Neue Justiz 1954, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 309 (NJ DDR 1954, S. 309); Klägers behauptete, bei Anführung des Einkommens von 600 DM auch nur 100 DM begehrt hat. Die festgestellte Verringerung des Einkommens des Klägers hat also nach dem Angeführten eine Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen herbeizuführen. Hierbei sind auch die Kosten der Fahrt zur Arbeitsstelle und die durch den neuen, entfernten Arbeitsplatz erhöhten Lebenshaltungskosten, soweit sie nachgewiesen werden, zu berücksichtigen. Es ist nun weiter die Anführung in dem angefochtenen Urteil, diese Ausgabe würde durch den von der jetzigen Ehefrau des Klägers dem Haushalt beizusteuernden Betrag ausgeglichen, verfehlt. Das Kreisgericht geht hier von der an sich richtigen Auffassung aus, es entspreche der Gleichstellung der Frau, daß sie bei eigenem Einkommen mit einem ihrem Verdienst entsprechenden Teil zu den laufenden Haushaltskosten beizutragen verpflichtet sei; dabei könne dann, wenn sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt versorge, diese Leistung bei der Bemessung des von ihrem Einkommen dem Haushalt zuzuführenden Teiles ausgeglichen werden. Insoweit ist das Kreisgericht in Einklang mit der mehrfach ausgesprochenen Auffassung des Obersten Gerichts, daß bei Bestehen der Ehe in unserer Ordnung jeder der Ehegatten grundsätzlich zwar zum Unterhalt der Familie beizutragen hat, daß es ihm aber, solange die Ehegatten Zusammenleben, freisteht, ob er diesen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt in Geld, d. h. durch einen Teil seines Arbeitsverdienstes, oder aber durch die Tätigkeit im gemeinsamen Haushalt leisten will. In dem Falle, daß die Ehegattin durch ihre Berufstätigkeit zum gemeinsamen Haushalt beiträgt, hat der Ehemann die Ehefrau nicht zu unterhalten. Dies bedeutet, daß der Ehemann die Tatsache der Wiederverehelichung nicht zu seinen Gunsten im Sinne eines Anspruchs auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau geltend machen kann. Auf der anderen Seite kann aber die geschiedene Ehefrau nicht beanspruchen, daß die Ehefrau in irgendeiner Weise, auch nur hinsichtlich eines Teiles der Lebenshaltungskosten des Ehegatten, für diesen aufzukommen bzw. damit indirekt einen Beitrag zu der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber der geschiedenen Frau zu leisten hat. Gerade aber zu dem gegensätzlichen, falschen Ergebnis gelangt das Kreisgericht in seinem angefochtenen Urteil, indem es ausspricht, daß eine Mehrausgabe des Verklagten durch den von seiner jetzigen Ehefrau dem Haushalt beizusteuernden Betrag ausgeglichen sei. Schließlich hat das Kreisgericht zu Unrecht außer acht gelassen, daß die Verhältnisse sich auch insofern geändert haben, als der Kläger für ein Kind aus der zweiten Ehe zu sorgen hat. Das angefochtene Urteil war daher wegen Verletzung des § 323 ZPO in Verbindung mit Art. 7 und 30 der Verfassung aufzuheben, und zwar in dem Umfange, der sich aus der vom Generalstaatsanwalt vorgenommenen Einschränkung des Kassationsantrages ergibt. Hier sei noch bemerkt, daß die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht nur aus den im Urteil des Kreisgerichts angeführten sachlich-rechtlichen Gründen, sondern unter anderem auch deshalb gerechtfertigt ist, weil dieses Feststellungsbegehren auf eine Umgehung der Bestimmung des § 323 Abs. 3 ZPO hinausläuft, wonach eine Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen darf. Diese Bestimmung ist nach richtiger Rechtsansicht auch für die Abänderung von Verpflichtungen auf Unterhalt und sonstige wiederkehrende Leistungen, die nicht in einem Urteil ausgesprochen, sondern in einem gerichtlichen Vergleich (§ 323 Abs. 3 ZPO) übernommen worden sind, anzuwenden. Die Aufhebung des Urteils zieht die Zurückverweisung an das Kreisgericht in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO nach sich. § 331 Abs. 2 ZPO; §§ 1705 ff. BGB; Art. 7 und 35 der Verfassung; § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz. Ist das Gericht nach § 331 Abs. 2 ZPO in jedem Falle verpflichtet, das Klagvorbringen auf seine Schlüssigkeit zu prüfen, so erwächst ihm in familienrechtlichen Pro- zessen die Verpflichtung, die materiellen Voraussetzungen der Klaganspriiche mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen. OG, Urt. vom 2. März 1954 1 Zz 147/53. Der Verklagte hat nach der Geburt des Klägers, der am 11. Februar 1945 außer der Ehe geboren wurde, in öffentlicher Urkunde seine Vaterschaft anerkannt. Wegen der Unterhaltsansprüche des Klägers schlossen die Parteien am 5. Mai 1947 einen