Neue Justiz 1954, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 299 (NJ DDR 1954, S. 299); Pfennig aus der werktätigen Bevölkerung herauszuholen. Daß § 10 GKG gegenüber den vom OLG Celle herangezogenen Vorschriften die Spezialnorm bildet und daß gerade nach' der formalen bürgerlichen Gesetzlichkeit die Spezialnorm gegenüber der „lex generalis“ stets den Vorrang hat, wird geflissentlich übersehen. Auch das ist ein Beispiel dafür, daß sich die Bourgeoisie von „der von ihr geschaffenen und ihr nunmehr lästig gewordenen Gesetzlichkeit“6) zu befreien sucht. Die Entscheidung des OLG Celle richtet sich von selbst und bedarf deshalb wohl keiner weiteren Kritik; sie hat auch bei fortschrittlichen westdeutschen Juristen Bedenken erregt7). Die gegenteilige Ansicht, daß bei Unterhaltsprozessen die rückständigen Bezüge dem Kostenwert nicht zugeschlagen werden, ist seit dem grundsätzlichen Urteil des Obersten Gerichts Gemeingut unserer Rechtsprechung geworden. Die beiden Entscheidungen des OLG Celle bestätigen erneut die Erkenntnis, daß es sich beim Kostenrecht scheinbar um eine rein technische Norm handelt, daß es aber in Wirklichkeit ebenso Klassencharakter hat wie andere Rechtsgebiete, bei denen dies leichter zu erkennen ist. Die Entscheidungen geben deshalb Veranlassung, sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Aufgaben das Kostenrecht des Zivilprozesses in unserem Staat der Arbeiter und Bauern im Gegensatz zum bürgerlichen Staate zu erfüllen hat. I 1. Das Prozeßkostenrecht ist ein Teil des Finanzrechts. Die bürgerliche Literatur bezeichnet die Gerichtskosten gelegentlich sogar als „Justizsteuer“8) und will damit sagen, daß es sich um Abgaben handelt, die für die „Inanspruchnahme staatlicher Tätigkeit, aber nicht als Gegenleistung“9) auf gewendet werden; es liegt also keine echte Gebühr vor. Diese Justizsteuer wird ähnlich wie z. B. die Grunderwerbssteuer anläßlich eines bestimmten Vorgangs erhoben, stellt aber keine Bezahlung für die Mitwirkung des Staates bei diesem Vorgang dar. Die Erträgnisse dieser „Justizsteuer“ fließen unmittelbar in den staatlichen Haushalt, welcher der Neuverteilung des Volkseinkommens im Interesse der jeweils herrschenden Klasse dient. Das geltende .Gerichtskostengesetz stammt aus der vorimperialistischen kapitalistischen Periode und wurde im Zeitalter des Imperialismus mehrfach, besonders im Jahre 1927, den neuen Bedürfnissen an-angepaßt. Auch damals flössen die Gerichtskosten in den Haushalt und trugen damit zur Neuverteilung des Volkseinkommens im Sinne der monopolkapitalistischen Ordnung bei. Zahlreiche Abgabengesetze aus der kapitalistischen Periode gelten trotz der völlig veränderten Verhältnisse ganz oder teilweise formal weiter. Sie haben aber einen neuen Inhalt erhalten, indem die durch diese Gesetze festgelegten Abgaben nunmehr dem Aufbau unseres Staates der Arbeiter und Bauern dienen und dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus zum Durchbruch verhelfen. Zu diesen alten Normen mit neuem Inhalt gehört auch das GKG. Etwas anders liegen die Dinge bei den außergerichtlichen Kosten, die im wesentlichen die Gebühren der Rechtsanwälte umfassen. Diese Kosten flössen niemals in den Staatshaushalt; sie sind keine „Justizsteuer". Im kapitalistischen Staat waren die Rechtsanwälte in ihrer Mehrheit durchaus nicht in ihrer Gesamtheit treue Diener der Bourgeoisie. Insofern stellten die Rechtsanwaltsgebühren das Entgelt für die „Lieferung“ juristischen Rates und juristischer Ideen zur Unterstützung der Kapitalisten bei der Ausbeutung der Werktätigen dar. Dieses Entgelt machte oft einen ganz erheblichen Anteil des Mehrwerts aus und sollte der „standesgemäßen Versorgung“ der Rechtsanwälte dienen. In unserem Staat der Arbeiter und Bauern ist es dagegen in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwälte, ®) Lenin, Band XVI, S. 284 (russ.). 7) Breithaupt, Nach welchem Streitwert sind die.Kosten für Unterhaltsklagen zu bewerten?, JZ 1952 S. 408. 8) Baumbach, Die Reichskostengesetze, Ausgabe 1933, S. 1. 9) Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechtes, München 1951, S. 329. insbesondere der Rechtsanwaltskollegien, die Interessen des gesellschaftlichen Eigentums und unserer Werktätigen zu wahren. Dafür steht ihnen eine ihrer Leistung und dem Interesse des Klienten entsprechende Entlohnung zu. Der Zweck der Rechtsanwaltsgebühren hat sich also gleichfalls geändert, die alten übernommenen Formen haben auch hier einen neuen Inhalt bekommen. 