Neue Justiz 1954, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 331 (NJ DDR 1954, S. 331); Verspätungszinsen und Rechnungseinzugsverfahren Bemerkungen zur 24. DurchfBest. zur FinanzwirtschaftsVO Von Justitiar HEINZ GRAF, Bischofswerda 1. Allgemeines Unsere Rechtsordnung befindet sich in ständiger Entwicklung. Es wird dabei auch laufend nach neuen Rechtsformen gesucht, um der veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage Rechnung zu. tragen. Bei dieser schnellen Entwicklung ist es nicht verwunderlich, wenn gelegentlich auch einmal ein falscher Weg eingeschlagen wird. Ein Beispiel hierfür ist unter den gegebenen Verhältnissen die Regelung der Folgen eines Zahlungsverzuges, wie sie durch die 2. DurchfBest. zur VO über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems (2. DB WO) erfolgt war. In grundsätzlicher Abweichung von der üblichen Regelung über „Verzugszinsen“ war durch die 2. DB WO als Sanktion für einen Zahlungsverzug eine Vertragsstrafe vorgesehen. Die Folge hiervon war, daß jeweils die Frage nach dem Verschulden bei der Entstehung des Zahlungsverzuges aufgeworfen werden mußte, weil Vertragsstrafe grundsätzlich nur bei Verschulden zu zahlen ist1). Darüber hinaus wurde sogar die Frage aufgeworfen, ob nicht bereits das Vorliegen eines Verschuldens eine der Voraussetzungen dafür ist, daß überhaupt ein Zahlungsverzug“ vorliegt, weil nach dieser Auffassung die Bestimmungen der §§ 279, 285 BGB über die erweiterten Voraussetzungen des Verzuges bei Gattungsschulden als überholt anzusehen bzw. als nicht mehr auf Geldschulden anwendbar zu betrachten sind, mit Rücksicht auf die veränderte Funktion des Geldes in unserer Wirtschaftsform, oder weil § 279 BGB nur auf den Fall der Unmöglichkeit, nicht auf den der Nichteinhaltung der Leistungsfrist anzuwenden sei* 2). Diese Auffassung und die Regelung der 2. DB WO berücksichtigten nicht, daß auch in unserer Wirtschaft eine Haftung für Vertragsverletzungen besteht, die nicht vom Verschulden abhängig ist, z. B. bei Gewährleistungsansprüchen. Der Schuldner haftet aber für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, ähnlich wie bei Sachmängeln, und zwar eben in Gestalt einer Zinsverpflichtung, zu der bei Vorliegen eines Verschuldens eine weitere Schadensersatzpflicht treten kann3). Praktisch führte die Zugrundelegung des Verschuldensprinzips bei der Zahlungsverspätung zu Störungen in der wirtschaftlichen Rechnungsführung der Beteiligten, weil der sich exkülpierende Schuldner dann von allen Folgen des Zahlungsverzuges befreit wurde, während sie bei dem Gläubiger in Gestalt von Bankzinsverpflichtungen und dergl. haften blieben. Diese Störungen waren deshalb um so weniger erträglich, als die Prüfung der Verschuldensfrage durch die Vertragsgerichte praktisch auf sehr große Schwierigkeiten stieß und oft zu keinem brauchbaren Ergebnis führte; den Entscheidungen lagen zwangsläufig oft nur sehr summarische Feststellungen zugrunde. Die von Hauser4) dargestellten Mängel bei der Durchführung der Bestimmung des § 1 Abs. 6 der 2. DB WO wogen im Vergleich zu den oben genannten Erscheinungen noch gering. Im übrigen zeigte sich, daß ein Bedürfnis zur Ahndung von verspäteter Zahlung durch Vertragsstrafen nur in wenigen Fällen besteht. Der Zahlungsverkehr der Wirtschaft wickelt sich in seinen maßgeblichen Teilen über das RE-Verfahren oder andere Verrechnungsverfahren ab. Die Zahlungspflichtigen sind bei diesen Verfahren jeder individuellen Einwirkungsmöglichkeit auf den Zahlungsverkehr beraubt. Einer Zahlungsverspätung liegen also in der Regel keine Ursachen zugrunde, die speziell aus dem Verhältnis zum jeweiligen Gläubiger erwachsen sind. Soweit aber im allgemeinen die finanziellen Schwierigkeiten eines b vgl. Freytag in NJ 1953 S. 163 ff. und S. 456 ff. 2) So z. B. meiner Erinnerung nach Such auf der Leipziger Tagung der Zivilrichter vom 20. September 1953 im Anschluß an seine Ausführungen in „Staat und Recht“ 1952 S. 90 ff. (sein Referat ist leider nicht veröffentlicht). 