Neue Justiz 1954, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 319 (NJ DDR 1954, S. 319); ihres „Rechts“ hervor. Hier können wir mit aller Deutlichkeit ablesen, was es für das Leben eines Volkes bedeutet, wenn aus der Staatsgewalt und dem Recht die nationalstaatlichen Elemente eliminiert werden und die „supranationale“ Macht die politische Herrschaft antritt. Mögen die imperialistischen Ideologen noch so viel darüber schwätzen, daß auf der „supranationalen Ebene“, wo die Nationen und ihre Selbstbestimmung ausgeschaltet seien, die Lebensgrundlagen der Völker und die Rechte der Bürger besser gesichert seien, als dies in Nationalstaaten auf der Grundlage der nationalen Selbstbestimmung sein könne in der Praxis, in der realen Politik, heißt es Farbe zu bekennen, heißt es zu zeigen, was man eigentlich vorhat. Das tun die Verträge von Bonn und Paris mit aller Eindeutigkeit (wie das schon vorher der Vertrag über die Gründung der „Montan-Union“ getan hatte). Mit dem General- und EVG-Vertrag, deren Inhalt in unserer Presse verschiedentlich dargestellt wurde, treten zugleich eine Fülle von Zusatzverträgen in Kraft, als da sind 1. der „Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik“, 2. der Finanzvertrag, 3. der „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“, 4. das Justizprotokoll, 5. das Militärprotokoll, 6. die Satzung des Schiedsgerichts zum Generalvertrag, sowie eine Reihe weiterer Zusatzprotokolle und Geheimabkommen. Es ist insbesondere die Funktion dieser Zusatzverträge und Abmachungen, die Rechtsverhältnisse der Bundesrepublik den veränderten Machtverhältnissen anzupassen. Wie sieht nun diese Anpassung aus? Werfen wir einen kurzen Blick auf einige Bestimmungen der Verträge. In dem „Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik“ wird festgelegt, daß die westlichen Besatzui.gsmächte nach ihrem Ermessen Militärstützpunkte in Westdeutschland errichten und jedes beliebige Territorium als Manövergelände für ihre Truppen verwenden können. Die Organe der Bundesrepublik sind dabei bloße Ausführungsorgane der Okkupanten, die sogar von diesen ganz ausgeschaltet werden können. Die Organe der Bundesrepublik, so sagt dieser Vertrag (Art. 20), errichten und ändern auf Anweisung der Besatzungsmächte „Anlagen und Werke sowie Sicherheitsvorrichtungen in dem Ausmaße, den Gegenden und der Ausführungsart“, wie dies die drei Westmächte für erforderlich halten. Die Bundesregierung, so heißt es in diesem Vertrage, wird verpflichtet, „dafür Sorge zu tragen, daß die zur Durchführung dieser Schutzmaßnahmen erforderlichen Vorbereitungen rechtzeitig und in ausreichendem Maße getroffen werden“. Dabei kann sich die Bundesregierung nicht auf das bestehende Recht, geschweige denn auf die Interessen der westdeutschen Bevölkerung berufen. Wagt sie es, die verfassungsmäßigen Rechte der westdeutschen Bevölkerung oder ihre Interessen gegenüber den Besatzungsmächten geltend zu machen, so können die Besatzungsmächte (kraft des „Notstandsrechts“) eine solche Regierung absetzen. Die Okkupationsmächte nehmen weiter für sich in Anspruch, die Beschlagnahme aller für ihre Zwecke erforderlichen Sachgüter bei den deutschen Bürgern durchzuführen und so die bestehenden Eigentumsrechte beliebig zu durchbrechen. Sie können auf der Grundlage der genannten Verträge jedem deutschen Unternehmen, jeder deutschen Fabrik und jedem deutschen Handwerker zwangsweise Auflagen zur Ausführung bestimmter Aufträge erteilen: unter einseitig festgelegten Bedingungen und unter einseitig festgelegten Fristen;'.Zwangsarbeiten also, die die deutschen Bürgör allen Schutzes des Zivilrechts berauben. „Die Bundesrepublik trägt“, so heißt es weiter im Art. 37 des Truppenvertrages, „dafür Sorge, daß den Streitkräften die für ihren Bedarf im Einklang mit den militärischen Erfor- dernissen benötigten'' geeigneten zivilen Arbeitskräfte durch die zuständigen deutschen Stellen vermittelt werden“. Nach ihrer Benennung an die Organe der Okkupationsmächte gelten