2. Das Kostenrecht des Zivilprozesses ist aber gleichzeitig, auch ein Teil des Zivilprozeßrechts. Davon allein soll in folgendem die Rede sein. Schrifttum und Rechtsprechung ringen sich immer folgerichtiger zu der Ansicht durch, daß das Ziel unseres Zivilprozesses die Ermittlung der objektiven Wahrheit ist, daß auch im Zivilprozeß ein der wirklichen Sachlage völlig entsprechender, vollständiger Tatbestand der Entscheidung zugrunde gelegt werden muß10 * S.). Wenn das Kostenrecht zur Erreichung dieses Zieles auch nicht viel beitragen kann, so muß dennoch von ihm gefordert werden, daß es die Erreichung dieses Zieles nicht geradezu verhindert oder unbillig erschwert. Die Bourgeoisie stellt an ihr Kostenrecht keine derartige Forderung. Die strenge Beachtung der Verhandlungsmaxime und die damit verbundene Beschränkung auf die Ermittlung einer sogenannten „formellen“ Wahrheit, die tatsächlich der Wirklichkeit häufig völlig widerspricht, ist im Interesse der Bourgeoisie gelegen und daher ein unabdingbares Prinzip des bürgerlichen Prozesses. Daher genügt es meist, wenn das Kostenrecht diesem Prozeßziel dient. Gelegentlich ging es allerdings sogar darüber hinaus, denn es enthielt Vorschriften, die in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung geradezu prohibitiv wirkten, d. h. sie dienten dazu, den ökonomisch Schwachen von der Klageerhebung oder wenigstens von der Fortsetzung eines Prozesses abzuhalten und so jede richterliche Feststellung des Tatbestandes im Interesse der Bourgeoisie zu verhindern. Wie bereits erwähnt, gelten fast alle Vorschriften des Kostenrechts weiter, und es ist daher zu untersuchen, ob das Kostenrecht unter den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen im gleichen Sinne wirkt oder nicht. II 1. Besonders auffällig an unserem Kostenrecht ist es, daß der Tarif des GKG und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO) im Gegensatz zu den meisten andern Abgaben nicht progressiv, sondern degressiv gestaffelt ist, d. h. je höher der Streitwert, desto niedriger die prozentuale relative Kostenbelastung. So beträgt z. B. nach GKG die einfache Gebühr bei einem Streitwert von 20 DM = 2 DM, bei einem Streitwert von 1 000 000 DM = 5080 DM. Im ersten Falle beträgt die Belastung 10%, im zweiten Falle 0,5°/o. Noch krasser liegen die Dinge beim Rechtsanwaltstarif. Bei dem gleichen Beispiel ergibt sich ein Verhältnis von 2 zu 2905 oder von 10% zu 0,3°/o. Während für die meisten übrigen Steuern die „Steuergerechtigkeit“ durch progressive Sätze wenigstens vorgetäuscht wurde, ließ man hier ganz offen die große Masse, die kleinere und mittlere Prozesse führte, die großen Sachen des Monopolkapitals mitfinanzieren. Es kommt noch hinzu, daß gerade die relativ hohen Kosten der kleinen und mittleren Prozesse hervorragend dazu geeignet waren, den ökonomisch Schwachen von der Prozeßführung überhaupt abzuhalten oder ihn bald prozeßmüde zu machen. 2. Das bürgerliche Armenrecht ist demgegenüber eine völlig unzureichende Abhilfe. Für werktätige Bauern, Handwerker und kleine Warenproduzenten war es durchaus nicht leicht, glaubhaft zu machen, daß sie die Prozeßkosten ohne Gefährdung ihres nötigen Unterhalts nicht aufbringen können; jedenfalls wurde ein sehr strenger Maßstab angelegt. Außerdem wurde der Prozeß sehr häufig, insbesondere in mißbräuchlicher Anwendung der Vorschrift des § 118 a Abs. 1 Satz 4 ZPO11) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung des gesamten Richterkollegiums im Armenrechtsverfahren durch einen beauftragten Richter 10) Rothschild/Hlntze, Zur Bedeutung des § 139 ZPO, NJ 1953 S. 641. n) Zur Handhabung des § 118a ZPO im kapitalistischen Staat siehe Artzt, Die Erhebung der Klage zu Protokoll des Richters als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips des deutschen Zivilprozesses, NJ 1954 S. 132. 299;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 299 (NJ DDR 1954, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 299 (NJ DDR 1954, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel vom Typ Mehrzweck, Die Praxis hat bewiesen, daß sich diese Typen besonders gut eignen, da für Außenstehende nicht nur schlecht erkennbar ist, daß es sich um die richtigen Treffpartner handelt. Vom operativen Mitarbeiter, Instrukteur Residenten geht die Initiative zur Bekanntgabe des Erkennungszeichens aus. Der Treffort wird von den Treffpart-nern in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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