Neue Justiz 1954, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 333 (NJ DDR 1954, S. 333); Streitigkeiten aus der Anwendung der Anweisung) und aus dem Zusammenhang ergibt, berücksichtigte sie nicht, daß der Anwendungsbereich der BankinkVO über den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Vertragsgerichts, hinausgeht. Es gibt Lieferungen und Leistungen von volkseigenen an private Partner (und umgekehrt), die nicht auf Grund von Verträgen erfolgen, für welche im Streitfall die Vertragsgerichte zuständig sind, für deren finanzielle Abwicklung aber gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe d BankinkVO das RE-Verfahren anzuwenden ist. Bei den Gerichten bestanden aber für diese Fälle sofern sie nicht überhaupt übersehen wurden erhebliche Zweifel über die Anwendbarkeit der Anweisung, z. B. im Hinblick auf § 270 BGB, so daß die Klärung dieser und weiterer Fragen durch einen Normativakt notwendig war. Die §§ 2 und 3 der 24. DB vervollständigen darüber hinaus die aufgehobene Interpretation durch die Anweisung vom 3. Juni 1953 in sachlicher Hinsicht. Die 24. DB legt in § 3 Abs. 2 in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis fest, daß die Verspätungszeit für Forderungen, die nicht dem RE-Verfahren unterliegen, mit dem 16. Tage nach dem Rechnungsdatum beginnt, wobei im Zweifel das Datum des Postaufgabestempels maßgebend ist, und den Tag der Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Gläubigers einschließt. Diese Regelung entspricht der des § 270 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner „im Zweifel“ Geld auf seine Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln hat. Der Schuldner trägt also in diesem Falle das Risiko einer Verzögerung der Geldbeförderung bzw. -Überweisung und des Verlustes. Die Übermittlung des Geldes zum Gläubiger ist allein Sache des Schuldners; ihm ist auch1 die Wahl des Übermittlungsweges freigestellt (im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den bargeldlosen Zahlungsverkehr). Es unterliegt insbesondere weiter auch allein seiner Verfügung, ob und wann er die Geldübermittlung einleitet. Das Geldübermittlungsinstitut (Bote, Bank, Post usw.) handelt auf Grund seines Auftrages. Die Regelung, wonach der Schuldner in diesen Fällen bis zu dem Zeitpunkt haftet, in welchem der Betrag effektiv dem Gläubiger zur Verfügung steht und das ist bei der Banküberweisung spätestens die Gutschrift auf seinem Konto , entspricht allen diesen Voraussetzungen. Es wäre richtiger gewesen, in Auswertung der Erörterungen von Nathan (NJ 1948 S. 274) und der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 6. Dezember 1950 (NJ 1951 S. 29) den Tag des Eingangs der Überweisung bei der Bank des Gläubigers als letzten Verspätungstag zu bestimmen, weil hiernach die Zahlung bereits in diesem Zeitpunkt, in dem die Forderung des Gläubigers gegen seine Bank entsteht, als erfolgt anzusehen ist. Durch entsprechende „Wertstellung“ wäre diese Lösung ' auch praktisch ohne weiteres durchführbar. Der Gesetzgeber hat anders entschieden. Danach tritt die Erfüllung der Bringschuld erst mit der Gutschrift ein. Praktisch wird die Frage dann ohne Bedeutung sein, wenn die Banken die Buchung am Tage des Eingangs der Überweisung vornehmen, wie es jetzt überwiegend der Fall ist. Aber mit Fehlem muß auch in diesem Geschäftsgang gerechnet werden. Der Schuldner kann bei schuldhafter Verzögerung der Gutschrift Regreß gegen seine Bank nehmen, die für Verschulden der weiteren in den Überweisungsablauf eingeschalteten Stellen (einschließlich der Bank des Gläubigers) als ihrer Erfüllungsgehilfen haftet (§ 278 BGB). Ganz abweichend erfolgt die Regelung der* Fälligkeit und die Festlegung der Verspätungszeit beim RE-Ver-fahren oder einem sonstigen Verrechnungsverfahren. Während außerhalb des RE-Verfahrens mangels gegenteiliger Vereinbarungen bzw. Sonderregelungen die Fälligkeit in einer vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung abhängigen festen Frist eintritt, hängt die Fälligkeit der im RE-Verfahren einzuziehenden Forderungen von veränderlichen Voraussetzungen ab, die sich erst im Laufe des RE-Verfahrens bilden. Die Koppelung mit dem Zeitpunkt der Rechnungsabsendung ist also für die Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes nicht möglich. Die Hauptmasse der RE-Aufträge stellen die Fälle des stillen Akzeptes (§ 6 Abs. 2 BankinkVO) dar. Hier tritt die Fälligkeit mit dem Ablaufe der viertägigen