Neue Justiz 1954, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 313 (NJ DDR 1954, S. 313); schuldhaftes Verhalten die Haftung der betreffenden Einzelperson begründet, die dann regreßpflichtig gemacht werden kann, was wiederum einen erzieherischen Einfluß ausübt. Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung genügte es für die Eisenbahn, einen möglichst ungenügenden schriftlichen Tatbestand festzuhalten. Tatsachen anzuführen, die geeignet waren, ein Verschulden des Verfügungsberechtigten festzustellen, war nicht erforderlich, da er ja im Zweifel ohnehin für den Schaden haftete. Daß dem in der Praxis so ist, zeigen die Protokolle des vorliegenden Rechtsstreits, die erhebliche Wünsche in bezug auf Genauigkeit und Vollständigkeit offen lassen. Die Verklagte kann sich nach alledem nicht auf § 83 Abs. 1 EVO berufen. Sie haftet vielmehr für den entstandenen, hinsichtlich der Höhe nach unstreitigen Schaden in vollem Umfange, weil andererseits ein Verschulden des Verfügungsberechtigten nicht nachgewiesen werden konnte. §§ 114, 126, 127 ZPO. Im Verfahren zur Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung dürfen keine Tatfragen geklärt werden, wenn dadurch einer Sachentscheidung in dem nachfolgenden Zivilprozeß vorgegriffen wird. BG Leipzig, Beschl. vom 25. März 1954 3 T 103/54. Die Klägerin hat beim KrG einen Antrag auf einstweilige . Kostenbefreiung gesteUt. Sie klagt gegen den Arzt Dr. H. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da nach einem von diesem vorgenommenen operativen Eingriff an ihrer rechten Hand eine völlige Versteifung des Armes eingetreten sei. Das KrG hat nach Einholung eines Gutachtens der chirurgischen Abteilung des Stadtkrankenhauses das Gesuch um einstweilige Kostenfreiheit mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Auf die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde der Klägerin hat das BG ihr für den ersten Rechtszug einstweilige Kostenfreiheit gewährt. Aus den Gründen: Das Beschwerdegericht hat sich in Fällen, in denen Schadensersatzansprüche wegen einer erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, in ständiger Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß der Geschädigte ein Recht darauf hat, daß seine Ansprüche im Streitverfahren geprüft werden. Es kann nicht Aufgabe des Kostenfreiheitsprüfungsverfahrens sein, die in solchen Fällen meist sehr schwierige Frage des Verschuldens zu erörtern. Denn das würde regelmäßig bedeuten, daß der Rechtsstreit praktisch schon im Kostenfreiheitsprüfungsverfahren durchgeführt werden würde. Das ist jedoch nicht Sinn und Zweck dieses Verfahrens. Im Streitfall hat sich zwar der Sachverständige Dr. M. auf den Standpunkt gestellt, daß die Operation selbst sachgemäß ausgeführt worden sei. Er hat jedoch darauf hingewiesen, daß die bei der Beschwerdeführerin im Anschluß an die Operation aufgetretenen Folgen außergewöhnlich seien und davon sonst nur, und das auch nur vereinzelt, Knochenbruchverletzte mit meist vegetativ labiler Körperbeschaffenheit betroffen würden. Er hat weiter hervorgehoben, daß ihm ein solcher Fall in seiner 25jährigen Praxis noch nicht vorgekommen sei, und nimmt deshalb an, daß die Ursache für den Eintritt dieser Folgen eine eigentümliche körperliche Konstitution der Beschwerdeführerin sei. Gerade diese Kennzeichnung des Falles als eines außergewöhnlichen Sonderfalls macht es dem Gericht zur Pflicht, den Sachverhalt mit ganz besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aufzuklären und zu prüfen. Die Sorge um den Menschen ist eines der Hauptanliegen unseres Staates der Arbeiter- und Bauernmacht. Hieraus ergibt sich für den Streitfall die Folgerung, daß das Sach- und Streitverhältnis erschöpfend erörtert werden muß. Die Möglichkeit hierzu ist im Kostenfreiheitsprüfungsverfahren nach dessen Sinn und Zweck nicht gegeben. Sie wird erst durch das Streitverfahren eröffnet, da erst im Streitverfahren die Schöffen mit-wirken und damit die Gewähr gegeben ist, daß die Sachentscheidung im Einklang mit der Auffassung unserer fortgeschrittensten Werktätigen von Recht und Gerechtigkeit steht. § 139 ZPO; § 44 GVG. 1. Darf der Richter Informationen, die er von einer Prozeßpartei in der Rechtsauskunftsstelle erhalten hat, zum Gegenstand der Fragestellung nach § 139 ZPO machen? 