vormundschaftsgerichtlich genehmigten Abfindungsvertrag, nach dem der Verklagte an das Stadtjugendamt Bad K. (Westdeutschland) als Amtsvormund des Klägers zur Abfindung aller Unterhaltsansprüche des Klägers 4000 EM zahlte. Im § 5 des Vertrages wird bestimmt, daß der Vertrag unter Vorbehalt der Ansprüche geschlossen werde, die sich „aus einer etwaigen Goldwertfestsetzung“ ergeben könnten. Am 11. August 1952 erhob der in Westdeutschland lebende Kläger vor dem Amtsgericht N. Klage mit dem Anträge, den Verklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger a) als rückständigen Unterhalt 1346 DM, b) als laufenden Unterhalt vom 11. November 1952 bis zum 10. Februar 1961 jeweüs vierteljährlich im voraus 105 DM zu zahlen. Der Kläger trägt hierzu vor, daß der Abfindungsbetrag, soweit er nicht in monatlichen Beträgen der Kindesmutter vor der Währungsreform zugegangen sei, im Verhältnis 10 :1 abgewertet worden sei. Aus § 5 des Vertrages ergebe sich, daß die Unterhaltspflicht des Verklagten nicht endgültig erlöschen sollte. Der Verklagte sei deshalb verpflichtet, die Unterhaltszahlungen an den Kläger wieder aufzunehmen, und zwar für die Zeit vom 11. Mai 1949 bis 10. November 1950 in Höhe von 90 DM vierteljährlich und für die Zeit vom 11. November 1950 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers in Höhe von vierteljährlich 105 DM. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1952 hat der Kläger beantragt, den trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienenen Verklagten antragsgemäß zu verurteilen, zumindest aber „Teilurteil“ zu erlassen. Das Kreisgericht N. hat daraufhin Versäumnisurteil gegen den Verklagten erlassen und ihn verurteilt, an den Kläger a) als rückständigen Unterhalt 1266 DM, b) als laufenden Unterhalt ab 11. November 1952 bis 10. Februar 1961 jeweils vierteljährlich im voraus 90 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem im wesentlichen die mangelnde Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch das Gericht gerügt wird. Aus den Gründen; Der Antrag hatte Erfolg. Der Tenor des Versäumnisurteils läßt erkennen, daß das Kreisgericht bei seiner Entscheidung die Bestimmungen des § 331 ZPO nicht ausreichend beachtet hat. Es hat nicht nach dem Antrag des Klägers erkannt, hat aber auch die Mehrforderung des Klägers nicht abgewiesen. Es hat auch das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht daraufhin überprüft, ob es den Klaganspruch rechtfertigt. § 331 Abs. 2 ZPO bestimmt aber, daß bei Säumnis des Verklagten nach dem Klagan-trage zu erkennen ist, soweit das mündliche Vorbringen des Klägers diesen rechtfertigt; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen. Ist das Gericht nach dieser Bestimmung in jedem Falle verpflichtet, das Klagvorbringen sorgfältig auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen, so erwächst ihm bei familienrechtlichen Prozessen, insbesondere bei Unterhaltsklagen, an deren gewissenhafter Durchführung ein erhöhtes gesellschaftliches Interesse besteht, die Verpflichtung, mit besonderer Sorgfalt die materiellen Voraussetzungen der Klagansprüche zu überprüfen. Dabei ist zu beachten, daß die Bestimmungen der §§ 1705 bis 1718 BGB durch Art. 7 und 33 der Verfassung und § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 einen neuen Inhalt bekommen haben. Nach § 17 Abs. 2 des letztgenannten Gesetzes richtet sich der Unterhalt, den die Mutter für das nichteheliche Kind zu beanspruchen hat, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Im vorliegenden Falle hätte also sowohl die wirtschaftliche Lage der Kindesmutter als auch die des außerehelichen Vaters schon in der Klagschrift soweit dargelegt werden müssen, daß das Gericht in der Lage war, im Falle des Säumnisses des Verklagten die Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 Abs. 2 ZPO mit ausreichender Sicherheit vorzunehmen. In der Klagschrift fehlt jede Angabe über den Beruf der Kindesmutter. Auch auf seiten des Verklagten ist dessen Berufstätigkeit mit der Bezeichnung „Landwirt“ nur so allgemein umschrieben worden, daß sich daraus kein Urteil über die wirklichen Lebens- und Erwerbsverhältnisse des Verklagten gewinnen läßt. Diese Mängel mußte das Kreisgericht erkennen und hätte deshalb in dieser Lage des Rechtsstreits ein Versäumnisurteil gegen den Verklagten nicht erlassen 309;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 309 (NJ DDR 1954, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 309 (NJ DDR 1954, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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