Neue Justiz 1954, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 284 (NJ DDR 1954, S. 284); welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. In dem Falle des Beschlusses auf Verhängung einer Ordnungsstrafe trifft keine der beiden zu fordernden Voraussetzungen zu. Nach § 20 AnglVO sind Ordnungsstrafen gegen ein die Würde des Gerichts verletzendes Verhalten vor Gericht zu verhängen. Ein ausdrückliches Recht auf Einlegung einer Beschwerde ist aber nicht in der Angleichungsverordnung vorgesehen. Auch handelt es sich hier um keine Entscheidung, die eine vorgängige mündliche Verhandlung erfordert und durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Das Gericht steht aber auf dem Standpunkt, daß die Beschwerde auch gegen den Beschluß auf Festsetzung einer Ordnungsstrafe zulässig ist. Die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist eine staatliche Maßnahme, durch die ein Bürger betroffen wird. Für ihn erwächst die Verpflichtung, den Betrag der Strafe zu zahlen. Es würde den Prinzipien unseres demokratischen Rechts widersprechen, wollte man in diesem Falle die Beschwerdemöglichkeit ausschließen. Dem betroffenen Bürger muß die Möglichkeit gegeben werden, seine Einwendungen gegen den Beschluß, der ihn zur Zahlung verpflichtet, geltend zu machen. Nach § 296 Abs. 3 StPO ist im Strafverfahren der Beschwerdeweg auch gegen Straffestsetzung zulässig. Es gibt keine Gründe, aus denen gerade Beschwerden gegen Ordnungsstrafen im Zivilprozeß nicht zulässig sein sollten. Das Beschwerderecht des Bürgers ist auch in diesem Falle zu wahren. Daher ist § 567 ZPO unter Anwendung der auch dem § 296 Abs. 3 StPO zugrunde liegenden demokratischen Rechtsanschauungen mit neuem Inhalt so anzuwenden, daß auch im Zivilrecht gegen eine Ordnungsstrafe die Beschwerde zulässig ist. Anmerkung: Die Entscheidung gibt zu folgenden Bemerkungen Anlaß: M. E. ist ihr darin zuzustimmen, daß ebenso wie im Strafprozeß auch im Zivilprozeß Ordnungsstraf be-schlüsse im Wege der Beschwerde überprüft werden können. Die Begründung des BG Cottbus hat jedoch die Frage nicht genügend gründlich untersucht und die Zulässigkeit nicht genügend konkret begründet. Die Frage, ob auch im Zivilprozeß die Beschwerde gegen Ordnungsstraf beschlüsse zulässig ist, kann nicht mit einem allgemeinen Hinweis auf einen neuen Inhalt des § 567 ZPO und nicht mit dem generellen Hinweis auf die Prinzipien unseres demokratischen Rechts und die der Strafprozeßordnung von 1952 zugrunde liegenden Rechtsanschauungen beantwortet werden. Es ist schon wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß es unzulässig ist, mit dem einfachen Hinweis auf allgemeine Generalklauseln oder gar auf Billigkeitserwägungen sich über eindeutige und klare Gesetzesbestimmungen hinwegzusetzen*). Für das Prozeßrecht haben insbesondere Nathan (NJ 1952 S. 524) und Ostmann (ebenda S. 575) auf die durch das Prinzip der demokratischen Gesetzlichkeit begründete Notwendigkeit der strikten Innehaltung von Prozeßvorschriften hingewiesen-1). Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn es sich nicht eigentlich um die Frage des durch die neuen ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnisse entstandenen neuen Inhalts alter Rechtsnormen, sondern wie im vorliegenden Fall um die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift unseres Staates handelt. Im vorliegenden Falle ist das Kernproblem also der Inhalt und Zweck der Angleichungsverordnung vom 4. Oktober 1952 und des § 20 dieser Verordnung. Man darf die Fage, ob § 567 ZPO durch §20 AnglVO nunmehr auch Beschwerden gegen Ordnungsstrafbeschlüsse zuläßt, nicht vereinfacht und abstrakt entscheiden, wie dies durch den bloßen allgemeinen Hinweis auf die Prinzipien geschieht. Die Gründe des Beschlusses stel- 1 2 1) vgl. hierzu Benjamin ln NJ 1951 S. 150 ff. 2) vgl. auch OG ln NJ 1953 S. 469, 1954 S. 122. len weder dar, welche Prinzipien sie für die Anwendung des Gesetzes heranziehen, noch erklären sie konkret, welche Rechtsanschauungen dem § 296 Ziff. 3 StPO zugrunde liegen. Für die zu beantwortende Frage ist es meiner Ansicht nach