Neue Justiz 1954, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 306 (NJ DDR 1954, S. 306); der Formulierung des oben angeführten Urteils hervor, wonach die Unterhaltsleistung der Frau, sofern sie nicht selbst erwerbstätig ist, in der Arbeit im Hauswesen bestehen wird. Diese Entscheidung gibt jedoch insofern zu Mißverständnissen Anlaß, als in ihr nicht zum Ausdruck kommt, daß der Ehemann nicht einseitig durch seinen Weggang aus der Familie bestimmen kann, daß die Frau nunmehr verpflichtet ist, sofort ins Berufsleben einzutreten, ebenso wie bei gemeinsamer Eheführung eine derartige Entscheidung nicht vom Ehemann allein getroffen werden kann. Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß im Falle des Getrenntlebens jeder Ehegatte durch eigene Erwerbstätigkeit für sich sorgt, sondern Ausgangspunkt muß die staatlich sanktionierte gegenseitige Verpflichtung zum Unterhalt sein. Diese Verpflichtung kann nicht durch das einseitige Verhalten eines Partners in Fortfall kommen. Vielmehr muß in jedem Falle genau geprüft werden, ob, wann und unter welchen Umständen die getrennt lebende Ehefrau die Verpflichtung hat, einen Beruf zu ergreifen, wenn anders sich nicht die einseitige Lösung der Ehe durch Weggang des Ehemannes zu einer Katastrophe für die Familie auswirken soll. Dabei müssen wirklich alle Umstände des Einzelfalles eingehend untersucht werden. Es geht einfach nicht an, aus der bloßen Feststellung, daß die klagende Ehefrau arbeitsfähig ist, den Schluß zu ziehen, daß ihr deshalb auch zugemutet werden könne, ihren Unterhalt allein zu verdienen. In dem zuletzt angeführten Urteil des Obersten Gerichts ist die Frage der Zumutbarkeit übrigens auch Gegenstand der Prüfung gewesen. In unseren Urteilen muß zum Ausdruck kommen, daß wir es mit der Sorge um den Menschen ernst meinen. Wir dürfen nicht vergessen, daß es für eine Frau, die während der Ehe nur die Familie versorgt hat, eine große Umstellung bedeutet, trotz der meist weitergehenden Sorge für die Kinder erwerbstätig zu werden. Das kann ihr nur zugemutet werden, wenn eine gute Unterbringungsmöglichkeit für die Kinder und eine zumutbare Beschäftigung für sie selbst vorhanden ist. Gerade um der Frau den Übergang ins Erwerbsleben zu erleichtern und ihr damit mittelbar auch zu helfen, über die Trennung hinwegzukommen, kann das Gericht nicht umhin, sich sehr genau mit den jeweils gegebenen Möglichkeiten zu beschäftigen; das Gericht muß einigermaßen die örtliche Lage wie auch die Möglichkeiten der Berufausübung an einem anderen Orte prüfen, und 'zwar immer unter Berücksichtigung dessen, was von den Parteien verlangt werden kann. Es ist wohl klar, daß das Gericht damit nicht die Rolle der Arbeitsvermittlung übernimmt, aber jeder Richter sollte davon ausgehen, daß sein Urteil eine Hilfe für die Parteien sein muß, sich besser im Leben zurechtzuflnden. Das gilt insbesondere dann, wenn es um Fragen der Gleichberechtigung der Frau geht. Wir dürfen nicht davon ausgehen, daß jede Frau die großen Möglichkeiten, die unser Staat ihr gewährt, begreift und daß sie bereit ist, mit Schwierigkeiten zu kämpfen, um sich selbst und die Gesellschaft weiter-e.ntwickeln zu können. Ohne der Entscheidung des Gerichts im Einzelfalle vorgreifen zu wollen, kann doch so viel gesagt werden, daß eine Verpflichtung der verlassenen Ehefrauen, unverzüglich ins Berufsleben einzutreten, nicht besteht. Es muß auf jeden Fall feststehen, daß die Trennung nicht nur einer vorübergehenden Laune entspringt, und es muß eine nicht zu kurz bemessene Zeitspanne für die äußere und innere Umstellung der klagenden Ehefrau gewährt werden. Bejaht das Gericht hingegen die Verpflichtung des Ehemannes zum weiteren Unterhalt der Ehefrau, dann hat das zur Folge, daß die Ehefrau auch an der wirtschaftlichen Besserstellung des Mannes teilnimmt, da die Ehe nicht geschieden ist. Wie auch immer die Entscheidung des Gerichts aus-fallen möge, immer müssen die Parteien die Überzeugung haben, daß das Gericht sich eingehend mit ihrer Lage beschäftigt hat Aus jedem Unterhaltsurteil insbesondere muß erkennbar sein, daß das Gericht sich Gedanken darüber gemacht hat, wie sich die materielle Lage der Parteien nach dem Urteil gestaltet. Solche von großer Verantwortung getragenen Entscheidungen werden auch das Verständnis der davon