2. Zur Frage der Auskunfterteilung nach Klageerhebung. BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 28. September 1953 5 Ar 8/53. Aus den Gründen: Der am Kreisgericht St. tätige Richter S. war im Termin vom 10. August 1953 Vorsitzender der Ehekammer des Kreisgerichts. Der Kläger hat sich sowohl vor Klagerhebung als auch nach Klagzustellung vom Vorsitzenden in der Rechtsauskunftsstelle beim Kreisgericht St. beraten lassen. Im Verlauf einer solchen Rechtsauskunft hat der Kläger dem Richter S. den Vorfall mit dem Beil erzählt. Da weder die Klagschrift noch der mündliche Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 1953 den Vorfall mit dem Beil erwähnte, hat der Vorsitzende seine Fragestellung im Rahmen des § 139 ZPO so eingerichtet, daß der Kläger diesen Vorfall mit zum Inhalt des Prozesses machen mußte. Die Verklagte beantragt, den Richter S. gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil ein Grund vorliege, der geeignet sei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit desselben zu rechtfertigen. Der Antrag wird insbesondere darauf gestützt, daß der Vorsitzende am Ende des Termins geäußert hat, „alles das zum Prozeßstoff verwerten zu müssen, was ihm in der Rechtsberatung vorgetragen worden sei.“ Der Ablehnungsantrag ist begründet. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung zu erkennen gegeben, daß er, um die materielle Wahrheit zu erforschen, die Bestimmung des § 139 ZPO so weit ausschöpfen mußte, um dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig zu erklären. Dabei hat der abgelehnte Richter den § 139 ZPO auch bei weitester Ausdehnung seiner Grenzen überschritten. Alles das, was dem Richter in der Rechtsauskunftsstelle von einer Partei zur Kenntnis gebracht wird, darf er von sich aus nicht, auch nicht durch entsprechend eingerichtete Fragestellung, in den Prozeß einführen. Wer das tut, der setzt sich eben der Gefahr der Ablehnung aus, weil die eine Partei durch eine solche Fragestellung zu der Annahme kommen kann, daß ihr der Richter nicht mit der erforderlichen Sachlichkeit gegenüberstehe. Diese Annahme begründet die Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist aber insbesondere die Frage, ob der die Sache bearbeitende Richter, wenn er nach Klagzustellung schon mit der Sache befaßt ist, einer beteiligten Partei noch in der Rechtsauskunftsstelle Rechtsauskunft erteilen darf. Diese Frage ist zu verneinen, weil zuviel Gründe gegen eine solche Praxis sprechen. In NJ 1952 S. 507 vertritt A r t z t den Standpunkt, daß eine Befangenheit des Richters nur dann gerechtfertigt sein könnte, wenn der Richter für seine Auskunft eine Entlohnung erhalten würde oder in anderer Weise die Stellung eines Vertreters einer Prozeßpartei erlange. Richtig ist, daß der die Rechtsauskunft erteilende Richter sich in gewöhnlich gelagerten Fällen nicht zum Anwalt der Parteien macht. Wenn aber, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, der die Sache bearbeitende Richter vor Klagerhebung und auch noch nach Klagzustellung einer Partei Rechtsauskunft erteilt, so ist die Annahme der Gegenpartei, daß der Richter nicht mehr mit der erforderlichen Unbefangenheit die Sache entscheidet, begründet. Aus diesem Grunde mußte der Ablehnungsantrag Erfolg haben. Anmerkung: Die Entscheidung wirft zwei Fragen auf. Bei der ersten handelt es sich darum, ob der Richter berechtigt ist, von einer Prozeßpartei in der Rechtsauskunftsstelle erhaltene Informationen zum Gegenstand der Fragestellung nach § 139 ZPO zu machen; bei der zweiten geht es um die Zulässigkeit von einen anhängigen Zivilprozeß betreffenden Rechtsberatungen in der Rechtsauskunftsstelle durch den mit der Sache befaßten Richter. 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 313 (NJ DDR 1954, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 313 (NJ DDR 1954, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die auf solche Handlungen ergehenden rechtlichen Entscheidungen -nicht als Anlaß zur Entfachung von Hetzkampagnen mißbraucht werden können. Die von der Linie getroffenene rechtliche Einschätzung der Untersuchungsergebnisse wurde in der Regel durch hohe Standhaftigkeit, bewußte operative Disziplin und die Bereitschaft aus, jeden operativen Auftrag unter allen Bedingungen zu erfüllen. Außerdem besitzen sie meist gute Voraussetzungen zur weitgehend selbständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und das Zusammenwirken mit den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Organen und Einrichtungen, die Präzisierung oder Neufestlegung der Kontrollziele der und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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