Neue Justiz 1954, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 355 (NJ DDR 1954, S. 355); V Zweifler die Möglichkeit erhalten, sich an Hand des Entwurfs des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik von dem hohen Entwicklungsstand unseres Rechts zu überzeugen. Schon immer sind im Familienrecht unsere fortschrittlichen Entscheidungen von westdeutschen Juristen beachtet worden, und der Notwendigkeit ihrer Kenntnis wird jetzt in ständig wachsendem Umfang Rechnung getragen.8 9) Trotz aller Versuche, die Rechtsprechung lahmzulegen oder irrezuführen, kann festgestellt werden, daß die Gerichte Westdeutschlands bereits innerhalb eines Jahres wichtige Grundsätze entwickelt haben, die die Gleichberechtigung zum Ausdruck bringen. Sie sind in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 195311) zur Widerlegung all derer zusammengefaßt worden, die ein Rechtschaos voraussagten. Diese Ausführungen sollen hier Ohne die umfangreichen Quellenbelege wörtlich wiedergegeben werden, da sie der Beweis dafür sind, daß die bedeutsame Aufgabe gelöst werden kann, daß insbesondere auch die Fragen im Sinne einer wirklichen Gleichberechtigung entschieden werden können, die durch die Gesetzgebung im reaktionären Sinne geregelt werden sollen. „Nahezu in allen Entscheidungen, die die Wirkungen der Gleichberechtigung für die Zeit seit dem Fristablauf betreffen, wird kein Unterschied gemacht zwischen Ehen, die vor dem 1. April 1953, und solchen, die nachher geschlossen worden sind. Allgemein wird ferner angenommen, daß beide Ehegatten zum Unterhalt der Familie nach ihren Kräften beizutragen haben, d. h. in der Regel der Mann durch außerhäusliche Erwerbsarbeit und Bereitstellung von Barmitteln, die Frau durch Haushaltsführung und Sorge für die Kinder. Die Leistungen der Frau und Mutter, deren Bewertung § 1356 Abs. 2 BGB bisher unmöglich machte, werden dabei den Leistungen des Mannes gleichgestellt und ebenso wie diese im Unterhaltsstreit der Ehegatten oder der Eltern und Kinder in die Berechnung einbezogen. Übereinstimmend wird weiter davon ausgegangen, daß die elterliche Gewalt Vater und Mutter gemeinsam zusteht. Als gesetzlicher Güterstand ist nach weit überwiegender Meinung die Gütertrennung anerkannt worden.“ Es ist naheliegend, daß die Gerichte sich aus gegebenem Anlaß unit den Regierungsentwürfen auseinandersetzen werden, nämlich sobald Fragen zu entscheiden sind, die in den Entwürfen eine konkrete Regelung erfahren haben. Dabei werden die Bestimmungen der Entwürfe von besonderer Bedeutung sein, die die Vorherrschaft des Mannes weiterhin sichern sollen, nämlich die Vorschriften der §§ 1354, 1627, 1628 des Entwurfes, der Stichentscheid des Mannes in der Ehe und bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Gewalt. Zahlreiche Gerichte, zahlreiche Vertreter der Wissenschaft und der Praxis sind der Auffassung, daß § 1354 Abs. 1 BGB nicht mehr gilt10). Die überwiegende Meinung fordert deshalb auch Streichung des § 1354 des Entwurfs, darunter der Anwaltverein, die Vereinigung weiblicher Juristen und Volkswirte, der Frankfurter Juristentag 1950, das Organ der Evangelischen Frauenarbeit u. a. m. Auch der Bundesrat hat diese Bestimmung des Entwurfs nicht gebilligt, da sie nur geeignet sei, einen Ehestreit zu vertiefen. Das Bundesverfassungsgericht nimmt hierzu in der Entscheidung von 18. Dezember 1953 wie folgt Stellung: 8) vgl. z. B. Arnold, Angewandte Gleichberechtigung Im Familienrecht, Berlin Frankfurt/M. 1954, der in seinen Ausführungen stets auf die Rechtsprechung unserer Gerichte verweist. 9) NJW 1954 S. 65. 