Neue Justiz 1954, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 312 (NJ DDR 1954, S. 312); gender Funktion des Herzens, Entzündung am Unterschenkel mit Neigung zu Unterschenkelgeschwüren. Ihre Erwerbsminderung wird mit 55 Prozent beurteilt, sie ist zur Zeit allenfalls für Arbeiten im Sitzen geeignet. Die Beklagte war, wie aus dem bei der Ehescheidungsakte befindlichen Trauschein hervorgeht, gelernte Schneiderin. Von der Eheschließung im November 1923 bis zum Vergleichsabschluß im Januar 1952 waren etwa 29 Jahre vergangen. Während der Ehe hat die Beklagte im Plantagenbetrieb des Klägers gearbeitet. Ihre Tätigkeit muß derart gewesen sein, daß sie von beträchtlichem Wert für den Kläger gewesen ist, denn im Ehescheidungsverfahren hat er u. a. ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Mitarbeit in seiner Plantage zu verweigern. Wäre ihre Arbeit tatsächlich so geringfügig gewesen, wie er jetzt geltend macht, so hätte er sein Scheidungsbegehren nicht auf das Unterlassen dieser Arbeit gestützt. Im übrigen spricht für die Beklagte der in den ärztlichen Zeugnissen vom 18. Mai 1950 und 12. Mai 1953 angegebene Befund. Wenn sich ein Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau nach fast 29jähriger Ehe unter derartigen Umständen für den Fall der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, kann nicht davon die Rede sein, daß damit gegen Grundsätze unserer Gesellschaftsordnung verstoßen worden sei. Durch ihre Tätigkeit im Haushalt und in der Plantage hat sie gesellschaftlich anerkannte Arbeit geleistet, an deren Früchten sie bei eingetretener hochgradiger Erwerbsminderung auch teilzunehmen berechtigt ist. Eine andere Auffassung würde eine Benachteiligung der fast drei Jahrzehnte nicht in ihrem Beruf, sondern im Betrieb des Mannes und auch als Hausfrau tätig gewesenen Ehefrau darstellen. Daß die Beklagte im Ehescheidungsurteil für überwiegend schuldig erklärt worden ist, so daß sie nach dem Ehegesetz keinen Anspruch auf Unterhaltsgewährung seitens des Klägers hat, schließt eine anderweitige vergleichsweise Regelung, durch die Härten beseitigt werden, nicht aus. Im übrigen hat der Kläger auf Fragen des Gerichts in der Verhandlung vom 19. November 1953 selbst erklärt, er sei bei Vergleichsabschluß davon ausgegangen, daß die Beklagte die größte Schuld an der Scheidung habe. §§ 82, 83 EVO. Die Bestimmungen, welche die Haftung der Eisenbahn im Güterverkehr einschränken, sind eng auszulegen; sie können nur auf solche Güter angewendet werden, die infolge ihrer Beschaffenheit schon durch die allgemeinen Erschütterungen beim Eisenbahntransport Schäden erleiden können. BG Dresden, Urt. v. 15. Februar 1954 1 OV 11/53. Die Klägerin nimmt die Eisenbahn aut Ersatz für Schäden in Anspruch, die an gußeisernen, emaillierten Badewannen während des Transports mit der Eisenbahn verursacht worden sind. Der beim Offnen der Waggons von der Verklagten aufgenommene Tatbestand hat ergeben, daß die Wannen gegen Verschieben und Rutschen einwandfrei durch Holzverschläge, Holzwolle und Wellpappe gesichert waren, daß sie jedoch in Fahrtrichtung verschoben und ineinandergepreßt waren. Die Klägerin behauptet, daß die Waggons auf dem Transport unsachgemäß behandelt worden und hierdurch die Schäden entstanden seien. Aus den Gründen: Die Klägerin hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag für den während der Beförderung der gußeisernen Badewannen entstandenen Schaden, der infolge der erlittenen Beschädigung eingetreten ist. Dieser Grundsatz ist Inhalt des § 82 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Die Haftung der Verklagten erfährt aber durch die gleiche Bestimmung und insbesondere durch § 83 EVO Einschränkungen; nach § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß eine Haftung für Schäden aus der besonderen Gefahr, der gewisse Güter nach ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit ausgesetzt sind, entfällt. Die Verklagte beruft sich darauf, daß entsprechend der „ständigen Rechtsprechung“ gußeiserne emaillierte Wannen zu den Gütern zählen, die besonders leicht empfindlich und demgemäß in erhöhtem Maße einer Beschädigung ausgesetzt sind. Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Als zutreffend muß zwar festgestellt werden, daß Emaillewaren und auch gußeiserne Gegenstände schlagempfindlich sind und Beschädigungen erleiden, wenn ihnen Schläge mit harten Gegenständen versetzt werden oder wenn sie, wie bei den in Betracht kommenden Transporten, gegeneinander schlagen und verschoben werden. Demgegenüber kann davon ausgegangen werden, daß gußeiserne Gegenstände allein durch die üblichen Erschütterungen beim Eisenbahntransport, hervorgerufen durch Schienenstöße und durch normale Rangierstöße, keine Beschädigungen erfahren. Zu Beschädigungen können nur außergewöhnliche Rangierstöße, eventuell in Verbindung mit ungenügender Sicherung gegen Verschiebungen, führen, wenn die Gegenstände aufeinander oder gegen die Wände des Wagens prallen. Demgegenüber birgt die Beschaffenheit von Glaswaren und Eiern zum Beispiel immer die Gefahr des Bruches in sich, und zwar allein auf Grund der üblichen Erschütterungen, denen die Waggons der Eisenbahn beim Transport ausgesetzt sind. Nur solche Güter, die allein auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit ohne anderweitige äußere Einwirkungen der Gefahr des Bruches auf Grund der üblichen Erschütterungen ausgesetzt sind, können unter die Bestimmung des § 83 Abs. 1 EVO fallen. Bei den transportierten gußeisernen Badewannen kann die Verklagte diese haftungsbefreiende Bestimmung für sich nicht in Anspruch nehmen. Die gegenteilige Rechtsauffassung liegt begründet in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung in Verbindung mit der besonderen Stellung der Eisenbahn in dieser Gesellschaftsordnung. In der kapitalistischen Gesellschaftsordnung des „Deutschen Reiches“ war die Eisenbahn als Staatsbahn eine der größten Einnahmequellen des kapitalistischen Staates und trug entscheidend zur Finanzierung des Staatshaushalts bei. Diesen Gewinn der Eisenbahn, der neben anderen Faktoren immer mit im Vordergrund stand, galt es unter Ausnutzung aller gegebenen Möglichkeiten zu gewährleisten und noch zu vergrößern. Diese Aufgabe oblag unter anderem auch den klassengebundenen Gerichten der damaligen Zeit, insbesondere dem für die Rechtsprechung richtungweisenden Reichsgericht. Es ist verständlich, daß die Gerichte unter diesem Gesichtspunkt die die Haftung der Eisenbahn einschränkenden Bestimmungen so weit als möglich auslegten, um den im Einzelfall eingetretenen Schaden dem Vertragspartner der Eisenbahn aufzuerlegen. Damit konnte jeder Gewinnminderung begegnet und der Schaden auf die jeweilige Einzelperson abgewälzt werden. Daß auf Grund dieser „herrschenden Rechtsprechung“ die in § 82 EVO festgelegte grundsätzliche Haftung der Eisenbahn zur Ausnahme wurde, spielte dabei keine Rolle, da ja allein die Interessen des kapitalistischen Staates im Vordergrund standen. In unserer demokratischen Gesellschaftsordnung muß von grundsätzlich anderen Erwägungen ausgegangen werden. Aufgabe unserer Gesellschaftsordnung ist es, allen Werktätigen einen dauernd wachsenden Wohlstand zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu verwirklichen, muß unter anderem verhindert werden, daß die von unseren werktätigen Menschen geschaffenen Werte auf dem Wege zum Verbraucher zerstört oder beschädigt und damit im Wert gemindert oder völlig wertlos werden. Dieses zu erreichen, setzt voraus, daß alle Transporte von Waren mit der größten Sorgfalt durchgeführt werden. Die Eisenbahn kann dazu dadurch angehalten werden, daß sie grundsätzlich für jeden Transportschaden einzutreten hat, wenn ein schuldhaftes Handeln des Verfügungsberechtigten nicht nachgewiesen werden kann. Die Haftungsausschließungsgründe der EVO müssen tatsächlich Ausnahmen bleiben und sich bei bruchempfindlichen Gegenständen auf solche Güter beschränken, die tatsächlich auf Grund ihrer Beschaffenheit infolge der allgemeinen Erschütterungen beim Transport auf der Eisenbahn Schäden erleiden können. Nur eine solche Rechtsprechung gewährleistet eine größtmögliche Sicherheit der transportierten, von unseren Werktätigen geschaffenen Werte. Des weiteren wird eine solche Rechtsprechung dazu beitragen, daß seitens der Eisenbahn bei Feststellung des Schadens alles getan wird, um einen einwandfreien Tatbestand zu ermitteln, der ea ermöglicht, eventuelles Verschulden des Verfügungsberechtigten festzustellen, um dann diesen ersatzpflichtig zu machen. Allein dieser Umstand wird wiederum eine sorgfältigere Verpackung in Zukunft gewährleisten, weil 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 312 (NJ DDR 1954, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 312 (NJ DDR 1954, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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