Neue Justiz 1954, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 278 (NJ DDR 1954, S. 278); Leistung auch noch Fertigmaterial vom Handwerksbetrieb mitgeliefert wird. Dagegen finden die Bestimmungen keine Anwendung bei handwerklicher Fertigung von Erzeugnissen, auch wenn diese zur Kategorie der gewerblichen Gebrauchsgüter gehören. 2. Auch für von Handwerksbetrieben erbrachte Leistungen, für die die Bestimmungen des § 2 Ziff. 5 der 1. DurchfBest. in Frage kommen, kann die Preisanordnung Nr. 244 nur insoweit Berücksichtigung finden, als daraus die preisrechtlichen Bestimmungen über die jeweils zulässigen Handelsspannen anzuwenden sind. Die Zahlungsbedingungen dagegen sind der Preisverordnung Nr. 61 zu entnehmen. Die Verzugszinsen betragen daher 0,05°/o je Versäumnistag (§ 6 der Preisver-ordnung Nr. 61). OG, Urt. vom 23. Februar 1954 1 Zz 157/53. Die Klägerin, die einen Handel und eine Reparaturwerkstatt mit landwirtschaftlichen Maschinen betreibt, hat der Verklagten im Jahre 1952 Äxte geliefert, die in ihrem Betrieb angefertigt worden sind. Die Verklagte war mit der Zahlung der Rechnungsbeträge etwa 40 Tage in Verzug. Mit der Behauptung, daß sie gemäß § 6 der Preisverordnung Nr. 61 vom 17. Juni 1950 Verordnung über die Preisbildung im Landmaschinen- und Reparatur-Handwerk (GBl. S. 523) Verzugszinsen in Höhe von 0,05% je Versäumnistag verlangen könne, nimmt die Klägerin die Verklagte in Anspruch. Sie hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 186,79 DM an sie zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet nicht, die Rechnungen verspätet bezahlt zu haben, wendet jedoch ein, daß die Klägerin nur die üblichen Bankzinsen in Höhe von 6% verlangen könne. Das Kreisgericht P. hat mit Urteil vom 12. Dezember 1952 die Verklagte lediglich zur Zahlung von 6% Verzugszinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß es sich bei den gelieferten Äxten um gewerbliche Gebrauchsgüter handele, auf die die Preise und Lieferbedingnungen nach den Bestimmungen der Preisanordnung Nr. 244 vom 26. August 1949 (ZVOB1. II S. 107) Anwendung finden müßten. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht durch Urteil vom 31. März 1953 als unbegründet zurückgewiesen. Es schließt sich der Auffassung des Kreisgerichts in vollem Umfange an und verneint die Berechtigung der Klägerin, für die gelieferten und verspätet bezahlten Äxte von der Verklagten täglich 0,05% Verzugszinsen zu fordern. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der auf Gesetzesverletzung gestützte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Beide Instanzgerichte sind zunächst richtig davon ausgegangen, daß die Klägerin zu den Betrieben gehört, für die die Preisverordnung Nr. 61 vom 17. Juni 1950 zur Anwendung kommt. Sie ist also berechtigt, für handwerkliche Leistungen nach § 6 der genannten Verordnung bei verspäteter Zahlung des Rechnungsbetrages Verzugszinsen in Höhe von 0,05% für jeden Versäumnistag zu verlangen. Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, daß die von der Klägerin gelieferten Äxte keine handwerklichen Leistungen im Sinne des § 1 der genannten Verordnung seien, daß es sich vielmehr um eine Lieferung handele, die unter § 2 Ziffer 5 der Ersten DurchfBest. zur Preisverordnung Nr. 61 vom 20. Juni 1950 (GBl. S. 524) falle, da Äxte gewerbliche Gebrauchsgüter seien, ist dagegen fehlerhaft. Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach bei Lieferungen von Fertigmaterial (gewerblichem Gebrauchsgut), die ein Landmaschinen-Reparaturbetrieb im Rahmen einer handwerklichen Leistung vornimmt, die Bestimmungen der Preisanordnung Nr. 244 vom 26. August 1949 Anwendung finden, kann nur dahin verstanden werden, daß sie sich auf Geschäfte bezieht, bei denen neben einer handwerklichen Leistung auch noch Fertigmaterial mitgeliefert wird, wie z. B. in dem Falle, daß ein Handwerker neben der rein handwerklichen Leistung noch einen dazugehörigen Gegenstand mitliefert. Die Äxte dagegen sind von der Klägerin handwerklich hergestellt worden. Es ist dabei ohne Bedeutung, daß sie in ihrer Art zur Kategorie der gewerblichen Gebrauchsgüter gehören. Zu den Leistungen des Handwerkers gehören sowohl die Fertigung neuer Erzeugnisse gewerbliches Gebrauchsgut, Produktionsmittel