Neue Justiz 1954, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 334 (NJ DDR 1954, S. 334); bei einem etwa bestehenden Anspruch auf Minderung nur dann ein Recht zur Kürzung der Kaufpreiszahlung besteht, wenn die Höhe der Minderung bereits durch Vereinbarung feststeht. Die Bemerkung von Rüdiger12 * ii)), daß Mängelrügen im RE-Verfahren geltend gemacht werden könnten, trifft also in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems bildet überdies der Anspruch auf Wandlung (soweit diese überhaupt zulässig ist) oder Minderung die Ausnahme, da grundsätzlich der Gewährleistungsanspruch auf Beseitigung des Mangels in Natur geht. Es besteht also in diesen Fällen überhaupt kein geldlicher Gegenanspruch des Schuldners, den er gegenüber dem Kaufpreisanspruch geltend machen könnte. Mängelansprüche berechtigen also in diesen Fällen grundsätzlich nicht zu einer auch nur teil weisen Zurückhaltung des Kaufpreises bzw. zur Einsprucheinlegung, so daß ein etwa doch von der Bank verfahrensmäßig zu Unrecht berücksichtigter Einspruch als unbegründet anzusehen ist, mit der Folge, daß auf jeden Fall Verspätungszinsen zu zahlen sind. Dem Gesichtspunkt der mit dem RE-Verfahren be-' zweckten äußerst straffen Zahlungsabwicklung gegenüber muß der ebenfalls berechtigte Gedanke zurücktreten. den mangelhaft liefernden Verkäufer durch Zurückhaltung eines entsprechenden Betrages des Kaufpreises bis zur effektiven Beseitigung des Mangels zu erziehen. Nur dann, wenn der gelieferte Gegenstand wegen des Umfanges der Mängel überhaupt von vornherein nicht als Vertragserfüllung entgegengenommen wird (was im Zeitpunkt der Vorlegung des RE-Auftrages an den Schuldner meist noch nicht feststellbar ist), kann der Einspruch auf diesen Umstand gestützt werden. Das gilt auch für Teillieferungen entsprechend. Besteht dagegen ein Anspruch auf Minderung, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) Sind beide Vertragspartner volkseigene Betriebe, so sind die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und die Forderung auf Rückzahlung des durch die Minderung betroffenen Teiles des Kaufpreises völlig getrennt zu behandeln und beide effektiv zu bezahlen. Eine Aufrechnung ist nach § 2 der VO über die Einstellung des Verrechnungsverkehrs innerhalb der volkseigenen Wirtschaft vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 618) unzulässig, auch dann, wenn es sich um beiderseitige Zahlungsverpflichtungen aus ein und demselben Vertragsverhältnis handelt. Hiergegen wird in der Praxis häufig noch insofern verstoßen, als für den Minderungsbetrag dem Käufer eine „Gutschrift“ erteilt wird, damit dieser die Gutschrift auf dem gleichen Konto bucht, auf dem seine Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer gebucht ist, so daß auf die Weise eine Aufrechnung erfolgen soll. Dieses Verfahren stellt eine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbotes dar. Auch derartige Forderungen auf Rückzahlung eines materiell zu Unrecht geforderten Betrages sind im Sinne dieser Verordnung selbständige Forderungen, die auch auf getrennten Konten zu verbuchen sind. Eine andere Handhabung würde den mit dem Aufrechnungsverbot erzielten Zweck vereiteln. Es kann hiernach bei der Prüfung der Frage, ob ein Einspruch berechtigt war, auch in diesen Fällen nur auf solche Gründe zurückgegriffen werden, welche im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nach der BankinkVO zulässigerweise bereits geltend gemacht werden konnten auch wenn später im Zeitpunkt der Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts über die Minderungsberechtigung diese anerkannt wird. Der Schuldner hat daher in solchen Fällen Verspätungszinsen seit Fälligkeit zu zahlen, kann seinerseits aber entsprechende Gegenansprüche gegen den Gläubiger geltend machen (siehe b). b) Ist der Vertragspartner dagegen kein volkseigener Betrieb, so kann er zunächst nach § 4 Abs. 5 der 6. DB FinWirtschVO in Höhe des Wertes der Mängelrüge die Zahlung zurückhalten und daher auch verfahrensmäßig einen Einspruch zulässigerweise hierauf stützen. Ergibt sich aus den Lieferbedingungen, z. B. durch Verwendung des Mustervertrages, daß ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht besteht, erweist sich aber später 12) NJ 1953 S. 681. der Anspruch auf Minderung als berechtigt, so besteht kein Anspruch auf Zahlung von Verspätungszinsen, auch wenn die Bank den Einspruch zunächst auf Grund falscher Schlüssigkeitsprüfung zu Unrecht zugelassen hat. Dies folgt daraus, daß der Gläubiger bei berechtigter Minderung den zuviel empfangenen Betrag in entsprechender Anwendung der für die Wandlung