinsamen Arbeit gemeinsam teilhaben“, und um bei Beendigung der Ehe einen Auseinandersetzungsanspruch nach Art einer Innengesellschaft anzuerkennen Jedenfalls ist die Aufgabe, über die Beteiligung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten an dem Zugewinn zu entscheiden, durch dieses Urteil als für den Richter lösbar erwiesen.“ Damit dürfte der weiteren Rechtsprechung ein wichtiger Weg gewiesen sein. Die konsequente Durchführung der Gleichberechtigung im Güterrecht durch die Gerichte ist um so notwendiger, als die Entwürfe gerade auf diesem Gebiet des Familienrechts alles daran setzen, um die Gleichberechtigung einzuschränken. Unter Anknüpfung an die auf den Juristentagungen gemachten Reformvorschläge sieht der Bonner Entwurf die Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns vor; jedoch sind im Entwurf weitgehend Bestimmungen vorgesehen, die die Gleichberechtigung der Frau im Güterrecht schmälern, zum Teil sogar vollkommen beseitigen. So soll nach den neuesten Vorschlägen dem Mann vom Zugewinn zunächst ein Viertel allein zustehen und nur der Rest halbiert werden, so daß die Frau nur einen Anspruch auf 3/s hätte, während dem Ehemann 5la zukämen. § 1391 legt fest, daß der Anspruch auf den Zugewinn weniger ein Anspruch des Güterrechts ist, als eine Fürsorgeleistung zum Ausgleich der Arbeit der Frau im Haushalt und Geschäft des Mannes. Der Mann kann die Leistung verweigern, wenn der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Das soll nach dem Entwurf insbesondere dann der Fall sein, wenn die Frau längere Zeit hindurch die ihr obliegenden Verpflichtungen, vor allem die Verpflichtung zur Führung des Haushalts, schuldhaft nicht erfüllt hat. Wird eine Frau im Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt, so kann ihr die Ausgleichsforderung abgesprochen werden. Damit wird in vielen Fällen der Anspruch auf den Zugewinn geschmälert, wenn nicht gar beseitigt werden können. Eine andere Methode zur Beseitigung der Gleichberechtigung besteht darin, vertragliche Vereinbarungen zuzulassen, die diesen Grundsatz aufheben. Der Gesetzgeber erklärt das Prinzip nur zum Schein als Norm, da der wirtschaftlich stärkere Ehemann die Möglichkeit erhält, seine Vormachtstellung durchzusetzen. Hierfür gibt ihm der Entwurf zahlreiche Mittel an die Hand. § 1364 des Entwurfs, der die aufschlußreiche Überschrift „Vertragsfreiheit“ trägt, sieht vor, daß die Ehegatten den Ausgleich des Zugewinns ausschließen oder 356 13) BGHZ 8/249 = NJW 1953 S. 418;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 356 (NJ DDR 1954, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 356 (NJ DDR 1954, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit Hauptrichtungen und Inhalte zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxls von Ermittlungsverfahren. Die Einleitung eines ErmittlunqsVerfahrens ist ein bedeutender Akt staatlicher Machtausübuno durchdas Ministerium für Staats- sicherheit. In Verbindung mit der in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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