Neue Justiz 1954, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 327 (NJ DDR 1954, S. 327); Feuersbrünste, Epidemien, Tierseuchen und ausgedehnter Pflanzenschädlingsbefall usw.) diese Regelung nicht genügte. Die Verordnung schafft den organisatorischen Rahmen der auf den verschiedenen Ebenen der Staatsverwaltung eingesetzten Katastrophenkommissionen, denen auch die bereits bestehenden Hochwasserkommissionen eingegliedert werden, und umschreibt die diesen Kommissionen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Befugnisse sowie die Verpflichtung jedes Bürgers zur Mitwirkung bei der Katastrophenbekämpfung. Aus der Natur der Sache folgt, daß den Katastrophenkommissionen erhebliche Vollmachten eingeräumt sein müssen, die sich jedoch im einzelnen wegen der verschiedenen Natur aller in Frage kommenden Notfälle schwer umgrenzen lassen. Deshalb faßt § 10 der Verordnung die Befugnisse der Kommissionen dahin zusammen, daß sie das Recht haben, „mit verbindlicher Wirkung gegenüber allen Staats- und Wirtschaftsorganen sowie den Bürgern die Durchführung von Maßnahmen anzuordnen, die zur Katastrophenverhütung und -bekämpfung notwendig sind“; nach § 14 können die Vorsitzenden der Kommissionen alle „unerläßlichen Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung im Weigerungsfälle mit unmittelbarem Zwang durchsetzen“. Als Rechtsmittel gegen solche Maßnahmen sieht die Verordnung den nicht aufschiebenden Einspruch an die übergeordnete Katastrophenkommission vor; endgültig entscheidet die zentrale Katastrophenkommission. Wir sahen oben, daß unser Staat den Bürgern, die bei solchen Gelegenheiten, wie der Katastrophenbekämpfung, körperlichen Schaden erleiden, vollen Versicherungsschutz angedeihen läßt; indem auf der anderen Seite der Staat mit der vorliegenden Verordnung diese Mitwirkung der Bürger mit Recht fordert und Zuwiderhandlungen gegen Katastrophenmaßnahmen unter Strafe stellt, ist diese Verordnung, wie oben bemerkt, eine Art Gegenstück zu jener. § 15 droht für vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Katastrophenkommission Geldstrafen oder Gefängnisstrafen nicht unter drei Monaten an, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Bestrafung vorgesehen ist; diese Vorschrift wiFd gelegentlich mit § 330 c StGB, der im Hinblick auf die dort angedrohte Höchststrafe von 2 Jahren die Anwendung des § 15 nicht ausschließt, andererseits aber auch eine niedrigere Mindeststrafe aufweist, in Gesetzeskonkurrenz treten. Als Bestandteil des Strafvollzugs gegen Jugendliche seien die vom Ministerium für Volksbildung erlassenen Richtlinien über die Grundschulausbildung und Erziehung in den Jugendhäusern vom 20. Februar 1954 (GBl. S. 236) hier wenigstens erwähnt. * Einige minder bedeutsame Bestimmungen auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und Rechtsanwaltsorganisation, des Kostenrechts, des Notariatsrechts und der Justizverwaltung müssen der Vollständigkeit halber aufgeführt werden. Die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtablieferung vom 21. Januar 1954 (GBl. S. 138) interessiert hier insofern, als für Streitigkeiten aus den in dieser Durchführungsbestimmung behandelten Schweinemastverträgen die Gerichte für zuständig erklärt worden sind (§ 12). Das ist deshalb bemerkenswert, weil die große Mehrzahl dieser Verträge zwischen volkseigenen bzw. gleichgestellten Partnern abgeschlossen Werden, dürfte, da auf der einen Seite stets die VEAB oder Konsumgenossenschaften, auf der anderen Seite volkseigene, genossenschaftliche und private Industrie-,' Handels- und Gewerbebetriebe stehen. Die Gerichte werden sich also gelegentlich mit dieser Verordnung, die inhaltlich übrigens keine Schwierigkeiten bietet, zu befassen haben. Eine Änderung der Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte brjngt die Verordnung vom 18. März 1954 (GBl. S. 311), insofern einerseits klargestellt wird, daß die den Kollegien angehörenden Anwälte der Sozialpflichtversicherung unterliegen und auch der Lohnschuldneranteil aus dem Verwaltungskostenfonds zu decken ist, auf der anderen Seite die Höchstgrenze der für den Verwaltungskostenfonds bestimmten Abzüge von den Eingängen auf 40 °/o erhöht wird. Nicht alle Anwaltskollegien werden von der letzten Vorschrift Gebrauch machen, da ein Teil von ihnen mit der bisherigen Höchstgrenze von 30 °/o sein gutes Auskommen findet, und es wird wichtig sein, die Gründe dafür zu ermitteln, weshalb das nicht bei allen Kollegien der Fall ist. Uber die