betroffenen Frauen finden. Sie werden sich nicht vor den Kopf gestoßen fühlen, sondern Vertrauen zu ihren Staatsorganen gewinnen, eine Aufgabe, die der IV. Parteitag der SED mit aller Eindringlichkeit gestellt hat. LINDA ANSORG, Oberrichter am Kammergericht Nochmals zur Frage: Vertretung im Unterhaltsprozeß i Der von Nathan in NJ 1954 S. 139 vertretenen Auffassung, daß dem außerehelichen Kind auch in der Berufungsinstanz nur in rechtlich oder tatsächlich besonders schwierigen Fällen, also gemäß § 116 ZPO in Verb, mit § 39 RAO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, kann ich nicht zustimmen. Nathan und auch Hofmann in NJ 1954 S. 139 gehen von der falschen Voraussetzung aus, daß der Rat des Kreises der gesetzliche Vertreter des außerehelichen Kindes im Unterhaltsprozeß ist. Nathan führt wörtlich aus: „Richtig ist zwar, daß für die Anwendung des § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf die Person des gesetzlichen Vertreters der Partei, hier des Rates des Kreises, abzustellen und danach zu fragen ist, ob für diesen Anwaltszwang besteht.“ Gesetzlicher Vertreter des außerehelichen Kindes ist die Kindesmutter (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950). Die der Kindesmutter durch dieses Gesetz eingeräumten Rechte dürfen nicht durch die Einsetzung eines Vormundes geschmälert werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes vom 27. September 1950 soll die untere Verwaltungsbehörde im Unterhaltsprozeß als Beistand tätig werden. Die untere Verwaltungsbehörde (Rat des Kreises Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung) soll also die Kindesmutter unterstützen und ihr helfen. Sie wird dadurch nicht zum gesetzlichen Vertreter des außerehelichen Kindes im Unterhaltsprozeß. Gesetzlicher Vertreter bleibt auch im Unterhaltsprozeß die Kindesmutter. Dies wird auch in der Rundverfügung des Ministers der Justiz Nr. 2/54 vom 24. Dezember 1953 mit eingehender Begründung ausdrücklich festgestellt. Für die Anwendung des § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist also nicht auf den Rat des Kreises, sondern auf die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin abzustellen. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich auch das außereheliche Kind, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der einstweiligen Kostenbefreiung vorliegen im Anwaltsprozeß Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat. Die Gerichte und die Referate Jugendhilfe und Heimerziehung werden die Kindesmütter darüber aufzuklären haben, daß die Referate Jugendhilfe und Heimerziehung berechtigt sind, auch in der zweiten Instanz als Beistand tätig zu werden und deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Es geht aber nicht an, daß sich die Kindesmutter auch in rechtlich oder tatsächlich nicht schwierigen Fällen von dem Referat Jugendhilfe und Heimerziehung vertreten lassen muß. Der Kindesmutter soll durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes vom 27. September 1950 geholfen werden. Genauso wie die Kindesmutter in der ersten Instanz nicht gezwungen werden kann, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen, sondern es durchaus möglich ist, daß sie ihr Kind allein vertritt, kann dies auch in der zweiten Instanz nicht erfolgen. Wenn sich die Kindesmutter in der zweiten Instanz aus irgendeinem Grunde, sei es, daß sie mit der Prozeßführung des Rates des Kreises in der ersten Instanz nicht zufrieden war oder daß sie dem zuständigen Sachbearbeiter des Referates Jugendhilfe und Heimerziehung nicht die Prozeßvertretung anvertrauen will, sich nicht des Beistands dieses Referates bedienen möchte (das werden natürlich nur Ausnahmen sein), dann muß dem außerehelichen Kinde und der Kindesmutter, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die einstweilige Kostenbefreiung vorliegen, ein Rechtsanwalt gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO beigeordnet werden, denn das außereheliche Kind kann nicht schlechter gestellt werden als jede andere arme Partei, die diesen Anspruch auch hat. 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 306 (NJ DDR 1954, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 306 (NJ DDR 1954, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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