10) Im einzelnen vgl. Arnold, a. a. O. S. 24. „Die Fortgeltung des § 1354 Abs. 1 BGB kann für die Gerichte im wesentlichen nur in einem Scheidungsprozeß, die Fortgeltung der §§ 1627, 1634 BGB nur in einem unmittelbar oder im Wege der Analogie auf § 1666 BGB begründeten Verfahren erheblich werden. In aller Regel werden in diesen Verfahren Erwägungen darüber, was aus der gegenseitigen Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft heraus oder was zum Wohle des Kindes sachlich geboten ist, die Entscheidung tragen, ohne daß zur Frage der Entscheidungsbefugnis und der Geihorsafnspflicht grundsätzlich Stellung genommen werden müßte.“ Ist damit nicht auch die Frage der Gesetzgebung beantwortet, daß es nämlich dieser Bestimmungen überhaupt nicht bedarf? Der Stichentscheid des Mannes gehört und gerade das folgt aus der Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts in das Gebiet der Taktik des Eheprozesses alten Stiles: Zunächst die Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und anschließend die Scheidungsklage. Damit gilt es Schluß zu machen. Den Stichentscheid des Vaters bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Gewalt entsprechend dem Entwurf begründet Maß fiel ler mit „natürlichen und christlichen Ordnungsbegriffen“11). Warum Natur und Religion aber die Frau entrechten sollen, läßt er unausgesprochen. Zur Zeit steht fest, daß § 1634 Satz 2 BGB außer Kraft ist, da er dem Grundsatz der Gleichberechtigung widerspricht. So kann kein Zweifel sein, daß mit Wegfall der dem Grundsatz der Gleichberechtigung widersprechenden Bestimmungen auch jedes alleinige Entscheidungsrecht des Mannes beseitigt ist und daß es verfassungswidrig wäre, es durch neue gesetzliche Bestimmungen wieder aufleben zu lassen. Je eindeutiger sich die Rechtsprechung in der Zwischenzeit zu dieser Auffassung bekennt, desto selbstverständlicher wird eine dementsprechende zukünftige gesetzliche Regelung sein. Die ökonomische Lage der Frau spiegelt sich unmittelbar in den Vorschriften wider, die ihre Arbeit in Beziehung setzen zu ihrer Stellung als Ehefrau. Ihre Verweisung in die Küche, ihre im Ergebnis beschränkte Geschäftsfähigkeit letzteres im Hinblick auf das Kündigungsrecht des Mannes bei Arbeitsverträgen , ihre Pflicht zur Mitarbeit im Haushalt des Mannes sowie in seinem Gewerbebetrieb sind Ausfluß der wie Engels es nannte „Dienstbotenstellung“ der Frau. Deshalb kann kein Zweifel sein, daß alle diese entrechtenden Bestimmungen des BGB nicht mehr geltendes Recht sind. Mit Recht führt Arnold12) unter Berufung auf Literatur und Rechtsprechung aus: „Mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar ist auch die einseitige Verpflichtung der Frau aus § 1356 Abs. 2. Audi hier ist der Maßstab, ob die Frau zu Arbeiten im Hauswesen des Mannes verpflichtet ist, nur aus dem Fundamentalgrundsatz des § 1353 zu gewinnen. Geht der Mann seiner Berufsarbeit nach, die Frau dagegen nicht, so wird diese in der Regel verpflichtet sein, die im Haushalt erforderlichen Arbeiten zu verrichten Diese Pflicht kann umgekehrt aber auch den Mann treffen Die heute noch oft zu beobachtende Gepflogenheit, daß die Frau in solchen Fällen neben ihrer Berufsarbeit auch noch die volle Hausarbeit machen muß, ist nicht nur nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, sondern verstößt auch gegen die beiderseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Ebenso wird man gemäß § 1353 den Mann für verpflichtet ansehen müssen, in gleicher Weise wie n) „Der Entwurf des Familiengesetzes“, in Das Standesamt 1952 S. 193 f. und S. 270 f. 12) a. a. O. S. 29. 355;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 355 (NJ DDR 1954, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 355 (NJ DDR 1954, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehenden Staatsverbrechen, Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der erfolgten Fahnenfluchten von auf und die der verhinderten Fahnenfluchten von auf zurückge gangen.

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