Neue Justiz 1954, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 297 (NJ DDR 1954, S. 297); jetzt in erfreulichem Maße zutage tretende Bereitschaft der Bürger unseres Staates der Arbeiter und Bauern, sich an gesellschaftlich notwendigen Arbeiten zu beteiligen und unsere Staatsmacht jederzeit zu verteidigen, noch weiter zu erhöhen. Die guten Erfahrungen, die mit der „innerbetrieblichen“ Regelung von Arbeitsstreitigkeiten, d. h. mit der Schlichtung solcher Streitigkeiten durch die betrieblichen Arbeitskonfliktkommissionen gemacht worden sind, haben schon in der Verordnung über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen vom 23. Juli 1953 dazu geführt, für Arbeitsstreitigkeiten mit Angehörigen der Intelligenz ein entsprechendes Schiedsverfahren vorzusehen. Durch die zweite Durchführungsbestimmung zu der genannten Verordnung, betreffend Schiedsstelle zur Regelung von Streitfällen aus Einzelverträgen vom 1. Februar 1954 (GBl. S. 132) wird nunmehr dieses Verfahren näher geregelt und mit einer Verfahrensordnung ausgestattet. Das Verfahren vor der beim Ministerium der Arbeit bestehenden Schiedsstelle ähnelt in allen wesentlichen Punkten dem Verfahren vor der Konfliktkommission, insbesondere darin, daß der Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung durch Klage beim Arbeitsgericht angefoch-ten werden kann; entsprechend der Bedeutung der Einzelverträge ist die zuständige Instanz hier aber nicht, wie im Konfliktverfahren, das Kreisarbeitsgericht, sondern das Bezirksarbeitsgericht. Auch in der Besetzung unterscheidet sich die Schiedsstelle grundsätzlich von der Arbeitskonfliktkommission insofern, als in ihr keine Angehörigen des in Frage kommenden Betriebes vertreten sind, die Schiedsstelle vielmehr mit je einem Vertreter des Ministeriums für Arbeit, des Ministerium der Finanzen, des Förderungsausschusses und des Bundesvorstandes des FDGB besetzt ist. Wie bereits angedeutet, war die gesetzgeberische Tätigkeit in der Berichtsperiode besonders lebhaft auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens. Das ökonomische Gesetz der unbedingten Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit dem Stande der Produktivkräfte erfordert die Entwicklung zum genossenschaftlichen Betriebe nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch auf dem Gebiet der Binnenfischereiwirtschaft, während die Seefischerei entsprechend ihren besonderen Produktionsbedingungen mehr für die Ausübung in Fischereikombinaten, also in der Form des staatlichen Eigentums, geeignet ist. Die Bewegung zur Bildung von Produktionsgenossenschaften ist unter den werktätigen Fischern schon seit längerer Zeit im Gange; die Regierung hat dieser Bewegung nunmehr durch die Bekanntmachung des Musterstatuts der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer vom 14. Januar 1954 (GBl. S. 117) Rechnung getragen. Nach dem Musterstatut bringen die Genossen bei Eintritt in die Produktionsgenossenschaft die ihnen zustehenden bzw. von ihnen gepachteten Fischereirechte ein, von denen die ersteren, ebenso wie es bei dem eingebrachten Grund und Boden der LPG der Fall ist, nach der etwas ungenauen Formulierung des Statuts „Eigentum des .Fischers“ bleiben. Das im Eigentum des in die Genossenschaft eintretenden Fischers befindliche Fischereigerät einschließlich der Fahrzeuge und anderen für die Fischereiwirtschaft notwendigen Einrichtungen werden der Genossenschaft zum Schätzungswert verkauft und im Laufe von höchstens zehn Jahren abgezahlt; diese Regelung entspricht also der ähnlichen Regelung bei den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom Typ III. Auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaft, der Pflichten der Genossenschaft und ihrer Mitglieder, sowie der Arbeitsorganisation und Verwaltung ist das Statut dem LPG-Statut soweit angeglichen, als es die Verschiedenheit der jeweiligen Produktion zuläßt; bemerkenswert ist, daß jedes Mitglied jährlich in der Regel mindestens 200 Arbeitseinheiten zu leisten hat. Während also diese Fischereigenossenschaften in Struktur und Bestimmung den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften weitgehend ähneln, erhält mit der Bekanntmachung des Musterstatuts für eine Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft vom 4. März 1954 (GBl. S. 256) ein gänzlich neuer Typ einer sozialistischen Genossenschaft die staatliche Anerkennung. Die Woh- nungsbaugenossenschaft steht, was die Bedeutung der Mitgliedschaft für die wirtschaftliche Existenz des einzelnen Genossen betrifft, etwa in der Mitte zwischen den bei uns bisher existierenden sozialistischen