notwendig, von folgenden konkreten Überlegungen auszugehen: § 576 Abs. 2 ZPO enthielt deshalb keine Regelung über aie Beschwerde gegen Ordnungsstraf bescnlüsse, weil das Ordnungsstrafverfahren selost gar nicht in der ZPO, sondern im Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 geregelt war (§§ 180 ff.). Deshalb befand sich auch die Bestimmung üoer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ordnungsstrafbeschlüsse der Amtsund Landgerichte im GVG (§ 181). Das GVG von 1952 ist nach Gegenstand und System anders aufgebaut. Es enthält die Vorschriften üoer Aufbau, Struktur und Aufgaben der Gerichte sowie die allgemeinen Prinzipien der Tätigkeit der Gerichte. Es enthält aber keine die verfahrensmäßige Tätigkeit der Gerichte betreffenden Bestimmungen, die in das Strafprozeß- und das Zivilprozeßrecht gehören*). In konsequenter Durchführung dieses Grundsatzes wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, die Beratung und Abstimmung, die Ordnungsgewalt in der Sitzung und die Ordnungsstrafen nicht im GVG behandelt, sondern für den Strafprozeß in die StPO von 1952 auf genommen (vgl. §§ 73, 83, 90 ff.). Für die StPO bestimmt ferner § 296 Abs. 3 das Beschwerderecht gegen Oranungssiraf-beschlüsse. Gleiche Vorschriften konnte natürlich die ZPO von 1877 nicht enthalten. Deswegen bedurfte es zur Angleichung der Zivilprozeßordnung an das neue Gerichtsverfassungsgesetz einer besonderen Verordnung, die am 4. Oktober 1952 erlassen wurde. Ihr Zweck bestand also gerade darin, die Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung mit dem neuen Gerichtsrecht in Einklang zu bringen. Die Angleichungsverordnung schuf daher in gleicher Weise, wie dies bereits in der Strafprozeßordnung geschehen ist, entsprechende Bestimmungen über die Öffentlichkeit, die Ordnungsgewalt, die Beratung und Abstimmung. Sie führte aie gleichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Ordnungsstrafen, die in § 89 StPO Aufnahme gefunden hatten, durch § 20 in den Zivilprozeß ein. Der Vorschrift des § 73 StPO entspricht § 20 Abs. 2 AnglVO. Weder § 20 AnglVO noch eine andere Vorschrift enthält nun eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß gegen Beschlüsse, welche Ordnungsstrafen festsetzen, die Beschwerde zulässig ist. Daraus folgt aber nicht, daß das Gesetz eine solche Beschwerde ausschließen wollte, nachdem der Gesetzgeber bei der Übernahme der Verfahrensvorschriften aus dem Gerichtsverfassunggesetz in das Strafverfahrensrecht dies bereits in § 296 StPO getan hatte. Im Gegenteil, der Wille des Gesetzgebers geht erkennbar dahin, die verfahrensrechtliche Behandlung von Ordnungsstrafen in beiden Prozeßordnungen einheitlich zu regeln. Denn es besteht vom Standpunkt der Gewährleistung einer würdigen Gerichtsverhandlung keine Notwendigkeit, die Ordnungsstrafen im Zivilprozeß und im Strafprozeß unterschiedlich zu behandeln. Auf eine besondere Vorschrift über die Beschwerde gegen Ordnungsstrafbeschlüsse konnte die Angleichungsverordnung verzichten, weil die ZPO bereits eine Vorschrift über die Beschwerde enthielt, und in dieser Ordnungsstrafbeschlüsse nur deshalb nicht genannt waren, weil sie im Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 geregelt waren. Nachdem nunmehr das Ordnungsstrafverfahren nicht mehr im Gerichtsverfassungsgesetz, sondern im Verfahrensrecht geregelt ist, bezieht sich die Vorschrift des § 567 ZPO m. E. in richtiger Erkenntnis des Zweckes der Angleichungsverordnung auch auf die Beschlüsse gemäß § 20 AnglVO. Im Ergebnis möchte ich daher der Entscheidung des BG Cottbus zustimmen. Hans Ranke, Präsident des Kammergerichts 3) vgl. hierzu Benjamin in NJ 1952 s. 434 und 467, Ranke in „Staat und Recht“ 1952 Heft Nr. 1/2 S. 104. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 284 (NJ DDR 1954, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 284 (NJ DDR 1954, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit den Leitern weiterer operativer Diensteinheiten sowie das Zusammenwirken mit dem Prozeßgericht in Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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