Neue Justiz 1954, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 295 (NJ DDR 1954, S. 295); Baukosten kann aber der Beitrag des Werktätigen auch in eigener Arbeitsleistung oder „Gemeinschaftshilfe am , Bau“ bestehen. Die Verordnung ermöglicht Kreditgewährung bis zu 75 Prozent der Baukosten, wenn der Bauwillige mindestens die restlichen 25 Prozent in Geld oder Arbeit zum Bau beisteuert; dabei ist die Errichtung von Einfamilienhäusern mit einem Gesamtbauwert von höchstens 35 000 DM ins Auge gefaßt. Je nach der Höhe der Baukosten beträgt der Tilgungssatz 2 Prozent bis 3V2 Prozent derselben; für ein Haus, zu dessen Errichtung beispielsweise 25 000 DM verwendet worden sind, würde sich die Amortisation auf 625 DM jährlich belaufen, d. h. der Werktätige hätte an Stelle seiner früheren Mietzahlungen monatlich 52 DM aufzuwenden, bis nach Beendigung der Amortisation das Haus sein unbelastetes persönliches Eigentum ist. Um die entstehenden Kosten nicht mehr als unbedingt notwendig zu erhöhen, muß natürlich die Aufwendung von Kosten für Bauland möglichst vermieden werden und daher sieht die Verordnung und das ist das grundsätzlich Neue vor, daß für diese Eigenheime nach Möglichkeit volkseigenes Bauland zur unentgeltlichen und unbefristeten Nutzung zur Verfügung zu stellen ist. Hieraus ergibt sich die oben erwähnte zivilrechtliche Problematik: das Bauland als Volkseigentum kann natürlich den Werktätigen nicht zu Eigentum übertragen werden, andererseits war bekanntlich bisher nach den Bestimmungen der §§ 93, 94 BGB ein getrenntes Eigentum am Boden und an dem darauf erbauten Hause nicht möglich. Wenn also der Werktätige auf volkseigenem Grund und Boden wirklich ein „Eigenheim“ erwerben und damit ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung des Grundgesetzes des Sozialismus getan werden sollte, so war hierfür, wie in dieser Zeitschrift vor einiger Zeit von Eggers-Lorenz näher dargelegt wurde4), eine neue gesetzliche Regelung erforderlich. Diese Regelung enthält § 13 der neuen Verordnung, wonach die nach dieser Verordnung errichteten Eigenheime frei vererbliches und verkäufliches persönliches Eigentum des Werktätigen werden; allerdings bedarf der Verkauf der Genehmigung durch den Rat des Kreises. Eine Zwangsvollstreckung seitens privater Gläubiger in das Eigenheim ist nicht zulässig, eine Bestimmung, die sich ohne weiteres aus der Zweckgebundenheit dieser Wohnungsbauten erklärt. Bemerkenswert ist, daß hier erstmalig in unserer Gesetzgebung die Kategorie „persönliches Eigentum“ in Verbindung mit der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erscheint. Die Verordnung bestimmt weiter, daß, ähnlich, wie es bei den früheren Erbbaugrundstücken der Fall war, für das Haus ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen ist, und erklärt ausdrücklich auch die hypothekarische Belastung des Hauses zugunsten volkseigener Kreditinstitute für zulässig; diese Vorschrift hat ihre besondere Bedeutung für die Zeit nach der Amortisierung der Baukosten, die ebenfalls durch Hypotheken gesichert werden. Die Überlassung von volkseigenem Bauland zur unentgeltlichen und unbefristeten Nutzung widerspricht an sich nicht der Vorschrift des Artikels 28 der Verfassung, da sie als „Veräußerung und Belastung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht aufzufassen ist; um jedoch in der wichtigen Frage der Verfügung über Volkseigentum keinerlei Unklarheiten zu lassen, wird durch das von der Volkskammer am 22. April 1954 verabschiedete Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. S. 445) die unentgeltliche Verleihung eines Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken für Zwecke des Baus von Arbeiterwohnungen ausdrücklich für zulässig erklärt. Der weitere Inhalt der Verordnung vom 4. März 1954 ist der finanziellen Förderung der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften gewidmet, über die im Zusammenhang mit der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens noch zu sprechen sein wird. Finanzpolitische Erwägungen, nämlich das Bestreben, gehortete Noten wieder dem Geldumlauf zuzuführen, waren der Anlaß für die Verordnung über die Einfüh- rung des Inhabersparbuches vom 4. Februar 1954 (GBl. S. 224), die ebenfalls eine bedeutsame Neuerung auf zivilrechtlichem Gebiet bringt. Mit ihr erhält das bisher als „hinkendes Inhaberpapier“ bekannte Sparkassenbuch die Möglichkeit, zum echten Inhaberpapier zu werden, falls die Ausstellung eines „Inhabersparbuches“ vereinbart wird. Das bedeutet, daß bei solchen Sparkassenverträgen nunmehr im Gegensatz zu § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB der Inhaber des Sparbuchs gegen dessen Vorlage (sowie gegen Vorlage einer zu seinem eigenen Schutz gegen Diebstahl dienenden Sicherungskarte oder Angabe eines vereinbarten Kennworts) die Auszahlung zu fordern berechtigt ist, ohne daß die Sparkasse eine weitere Legitimation hinsichtlich seines Gläubigerrechts, insbesondere der Übereinstimmung seines Namens mit dem im Sparbuch erscheinenden Namen verlangen kann; nach dem bisherigen Rechtszustande war sie zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt (daher „hinkend“), eine solche Legitimation zu fordern. Der hierin liegende Anreiz, gehortetes Geld zur Sparkasse zu bringen, wird weiterhin noch beträchtlich dadurch erhöht, .daß Inhaber-Spareinlagen weder der Vermögens- noch der Einkommenssteuer unterliegen und in Steuererklärungen nicht anzugeben sind, und daß sie darüber hinaus grundsätzlich unpfändbar sind; ausnahmsweise ist ihre Pfändung zulässig, „wenn das Guthaben auf Grund der richterlichen Feststellungen aus einer strafbaren Handlung stammt“. Man wird diesen in seiner Bedeutung nicht ganz klaren Satz dahin verstehen müssen, daß Gegenständ des der Pfändung zugrunde liegenden Straf- oder Zivilprozesses die strafbare Handlung selbst bzw. die sich aus ihr ergebenden Ansprüche gewesen sein müssen, während es dem Sinne der Verordnung nicht entsprechen dürfte, wegen einer aus einem anderen Rechtsgrunde herrührenden Forderung lediglich zum Zwecke der Vollstreckung den Nachweis zuzulassen, daß die Spareinlage aus einer strafbaren Handlung stammt. Soweit hiernach die Pfändung zulässig ist, wird es zweckmäßig sein, dies, soweit möglich, schon im Tenor des Urteils zum Ausdruck zu bringen, damit bei der Zwangsvollstreckung keine Schwierigkeiten entstehen. Ein anderes Problem, das zweifellos bei der Durchführung dieser Verordnung auftreten wird, ist die Frage, ob das Vorhandensein solcher Inhabersparguthaben bei Leistung des prozessualen Offenbarungseides vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis anzugeben ist. Bei Zugrundelegung der bisherigen gerichtlichen Praxis, wonach auch unpfändbare Sachen und Forderungen aufzuführen sind, da es nicht Sache des Schuldners ist, über die Unpfändbarkeit zu entscheiden, müßte die Frage bejaht werden; jedoch scheint es mir, daß Sinn und Zweck der Verordnung, wie sie sich aus ihrem gesamten Text ergeben, eher ihre Verneinung erfordert. Die erhöhte Produktion und Zirkulation von Gütern des Massenbedarfs erfordert verbesserte Methoden der Transportplanung. Zum Verständnis der zivilrechtlichen Bedeutung der aus diesem Anlaß ergangenen Verordnung über die monatliche Transportplanung und über den Abschluß von Transportraumverträgen mit der Deutschen Reichsbahn und der volkseigenen Binnenschiffahrt Transportplanungsverordnung vom 4. März 1954 (GBl. S. 281) ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den von dieser Verordnung behandelten Transportraumverträgen lediglich um den ersten Teil des „Doppelvertrages“ handelt, aus dem sich jedes Transportverhältnis innerhalb der volkseigenen Wirtschaft nunmehr zusammenzusetzen hat: dem Tränsportraumvertrag folgt der eigentliche Frachtvertrag, der in der Regel durch Übergabe des Frachtbriefs an das Transportunternehmen abgeschlossen wird; von diesem eigentlichen Frachtvertrag ist in der Verordnung nicht die Rede. Die verwaltungsrechtliche Verpflichtung zum Abschluß von Transportraumverträgen erwächst denjenigen Versendern, die dem Allgemeinen Vertragssystem und dem Vertragssystem für Nahrungsgüter unterliegen, mit der. Zustellung ihrer Planauflage, die die einmonatige Frist zum Abschluß des Trarisportraumver-trages in Lauf setzt. Dieser Vertrag hat die Festlegung des Jahrestransportbedarfs des Versenders zum Gegenstand und begründet seine zivilrechtliche Verpflichtung, 295 ) NJ 1953 S. 704.";
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 295 (NJ DDR 1954, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 295 (NJ DDR 1954, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Konsularbesuchen und bei der Durchsetzuno der mit dem abgestimmten prinzipiellen Standpunkte zu sichern, alle speziellen rechtlichen Regelungen, Weisungen und Befehle für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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