Genossenschaften, den Konsum- und bäuerlichen Handelsgenossenschaften einerseits und den Produktionsgenossenschaften andererseits. Der Grad der wirtschaftlichen Verknüpfung des Genossen mit der Genossenschaft ist bei der Konsumgenossenschaft Geschäftsanteil: 50 DM verhältnismäßig gering, dagegen bei den Produktionsgenossenschaften umfassend, insofern dort der Genosse mehr oder weniger seine gesamten.wirtschaftlichen Potenzen, Vermögen und Arbeitskraft, mit der Genossenschaft verknüpft; bei der dazwischenstehenden Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft zeigt die recht beträchtliche Höhe des Geschäftsanteils 2500 DM an, daß zwar nicht die gesamte wirtschaftliche Existenz des Genossen mit der Genossenschaft verbunden, aber eine lebenswichtige Teilfrage seiner Existenz durch die Verbindung mit der Genossenschaft gelöst wird: die Frage nach der Beschaffung einer guten und billigen Wohnung. Daß es sich, unabhängig von diesen äußeren Unterschieden, bei allen erwähnten Genossenschaften um eine Form des Zusammenschlusses handelt, die im hohen Maße der Verwirklichung des Grundgesetzes des Sozialismus dient, braucht für unsere Leser nicht besonders betont zu werden. Ausweislich des Musterstatuts werden die neuen Genossenschaften jeweils für die Werktätigen eines oder mehrerer Betriebe gegründet; ihre Mittel werden durch die genannten Geschäftsanteile zahlbar nach einer anfänglichen Anzahlung von mindestens 300 DM in monatlichen Raten von mindestens 30 DM , durch Beteiligung der Genossen an den Bauarbeiten und durch staatliche unverzinsliche Kredite aufgebracht, die nach der schon oben behandelten Verordnung über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaues vom 4. März 1954 bis zu 80 Prozent der Baukosten für die jeweils in Bau befindlichen Gebäude betragen können. Auch hier entstehen keine Aufwendungen für die Beschaffung von Bauland: ebenso wie an die Erbauer von Einfamilienhäusern wird hier an die Genossenschaft für ihre eine größere Zahl von Wohnungen enthaltenden Häuser ein Nutzungsrecht an geeignetem volkseigenen Grund und Boden verliehen; das Gebäude wird als genossenschaftliches Eigentum auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen und kann gesondert belastet werden. Das wirtschaftlich ausschlaggebende Recht des' Genossen aus der Mitgliedschaft ist natürlich sein Anspruch auf Zuteilung und Nutzung einer Wohnung nach Maßgabe des Statuts. Der Rang bei der Wohnungszuteilung richtet sich nach der Reihenfolge des Eintritts in die Genossenschaft und den „Leistungen des Mitgliedes für die Genossenschaft“ (III, 1 des Statuts); der jährliche Wohnungsverteilungsplan wird von der Vollversammlung als dem höchsten Genossenschaftsorgan beschlossen. Die Wohnungen in den genossenschaftseigenen Häusern dürfen nur an Mitglieder vergeben werden, mit der Aufkündigung der Mitgliedschaft geht also auch der Anspruch auf die Wohnung verloren (III, 3). Das Nutzungsentgelt wird „nach dem Prinzip der Rentabilität der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft festgelegt“ und kann durch die Vollversammlung entsprechend den Eigenleistungen der Genossen differenziert werden (III, 2). Leider spricht in diesem Zusammenhänge das Statut, das an anderen Stellen richtig die Ausdrücke „Verteilung“ oder „Vergebung“ der Wohnung oder „zur Nutzung überlassenes genossenschaftliches Eigentum“ gebraucht, an mehreren Stellen von „Vermietung" und „Miete“ und wirft damit unnötigerweise die Frage auf, ob nicht der Inhaber einer solchen Wohnung auch im Falle des Austritts oder Ausschlusses aus der Genossenschaft Mieterschutz genießt. Tatsächlich ist hier m. E. nicht ein Mietsverhältnis, sondern das genossenschaftliche Mitgliedschaftsrecht die Rechtsgrundlage der Wohnungsnutzung, so daß ein Mieterschutz, der der Zweckbestimmung des genossenschaftlichen Wohnungsbaues entgegenstehen würde, nicht in Frage kommt. Schließt man sich dieser Auffassung nicht an, so wäre für den Ausschluß des Mieterschutzes noch ein entsprechender Gesetzgebungsakt erforderlich, der die Frage dann am besten nach dem Vorgänge der Verordnung über 297;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 297 (NJ DDR 1954, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 297 (NJ DDR 1954, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Wer-ist-Wer-Informationen in Form von Mederschriften die Beschuldigten exakt inhaltlich zu orientieren. Erneut wurden die Möglichkeiten der Linie genutzt, zur qualitativen und quantitativen Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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