solche Personen als dienstverpflichtet. Der Art. 44 Abs. 3 des Truppenvertrages spricht den Besatzungsmächten das Recht zu, die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts außer Kraft zu setzen, falls sie „mit den militärischen Erfordernissen der Streitkräfte unvereinbar sind“. Damit sind die Besatzungsmächte an keinerlei Tarifvereinbarungen mit den deutschen Arbeitern gebunden, sie brauchen nicht die in den Tarifverträgen zugesicherten Löhne und Arbeitszeit einzuhalten, sie können nach ihrer Willkür die deutschen Arbeitskräfte auspressen. Alle durch die Besatzungsmächte in Anspruch genommenen deutschen Bürger, sei es als Söldner in den militärischen Formationen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, sei es als ihre Arbeitskräfte, unterliegen der Sonderstrafgewalt der Besatzungsmächte; ihnen sind die Garantien des deutschen Strafrechts genommen. „Mit dem Inkrafttreten des Vertrages übertragen die Mitgliederstaaten ihre Strafgewalt, soweit es sich um Straftaten von Mitgliedern der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte handelt, auf die Europäische Verteidigungsgemeinschaft“, sagt der Art. 18 des Militärprotokolls zum EVG-Vertrag. „Deutsche, die im Dienst der Streitkräfte arbeiten, unterliegen allen Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit der Bundesrepublik zur Europäischen Verteidigungsgemeinschaft ergeben“, heißt es im Art. 44 Abs. 2 des Truppenvertrages. Darüber hinaus sind alle deutschen Arbeiter (nicht nur die dienstverpflichteten), die in westdeutschen Betrieben tätig sind, den Bestimmungen des Militärstrafrechts der Okkupanten unterworfen, wenn diese Betriebe Aufträge für die Okkupationsmächte ausführen. So können z. B. deutsche Arbeiter vor ein Kriegsgericht der Besatzungsmächte gestellt werden, wenn die Betriebe, in denen sie tätig sind, die von den Organen der Besatzungsmächte vorgeschriebenen Liefertermine nicht ein-halten können. Die in der Anlage A des Truppenvertrages enthaltenen „Strafvorschriften zum Schutze der drei Mächte, der Streitkräfte und ihrer Mitglieder“ bedrohen jeden westdeutschen Bürger mit Zuchthaus bzw. Gefängnis, der ein „militärisches Geheimnis“ verrät, sich ein solches verschafft, es veröffentlicht oder anderen mitteilt. Nach diesen Strafbestimmungen kann jeder Bürger der Bundesrepublik, der von der Anlage militärischer Objekte Kenntnis erlangt, der mit eigenen Augen den Einbau von Sprengschächten in Brücken und Straßen sieht und zum Kampf gegen diese Maßnahmen auf ruft, bestraft werden. Jeden westdeutschen Politiker oder Journalisten, der die Öffentlichkeit über den Umfang des Landraubes der Okkupanten unterrichtet, trifft diese Strafe. Die Aburteilung erfolgt durch die Militärtribunale der Okkupationsmächte. In der gleichen Anlage A ist bestimmt, daß demjenigen Zuchthaus droht, der auf „Mitglieder der Streitkräfte in der Absicht einwirkt“, die „pflichtgemäße Bereitschaft zum Dienst in den Streitkräften zu untergraben“. Damit wird jede Aufklärung über die Rolle der EVG-Armee mit Zuchthaus bestraft. Das ist die Hitlersche Wehrkraftzersetzung ! In der gleichen Anlage A zum Truppenvertrag wird jeder deutsche Bürger mit Zuchthausstrafe bedroht, der „zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des Bundesgebietes“ Beziehungen aufnimmt oder unterhält. Es soll die Verständigung der Deutschen untereinander unterdrückt werden. Auf Anweisung der Besatzungsmacht haben die Behörden der Bundesrepublik „Maßnahmen hinsichtlich des Aufenthalts“ derjenigen Personen zu treffen, die ihnen als unzuverlässig benannt wurden. Sie können ihrer persönlichen Freiheit und Freizügigkeit beraubt und in „Schutzhaft“ genommen werden. Das eröffnet den Weg zur Schaffung von Konzentrationslagern. So wird die Bundesrepublik, dieser vorgeschobene militärische Posten des aggressiven Atlantikpaktsystems zur Kriegsführung vorbereitet. Wo der Krieg 319;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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