3) vgl. Graf in NJ 1953 S. 458 ff. 4) NJ 1954 S. 201 ff. (S. 203). Schuldners auf sein Verschulden zurückzuführen sind, findet dieser Umstand meist seine Sanktion bereits durch Vertragsstrafen, die auf Grund anderer Vertragsverletzungen (z. B. Überschreitung der Liefertermine) zu zahlen sind; mit der planwidrigen Finanzgestaltung müssen in der Regel Verletzungen von im Plan festliegenden Lieferterminen parallel gehen. Allerdings trifft dies nicht immer zu. Die Ursachen, die heute noch zu vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten führen, sind so verschiedenartig und liegen so oft außerhalb des Einwirkungsbereichs der Schuldner, daß sie nicht sämtlich durch das bestehende System der Vertragsstrafenregelung abgesehen von der Vertragsstrafe für Zahlungsverzug erfaßt werden. In diesen Verhältnissen liegt es auch begründet, daß z. Z. eine Verpflichtung zur Vereinbarung von Vertragsstrafen neben den Verspätungszinsen wie sie § 3 der 6. DB WO zuläßt nicht statuiert wird. Die Erkenntnis, daß die Anwendung des Vertragsstrafensystems auf den Zahlungsverzug in den meisten Fällen nicht zweckmäßig ist, setzte sich bereits seit längerem durch. Nach erheblicher Verzögerung ist die teilweise bereits durch § 3 der 6. DB WO erfolgte Regelung des Fragenkomplexes nunmehr durch die 24. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe (24. DB FinWirtschVO) vom 25. März 1954 (GBl. S. 357) abgeschlossen worden. 2. Begriff der Verspätungszinsen Diese Durchführungsbestimmung enthält im § 1 zunächst eine Änderung des § 4 Abs. 6 der 6. DB FinWirtschVO. In Verbindung mit § 3 der 6. DB WO führt sie unter bewußter Vermeidung des bisher gebräuchlichen Begriffes „Verzugszinsen“ den im Zivil-recht bislang nicht bekannten Begriff der „Verspätungszinsen“ ein. Diese Verspätungszinsen sind bei verspäteter Zahlung in Höhe von 8 Prozent für das Jahr ohne Rücksicht auf Verschulden zu zahlen. Die Verspätung ist die von subjektiven Elementen völlig freie, rein objektive Überschreitung der Zahlungsfrist. Damit enthebt die neue Regelung die Fälle der verspäteten Zahlung der oben genannten Problematik bezüglich des Verschuldens bei Gattungsschulden, mindestens insoweit, als es sich um die reine Zinsverpflichtung handelt. Die gleichzeitig erfolgte erhebliche Herabsetzung des Zinssatzes des § 4 der 4. DB FinWirtschVO von 18 Prozent für das Jahr auf 8 Prozent ist zunächst Ausdruck der Tatsache, daß es sich dabei nicht mehr um eine Vertrags strafe handelt (auch die Verzugszinsen der 6. DB FinWirtschVO waren eine gesetzliche Vertragsstrafe mit der Besonderheit, daß hier das Verschuldensprinzip nicht galt); sie war auch möglich, weil die Zahlungsdisziplin der beteiligten Wirtschaftskreise sich gefestigt hat, vor allem im Zusammenhang mit dem RE-Verfahren. Der Zinssatz von 8 Prozent übersteigt den Zinssatz für Bankkredite, der im allgemeinen bis zu 6 Prozent beträgt. Die „Verspätungszinsen“ enthalten so zwei Elemente: Einmal stellen sie einen pauschalen Ersatz des präsumtiv dem Gläubiger entstandenen Mindestschadens dar, der in Höhe der Bankzinsen und durch den mit der verspäteten Zahlung verbundenen Arbeitsaufwand erwächst. Zum anderen ist der übersteigende Betrag der Verspätungszinsen eine Sanktion gegen die Zahlungsverspätung mit dem Ziel der Erziehung des Schuldners, der sich durch nicht rechtzeitige Zahlung soweit dies in seinem Verfügungsbereich liegt einen unzulässigen und die Wirtschaft schädigenden kommerziellen Kredit verschafft. Diese Sanktion durfte infolge ihrer vom Verschulden unabhängigen Voraussetzungen und damit Fehlens eines Strafcharakters nicht erheblich sein; es wird sich erweisen, ob ihre erzieherische Wirkung ausreicht. 3. Sachlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser neuen Regelung über Verspätungszinsen erstreckt sich auf alle Liefer- und Leistungsverträge der Betriebe der volkseigenen Wirtschaft 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 331 (NJ DDR 1954, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 331 (NJ DDR 1954, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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