Neue Justiz 1954, Seite 311

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 311 (NJ DDR 1954, S. 311); Das Kreisgericht stellt in seinen Urteilsgründen fest, daß die Beklagte wohl in der Lage sei zu arbeiten und daß der vom Kläger 1% Jahre gezahlte Unterhaltsbeitrag angemessen sei, um die Beklagte wieder wirtschaftlich selbständig zu machen, so daß bei }hren Kenntnissen als Weißnäherin und Verkäuferin eine Gefährdung ihres Lebensunterhalts durch Wegfall des Unterhaltsbeitrages des Klägers nicht zu erwarten sei. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Beklagte zur Begründung vor: Sie wolle kein Faulenzerleben führen, vielmehr sei sie an Arbeit gewöhnt und habe lediglich die für sie zuträgliche und geeignete Arbeit bisher noch nicht gefunden. Der abgeschlossene Vergleich sei befristet und beinhalte deshalb keine dauernde Unterhaltsverpflichtung des Klägers, sondern nur ein Uberbrückungs- und Ubergangsgeld; derartige Zahlungen seien nach der herrschenden Rechtsprechung durchaus berechtigt und statthaft. Bei der Bemessung der Unterhaltsrente sei ein monatlicher Nettoverdienst des Klägers von 340 DM zugrunde gelegt worden, während der Kläger jetzt ein Nettoeinkommen von monatlich 590 DM habe. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aus den Gründen: In der vorstehenden Sache ist nicht entscheidend, inwieweit die Beklagte Arbeit aufnehmen kann bzw. eine solche Arbeitsaufnahme schuldhaft versäumt hat, sondern ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich dem Prinzip der Gleichberechtigung der Frau und ihrer Pflicht, ihren Unterhalt selbst zu bestreiten, widerspricht. Dieses Prinzip und die sich daraus ergebende Arbeitspflicht der Beklagten hatte bereits Geltung, als die Parteien den umstrittenen Vergleich während ihres schwebenden Eheprozesses abschlossen. Der Wille der vergleichschließenden Parteien kann deshalb nur so ausgelegt werden, daß der Kläger der Beklagten ein Überbrückungsgeld zahlen wollte, um ihr den Eintritt in eine berufliche Tätigkeit, ganz gleich welcher Art, zu erleichtern und der Beklagten für die Zeit der Einarbeitung in einen neuen Beruf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung zu gewähren Der Kläger hat eine Verpflichtung übernommen, die nach Auffassung des Senats nicht als sittenwidrig anzusehen ist, wobei noch hervorgehoben werden muß, daß von den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik in vielen Fällen geschiedenen Ehefrauen für eine gewisse Zeit Unterhalt zugebilligt wird, um ihnen den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern. Die daher im Vergleich auf die Dauer von zwei Jahren befristete Unterhaltszahlung kann keinesfalls unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Rechts, sich eine Arbeit zu suchen, die ihren Fähigkeiten und ihrem Gesundheitszustand entspricht und die ihr gleichzeitig auch Entwicklungsmöglichkeiten bietet als von langer Dauer und damit dem Prinzip der Gleichberechtigung der Frau widersprechend angesehen werden. § 72 EheG. Wenn sich ein Ehemann im Wege, des Vergleichs verpflichtet, seiner nicht mehr voll arbeitsfähigen Ehefrau nach langjähriger Ehe für den Fall der Scheidung Unterhalt zu gewähren, so verstößt er damit nicht gegen die Grundsätze unserer Gesellschaftsordnung, selbst wenn er bei Abschluß des Vergleichs von der irrigen Voraussetzung ausgegangen ist, damit die Ehescheidung beschleunigen zu können. BG Schwerin, Urt. vom 3. Dezember 1953 1 S 142/553. Der Kläger hatte im April 1950 Klage auf Scheidung seiner mit der Beklagten im Jahre 1923 geschlossenen Ehe erhoben. Diese Klage wurde durch Urteil des früheren Amtsgerichts P. vom 19. Januar 1951 abgewiesen. Hiergegen hatte der Kläger bei dem früheren Landgericht N. Berufung eingelegt und sich im Laufe des Berufungsverfahrens vergleichsweise für den Fall der Scheidung verpflichtet, nach der Scheidung der Ehe an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente von 100 DM zu zahlen. Nachdem der Rechtsstreit im Zuge der Neuorganisation des Gerichtswesens auf das Bezirksgericht Schwerin übergegangen und die noch vom früheren Landgericht N. beschlossene weitere Beweisaufnahme durchgeführt war, wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 12. Februar 1953 zur überwiegenden Schuld der Beklagten geschieden. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemacht, er habe den Vergleich vom 22. Januar 1951 „unter dem Druck der Verhältnisse“ abgeschlossen, weil er gehofft habe, durch seine Verpflichtungserklärung eine schnellere Scheidung herbeiführen zu können. Im übrigen verstoße der Vergleich nicht nur gegen die guten Sitten, sondern auch gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nach §§ 138 und 134 BGB nichtig. Die im Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. November 1952 (NJ 1953 S. 51) zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau habe auch die Frau ihre Arbeitskraft dem Aufbau und der Erfüllung des Wirtschaftsplanes zur Verfügung zu stellen und könne im Falle der Scheidung auch bei Alleinverschulden des Mannes nicht auf dessen Unterhaltspflicht spekulieren. