Neue Justiz 1954, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 326 (NJ DDR 1954, S. 326); Öie Beschäftigung der Presse mit den Dingen der Justiz hat zwar in einigen Bezirken eine Besserung erfahren; dennoch fehlt es vielfach an einer intensiven Mitwirkung der Presse sowohl auf dem Gebiet der Behandlung von Justizproblemen als auch auf dem Gebiet der Gerichtsberichterstattung. Es muß entsprechend den Ausführungen des Genossen Fred Oelßner auf dem IV. Parteitag erkannt werden, daß breite Bevölkerungskreise an der Tätigkeit der Organe unserer Justiz interessiert sind und daß durch die Veröffentlichung von Presseartikeln über die Arbeit der Justiz die Tätigkeit der demokratischen Justiz den Werktätigen nähergebracht und die Bevölkerung zu demokratischem Staatsbewußtsein erzogen werden kann. Aufgabe des Referats Presse ist es, durch gute Verbindung zur Presse und engste Zusammenarbeit mit ihr zu einer Verbesserung der Arbeit der Presse beizutragen. Die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität zuBerlin, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft (Fortsetzung) *) Mit den letzten Bemerkungen sind wir bereits auf das Gebiet des Strafrechts gelangt, das in der Berichtszeit ebenfalls mit mehreren Gesetzgebungsakten in Erscheinung tritt. Der wichtigste von ihnen scheint mir die Bekanntmachung der Liste der wirtschaftsregelnden Anordnungen, deren Strafandrohungen aufrechterhaiten werden, vom 20. März 1954 (GBl. S. 316) zu sein, die zwar kein neues Strafgesetz enthält, aber den Schlußakt einer überaus notwendigen „Aufräumungsarbeit“ darstellt und unser nahezu unübersichtlich gewordenes Wirtschaftsstrafrecht wieder in einen Zustand versetzt, der den Erfordernissen der demokratischen Gesetzlichkeit entspricht. Der Ausgangspunkt des nunmehr beseitigten Zustandes war die Blankettvorschrift des § 9 WStVO in seiner ursprünglichen Fassung, nach der die Zuwiderhandlung gegen wirtschaftsregelnde Gesetze, Verordnungen oder Anordnungen 'einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung unter Strafe gestellt war, wenn darin auf § 9 WStVO Bezug genommen und die Dienststelle zum Erlaß derartiger Bestimmungen ermächtigt war. In der Folgezeit wurde von den einzelnen Wirtschaftsministerien und anderen zentralen Dienststellen in zahllosen Fällen zwecks strafrechtlicher Sanktion von ihnen erlassener Bestimmungen auf § 9 Bezug genommen, ebenso wie dies in Verordnungen des Ministerrats und in Gesetzen der Volkskammer geschah; und zu alledem wurde durch eine Bekanntmachung des Justizministers vom 9. Januar 1950 (GBl. S. 25) eine lange Liste von vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftsstrafverordnung erlassenen Strafbestimmungen dem Strafschutz des § 9 unterstellt, darunter insbesondere eine große Anzahl von Bestimmungen, die von den ehemaligen Landesregierungen erlassen worden waren. Eine Zusammenstellung aller hiernach unter Strafschutz stehender wirtschaftsregelnder Vorschriften existierte nicht Und konnte auch nicht in Aussicht genommen werden, da ein großer Teil dieser Bestimmungen durch das schnelle Fortschreiten unserer wirtschaftlichen Entwicklung obsolet geworden war. Außerdem setzte sich allmählich die Überzeugung durch, daß bei Anwendung strengster Maßstäbe der demokratischen Gesetzlichkeit nur der Ministerrat im ganzen abgesehen natürlich von der Volkskammer zum Erlaß von Verordnungen ermächtigt sein sollte, durch die höhere Strafen als Ordnungsstrafen und Übertretungsstrafen angedroht werden. Alle diese Erwägungen führten zum ersten Akt der Bereinigungsaktion in Gestalt der Ministerratsverordnung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1077), die neben anderen bedeutsamen Änderungen, insbesondere des § 1 WStVO zunächst die Blankettbestimmung des § 9 