Einspruchsfrist nach Vorlegung des RE-Auftrages an den Schuldner ein (§ 2 Abs. 2 b der 24. DB). (Im folgenden soll zur Vermeidung des Wechsels der Begriffe stets von Gläubiger und Schuldner gesprochen werden, wobei im Sinne der BankinkVO jener gleichbedeutend mit Verkäufer, dieser mit Käufer ist.) Der Fälligkeitstag ist also abhängig sowohl von dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger den RE-Auftrag erteilt, wie von dessen Laufzeit über die Bank des Gläubigers und die des Schuldners bis zur Vorlage an diesen. In den Fällen des offenen Akzeptes (§ 6 Abs. 8 BankinkVO) sind die gleichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlich, mit der Abweichung, daß es hier keine Einspruchsfrist gibt: der RE-Auftrag gilt als nicht akzeptiert, wenn er nicht ausdrücklich innerhalb einer in der Regel 8 Tage laufenden Akzeptfrist angenommen wird; nach Ablauf dieser Frist tritt die Fälligkeit ein (§ 2 Abs. 2 c der 24. DB). Auf den Fälligkeitszeitpunkt ist es ohne Einfluß, wenn der Schuldner vor Ablauf der Einspruchs- bzw. Akzeptfrist Einspruch einlegt bzw. bei offenem Akzept der Bank mitteilt, daß er nicht akzeptieren werde. Es wird zwar bereits auf Grund dieser Schritte des Schuldners eine „Nichtbezahltanzeige“ ausgestellt; deren Datum ist aber für die Feststellung des Fälligkeitszeitpunkts abweichend von § 1 Abs. 5 der Anweisung -vom 3. Juni 1953 nicht mehr maßgebend. Die Banken vermerken auf dem Gutschriftsträger (Blatt 3 des RE-Auftrages) gemäß einer Anordnung vom 10. Dezember 1953 auch das Ende der Einspruchs- bzw. Akzeptfrist, so daß der Gläubiger den Fälligkeitszeitpunkt für die Zinsberechnung feststellen kann. Eine Sonderregelung war für die in der BankinkVO nicht besonders erwähnten Fälle des „Sofortakzepts“ erforderlich. Beim Sofortakzept übergibt der Schuldner anstelle eines Schecks oder Bargeld dem Gläubiger eine Erklärung, in der er sich verpflichtet, gegen den RE-Auftrag über die betreffende Forderung keinen Einspruch einzulegen, und mit der er gleichzeitig auf die Einhaltung der Einspruchsfrist verzichtet11). Diese Einrichtung bezweckt eine gegenüber dem normalen RE-Verfahren beschleunigte Zahlungsregelung, wie sie in manchen Wirtschaftszweigen erforderlich oder üblich ist. Es entspricht ihrem Charakter, daß hier die Fälligkeit bereits bei Eingang des RE-Auftrages mit dem Sofortakzept des Schuldners bei der Bank des Schuldners eintritt (§ 2 Abs. 2 a der 24. DB). Auf den „Rang“ der Forderung bei fehlender Deckung (§ 7 BankinkVO) hat das Sofortakzept keinen Einfluß. Die Fälligkeit einer Forderung setzt voraus, daß sie materiell besteht. Legt der Schuldner gegen einen RE-Auftrag Einspruch ein, so muß sich dieser auf materiellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertrag stützen (§ 6 Abs. 4 BankinkVO). Mit dem Einspruch bestreitet er also die materielle Berechtigung der Forderung in Höhe des Einspruchs. Es dient daher lediglich der Klarstellung, wenn in § 2 Abs. 3 der 24. DB bestimmt wird, daß Verspätungszinsen auch dann zu zahlen sind, wenn sich später ein eingelegter Einspruch als unbegründet erweist. Hierüber entscheiden je nach Zuständigkeit für die Entscheidung sonstiger Streitigkeiten aus dem zugrunde liegenden Vertrag die Staatlichen Vertragsgerichte oder die Gerichte. Es erhebt sich nun die Frage, ob Verspätungszinsen auch dann zu zahlen sind, wenn zwar der Einspruch mit Rücksicht auf die Beschränkung der Einspruchsgründe im RE-Verfahren nicht hätte wirksam eingelegt werden können, aber ein im RE-Verfahren nicht zugelassenes anderes Leistungsverweigerungsrecht bzw. eine andere materielle Einwendung gegen die Forderung bestand. Diese Fälle werden nicht sehr häufig sein. In der Regel besteht z. B. bei Mängeln der gelieferten Ware schon auf Grund des Vertrages kein Recht, die Zahlung ganz oder teilweise zu verweigern, weil nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Mustervertrages (MinBl. 1952 S. 3) und der entsprechenden Bestimmungen der Mehrzahl der später in Kraft getretenen allgemeinen Lieferbedingungen auch * J1) vgl. Meyer und Franke, Das RE-Verfahren und seine Anwendung, ln „Deutsche Finanzwirtschaft" 1953 S. 121; Rüdiger in NJ 1953 S. 677 ff. (S. 682). 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 333 (NJ DDR 1954, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 333 (NJ DDR 1954, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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