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß er nicht mehr verpflichtet ist, die sich aus dem Vergleich vom 22. Januar 1952 ergebenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte zü leisten. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie sei bereits bei Vergleichsabschluß nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen. Zum Nachweis hierfür hat sie die Abschrift eines während des Ehescheidungsprozesses erstatteten ärztlichen Zeugnisses vom 18. Mai 1950 vorgelegt. Auf Auflage des Kreisgerichts hat sie ferner eine amtsärztliche Bescheinigung vom 19. August 1953 vorgelegt, wonah ihre Erwerbsminderung mit 55 Prozent beurteilt wird. Für Arbeiten im Sitzen wurde sie für geeignet befunden. Durh Urteil des Kreisgerihts vom 5. Oktober 1953 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig, form- und fristgemäß eingelegt, aber nicht begründet. Der Vergleich wurde nach fast zweijähriger Dauer des Ehescheidungsprozesses geschlossen, und zwar wie der Kläger im ersten Rechtszuge vorgetragen hat unter dem Druck der Verhältnisse, den er in der Klageschrift vom 14. August 1953 dahin erläutert hatte, er habe gehofft, durch seine Verpflichtungserklärung eine schnellere Scheidung herbeiführen zu können. Hierbei handelt es sich um einen bloßen Irrtum im Beweggrund, der unbeachtlich ist. Der Vergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil er etwa dazu dienen sollte, die Scheidung zu erleichtern, denn § 72 EheG läßt eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht zu, wenn sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat, es sei denn, daß damit gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und die sich daraus ergebenden Pflichten verstoßen würde, z. B. wenn der Frau ein müheloses Einkommen gesichert wird, obwohl sie zu zumutbarer Arbeit in der Lage wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß im Zusammenhang mit der Unterhaltsvereinbarung ein nicht oder nicht mehr bestehender Scheidungsgrund geltend gemacht worden ist, was ohne weiteres Nichtigkeit des Vergleichs zur Folge gehabt hätte. Die Beklagte hat vor Vergleichsabschluß die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Mitschulderklärung des Klägers beantragt und ist bei diesen Anträgen auch nach Vergleichsabschluß verblieben, hat sich also der Scheidung auch weiterhin widersetzt. Selbst wenn sie nach der Verpflichtungserklärung des Klägers ihren Widerstand gegen die Scheidung der Ehe aufgegeben hätte, wäre der Vergleich nicht rechtsunwirksam gewesen. Es kann daher lediglich noch auf die Klärung der Frage ankommen, ob der Vergleich aus sonstigen Gründen unwirksam ist. Mit der in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Festlegung der Gleichberechtigung von Mann und Frau hat jeder Bürger, also auch die Frau, die Verpflichtung, seine Arbeitskraft dem Aufbau und der Erfüllung des Wirtschaftsplanes zur Verfügung zu stellen, und hat deshalb auch die gesellschaftliche Pflicht, einen Beruf auszuüben bzw. sich gegebenenfalls eine Berufsausbildung zu erwerben. Es würde daher einen Verstoß gegen diese gesellschaftliche Pflicht darstellen, wenn der geschiedenen Frau durch den Vergleich Geldmittel zur Verfügung gestellt würden, die ihren Lebensunterhalt gewährleisten, obwohl sie ihre Bedürfnisse mit den Erträgen einer ihrem Lebensalter, ihrem Gesundheitszustand und ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeit selbst decken könnte. Dies war und ist aber bei der Beklagten nicht der Fall. Wie aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 18. Mai 1950 eindeutig hervorgeht, litt sie damals an den Folgen einer Unterleibsentzündung und einer Senkung der Unterleibsorgane. Die hierdurch hervorgerufenen Beschwerden haben laut ärztlicher Bescheinigung des Dr. med. Sch. von der Kreispoliklinik P. vom 12. August 1953 auch jetzt noch bestanden. Abgesehen davon leidet die Beklagte wie die amtsärztliche Bescheinigung vom 19. August 1953 ergibt an ungenü- 311;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 311 (NJ DDR 1954, S. 311) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 311 (NJ DDR 1954, S. 311)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den in der zentralen Planvorgabe gestellten politisch-operativen Aufgaben wesentliche Seiten des Standes der Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit verallgemeinert und die Mitarbeiter aller Linien mit den Grundfragen der Arbeit im Operationsgebiet vertraut gemacht werden; entsprechend den Zuständigkeiten die Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objeküü y? Ä;. Die Methoden zur Gewinnung und Auswertung operativ bedeutsamer Informalionen Aktive Maßnahmen. Die Konspiration Entwicklung eines funktionstüchtigen Nctzes.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X