auf Gesetze der Volkskammer und Verordnungen des Ministerrats beschränkte und dann hinsichtlich aller in der Vergangenheit unter den Strafschutz des bisherigen § 9 gestellten Bestimmungen ihr Außerkrafttreten anordnete, soweit sie nicht in einer vom Minister der Justiz zu veröffentlichenden Liste ausdrücklich aufrechterhalten werden. Diese Liste liegt mit der oben bezeichneten Bekanntmachung nunmehr vor und läßt in ihrer erfreulichen Kürze ahnen, in wie hoher Zahl wirtschaftsregelnde Strafbestimmungen aus der Vergangenheit gegenstands- *) vgl. NJ 1954 S. 294. los geworden sind und der Bereinigung zum Opfer fallen konnten; zu den nunmehr aufgehobenen Bestimmungen gehören insbesondere sämtliche unter den Strafschutz des § 9 WStVO gestellten Gesetze und Verordnungen der ehemaligen Länder. Vor allem besteht nunmehr absolute Klarheit über den noch geltenden Bestand derartiger Strafgesetze. Es sind dies 1. sämtliche bisher erlassenen und in Zukunft zu erlassenden Gesetze der Volkskammer, die sich auf § 9 WStVO beziehen, 2. sämtliche bisher erlassenen und in Zukunft zu erlassenden Verordnungen des Ministerrats, die sich auf § 9 beziehen und nicht individuell aufgehoben worden sind, 3. die in der Bekanntmachung vom 20. März 1954 namentlich auf geführten 15 Verordnungen und Anordnungen, 4. von den in den Abschnitten I VI der Liste vom 9. Januar 1950 (GBl. S. 25) aufgeführten Verordnungen, Anordnungen und sonstigen Bestimmungen diejenigen, die von der früheren Deutschen Wirtschaftskommission oder von den früheren Zentralverwaltungen der SBZ erlassen worden sind, die letzteren aber nur soweit sie mit einer ausdrücklichen Bestätigung durch die ehemalige SMAD versehen waren. Die in Zukunft dem Ministerrat vorbehaltene Befugnis zur Ausfüllung der Blankettbestimmung des § 9 WStVO hat dieser in der Berichtsperiode übrigens nur in einem Fall ausgenutzt, nämlich in der schon kurz erwähnten Verordnung zur Beschleunigung des Transportraumumlaufs in der Binnenschiffahrt vom 4. März 1954 (GBl. S. 290). Die Verordnung verfolgt dasselbe Ziel wie die schon besprochene Transportplanungsverordnung vom gleichen Tage, d. h. die Beschleunigung des Transportraumumlaufs und die hierfür in erster Linie erforderliche Erzielung von kontinuierlichen Be- und Entladungsvorgängen, und droht in ihrem § 12 für eine Verletzung des die Be- und Entladungsverpflichtungen statuierenden § 1 Abs. 1- 3 die Strafen der neuen Fassung des § 9 WStVO an. In gewissem Sinne' als Gegenstück der oben behandelten Verordnung über die Erweiterung des Versiche-rüngsschutzes bei Unfällen mag die bedeutsame Verordnung über die Bekämpfung von Katastrophen vom 4. Februar 1954 (GBl. S. 129) angesehen werden7). Auf dem Gebiet der Katastrophenbekämpfung hatte bisher lediglich die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, die wohl den häufigsten Fall bei uns eintretender Katastrophen zum Gegenstände hat, eine ausführliche gesetzliche Regelung erfahren, und es ist klar, daß bei der stets drohenden Möglichkeit anderer Naturkatastrophen (Erdbeben, Bergrutsch, Unwetterkatastrophen usw.), vor allem aber bei der ständigen Gefahr von durch feindliche Agenten und Diversionsgruppen künstlich hervorgerufenen Katastrophen (Waldbrände und andere 7) wenn diese Verordnung auch aus Zweckmäßigkeitsgründen hier im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Gesetzgebung behandelt wird, so würde selbstverständlich eine ausschließlich strafrechtliche Würdigung den Gehalt dieses wichtigen Gesetzgebungsaktes nicht erschöpfen. 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 326 (NJ DDR 1954, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 326 (NJ DDR 1954, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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