Anordnung über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz vom 25. März 1954 (GBl. S. 315) hat bereits K o c h in NJ 1954 S. 236 nähere Auskunft gegeben; eine weitere kostenrechtliche Maßnahme aus der Berichtszeit ist die Anordnung über die Kosten für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher vom 13. Februar 1954 (ZB1. S. 57), deren Erlaß durch die gerichtsverfassungsmäßig neue Stellung der Gerichtsvollzieher erfordert wurde. Für die Geschäftsführung der staatlichen Notariate und Notare von Bedeutung ist die gemeinsame Rundverfügung des Ministers der Justiz und des Staatssekretärs für innere Angelegenheiten über die Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen und Benachrichtigung bei Sterbefällen vom 9. Januar 1954 (ZB1. S. 33) und für die Geschäftsstellen der Gerichte die Anordnung über die öffentliche Bekanntmachung im Konkursverfahren durch die Justizorgane vom 6. Januar 1954 (ZB1. S. 28). Obwohl ihre Veröffentlichung nicht in den allgemeinen Verkündungsorganen, sondern lediglich im Amtlichen Nachrichtenblatt des Justizministeriums stattgefunden hat, scheint mir die Anordnung des Ministers der Justiz über die Organisation und Tätigkeit der dem Ministerium der Justiz unterstellten Organe der Justizverwaltung vom 15. Februar 1954 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz, Sondernummer vom 10. März 1954) von wesentlich höherer Bedeutung zu sein als die zuletzt genannten gesetzgeberischen Maßnahmen. Sie stellt in der jahrhundertealten Geschichte der preußisch-deutschen Justizverwaltung etwas Erstmaliges dar: die erste von der Spitze der Verwaltung selbst herrührende zusammenfassende Darstellung der Struktur, Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der Justizverwaltung. Für die meisten Juristen war „die Justizverwaltung“ von jeher ein Buch mit sieben Siegeln, in dessen tiefsten Geheimnissen' sich immer nur einige besonders eingefleischte Verwaltungsmänner an den Oberlandesgerichten und in den Justizministerien der deutschen Bundesstaaten zurechtfanden. Dieser Zustand hatte vor allem zwei Ursachen: einmal die weitgehende Verquickung der Verwaltung mit der Rechtsprechung, so daß man niemals recht wußte, wo die eine anfing und die andere auf hörte; sodann die Tatsache, daß es keine Kodifikation des Justizverwaltungsrechts gab, seine Quelle vielmehr ein Mosaik von hunderten und tausenden von schwer auffindbaren Kabinettsordres, Allerhöchsten Erlassen, Allgemeinen Verfügungen usw. war. Schwerpunkte der Justizverwaltung waren vor 1934 die Justizministerien der früheren Bundesstaaten, die Oberlandesgerichtspräsidenten und die Landgerichtspräsidenten. Der nationalsozialistische „Neuaufbau des Reiches“ übertrug die Zuständigkeit der Justizministerien der Bundesstaaten auf das Reich, ohne daß sachlich wesentliche Änderungen erfolgten. Nach 1945 wurde experimentiert: zunächst brachten die nunmehr im früheren Provinzmaßstabe bestehenden Justizministerien einen Teil der Geschäfte an sich, die früher dem Oberlandesgerichtspräsidenten zustanden, wobei sich aber gleichzeitig eine bestimmte Rivalität zwischen jenen und der Deutschen Justizverwaltung in Berlin entwickelte; mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik und besonders der Auflösung der Länderregierungen setzte dann eine teils rückläufige, teils aber auch weiter zentralisierende Bewegung ein und die Tendenz zur Befreiung der Gerichte von Justizverwaltungsarbeit begann, gegen die traditionellen Zuständigkeiten anzukämpfen. Schließlich vermittelte die Delegierung einer Reihe unserer führenden Juristen zu einer Studienreise in die Sowjetunion diesen einen lebendigen Anschauungsunterricht darüber, wie eine moderne, wirksame und demokratische Justizverwaltung auszusehen hat8), und bald darauf gab die der großen Verwaltungsreform folgende Reform unserer Gerichtsverfassung die Gelegenheit, diese Erfahrungen praktisch zu verwerten. Nicht. nur die auch formal als Verwaltungssachen 8) vgl. Benjamin, „Deutsch- Juristen in der Sowjetunion“, in NJ 1952 S. 345. 327;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 327 (NJ DDR 1954, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 327 (NJ DDR 1954, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des staatlichen Einschreitens zu testen, die Sicherheitsorgane zu provozieren und deren Eingreifen als Anlaß für feindliche Angriffe im Rahmen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen.

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