geltenden Bestimmungen zurückzahlen und ihn dem Schuldner gegenüber vom Zeitpunkt des Empfangs ab verzinsen muß (§§ 472, 467, 347 Satz 3 BGB), .und zwar zum Zinssatz der 24. DB, da auch diese Zahlungsverpflichtung mittelbar eine solche aus Lieferungen und Leistungen im Sinne der 6. DB FinWirtschVO ist. Beide Zinsansprüche sind also gleich hoch, und der volkseigene Schuldner kann hier aufrechnen, da die VO über das Verrechnungsverbot vom 17. Juli 1952 rieht eingreift. Der private Schuldner kann dies nur im Rahmen der Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen volkseigene Forderungen tun13). Da hier vorausgesetzt ist, daß nach den einschlägigen Lieferbedingungen Minderungsansprüche nicht sofort gegen die Kaufpreisforderung geltend gemacht werden dürfen, liegt keine echte Einwendung gegen die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises vor, sondern eine wirkliche Gegenforderung auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Kaufpreises, auf die die Aufrechnungsgrundsätze anzuwenden sind. In den Fällen des offenen Akzeptes ergeben sich diese Fragen nicht. Wird die Forderung nicht fristgemäß bezahlt, so berechnet der Gläubiger Verspätungszinsen es sei denn, es ergibt sich später, daß der Schuldner zur Verweigerung des Akzeptes berechtigt war (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der 24. DB). Etwa schon berechnete Zinsansprüche muß er dann zurücknehmen. Die Verspätungszeit dauert im RE-Verfahren vom Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit (§ 2 Abs. 2 der 24. DB) bis einschließlich zum Tag der Abbuchung des Rechnungsbetrages vom Konto des Schuldners (§ 3 Abs. 1 der 24. DB). 6. Rechtsnatur der „RE-Schuld“ und Verhältnis der Beteiligten zur Bank Betrachtet man diese Regelung im Zusammenhang mit derjenigen über den Beginn der Verspätungszeit und mit den Grundzügen des RE-Verfahrens überhaupt, so muß man zur Erkenntnis kommen, daß die Auslegungsregel des § 270 BGB für alle im RE-Verfahren einzuziehenden Forderungen nicht gilt: Da allein der Gläubiger es in der Hand hat, die Einziehung der Forderung einzuleiten (und zwar nicht nur bezüglich des Zeitpunktes, sondern auch bezüglich der formellen Richtigkeit des RE-Auftrages, wie Kontobezeichnung u. a.), und er eine gesetzliche Verpflichtung zur Einziehung auf diesem Wege hat14), ferner er (und nicht wie beim Überweisungsverkehr außerhalb des RE-Verfahrens der Schuldner) die Gefahr einer Verzögerung des Einzugsverfahrens trägt, insofern sowohl die Zeitdauer bis zur Vorlegung des RE-Auftrages an den Schuldner, wie die der Überweisung des Betrages von der Bank des Schuldners bis zur Gutschrift auf seinem Konto zu seinen Lasten geht, ist also die „RE-Schuld“ eine reine „Holschul d“1B). Allein diese Betrachtung wird dem wirtschaftlich und rechtlich einheitlichen Vorgang des Einzugs einer Forderung im RE-Verfahren gerecht. Es heißt, diesen einheitlichen Vorgang ohne zwingenden Grund auseinanderreißen, wenn man ihn mit K a i s e r15a) in ein Verrechnungsgeschäft zwischen dem Verkäufer und seiner 13) vgl. NJ 1954 S. 196. ii) Die Verpflichtung zur Einziehung der Forderung im RE-Verfahren besteht im Rahmen der BankinkVO unbeschränkt. Das Widerrufsrecht des Gläubigers gemäß § 3 Abs. 4 hat lediglich die Bedeutung, daß der Gläubiger durch den Widerruf die Einziehung in den Fällen anhalten kann, bei denen sich nach Erteilung des RE-Auftrages ergibt, daß die Forderung nicht oder nicht mehr besteht (Irrtum, Rechenfehler, ausnahmsweise auf anderem Wege zwischenzeitlich erfolgte Zahlung und dergl.). Der Gläubiger kann aber nicht etwa durch Ausübung des Widerrufs sich außerhalb des RE-Verfahrens stellen und nun Bezahlung auf anderem Wege verlangen. So auch BG Leipzig, Urteil vom 18. September 1953 4 0 114/53 (nicht veröffentlicht). 15) Im- Ergebnis ebenso Kranzusch in „Deutsche Finanzwirtschaft“ 1954 S. 36. 15a) Referat auf der Arbeitstagung des Staatlichen Vertragsgerichts, vgl. NJ 1954 S. 240 ff. 334;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 334 (NJ DDR 1954, S. 334) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 334 (NJ DDR 1954, S. 334)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Vergehen des Untersuchungsführers ist die Voraussetzung dafür, daß eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Angehörigen der Linie zu unüberlegten Handlungen, insbesondere zur Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zu provozieren, um diese Handlungsweisen in die politisch-ideologische Diversion des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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