als auch die Durchführung von Reparaturen. Im vorliegenden Fall scheidet also eine Anwendung der Preisanordnung Nr. 244 aus, so daß es einer Entscheidung darüber, ob dieser Bestimmung lediglich die Preise, die Zahlungsbedingungen dagegen der Preisverordnung Nr. 61 zu entnehmen sind, nicht bedarf. Eine Betrachtung der Bestimmungen, die für das Handwerk in der Verordnung Nr. 61 vom 17. Juni 1950 und in den Spezialpreisverordnungen festgelegt worden sind, im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Preisanordnung Nr. 244 ergibt jedoch, daß für jede von Handwerksbetrieben erbrachte Leistung, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, die Zahlungsbedingungen der Verordnung Nr. 61 vom 17. Juni 1950 gelten. Die Preisanordnung Nr. 244 findet dabei nur insoweit Berücksichtigung, als daraus die preisrechtlichen Bestimmungen über die jeweils zulässigen Handelsspannen anzuwenden sind. Die Verzugszinsen betragen in jedem Falle 0,05% täglich. VO über die Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 (ZVOB1. S. 487); 2. DurchfBest. vom 22. November 1951 (GBl. S. 1107). 1. Der im § 12 Abs. 1 der VO vom 22. Juni 1949 vorgesehene Zwang zur Überlassung bzw. Übernahme von Einrichtungsgegenständen und Warenvorräten einer Apotheke beim Erlöschen des Betriebsrechts des bisherigen Inhabers ist nicht zivil-, sondern verwaltungsrechtlicher Natur. 2. Ein über diese Gegenstände zwischen dem bisherigen Inhaber des Apothekenbetriebsrechts und dem neuen Träger des Apothekenbetriebsrechts geschlossener Mietvertrag verstößt daher gegen § 12 a. a. O. und ist nichtig. 3. Über den sich nach Wegfall des Mietverhältnisses ergebenden Streit der Parteien über ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der Übernahme der Apothekeneinrichtung und der Warenvorräte hat das vorgesehene Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs zu entscheiden. OG, Urt. vom 5. März 1954 1 Zz 14/54. Nach § 7 der Verordnung über die Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 (ZVOB1. s. 487) ist das Apothekenbetriebsrecht des Dr. L. in A. erloschen. Gegen Ende dieses Jahres verstarb Dr. L. Die Gemeinschaft seiner Erben, vertreten durch zwei Miterben, hat dem jetzigen Träger und Inhaber des Apothekenbetriebsrechts, dem Rat der Stadt A., durch Vertrag vom 22. Mai 1950 die in zwei Häusern befindlichen Einrichtungsgegenstände und Möbel vermietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. Dezember 1949 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen. Beiden Teilen sollte ab 1. Januar 1951 die Kündigung des Vertrages mit einer einjährigen Frist zum Schluß eines jeden Kalenderjahres freistehen, andernfalls sich der Vertrag von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängern sollte. Der Mietpreis sollte 6 Prozent von dem mit 40 132,08 DM geschätzten Werte der Mietgegenstände betragen und mit monatlich 200,66 DM entrichtet werden. Der Verklagte hat diesen Mietzins bis Juni 1951 regelmäßig bezahlt, dann aber auf Weisung der früheren Landesregierung, Hauptabteilung Gesundheitswesen, jede Weiterzahlung des Mietzinses abgelehnt. Die L’schen Miterben haben darauf im Mahnverfahren von dem Verklagten die Zahlung von Mietrückständen in Höhe von 3411,22 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Fälligkeit der Mietzinsbeträge begehrt. Der Verklagte beantragte nach fristgemäß eingelegtem Widerspruch Klageabweisung mit der Begründung, daß für die Entscheidung über den Klaganspruch der Rechtsweg nach § 12 Abs. 2 der genannten Verordnung ausgeschlossen sei. Im übrigen aber sei dieser Vertrag nichtig, weil er gegen § 12 der Verordnung verstoße und sittenwidrig sei; er werde auch wegen arglistiger Täuschung angefoehten. Das KreisgeriCht A. hat mit Urteil vom 19. Dezember 1952 den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die vom Verklagten gegen dieses Urteil unter Verletzung der Vorschriften des § 518 Abs. 2 und 3 ZPO eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Gegen das somit rechtskräftig gewordene Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Verletzung des Verfahrensrechts und materiellen Rechts rügt und die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs begehrt. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Das Urteil ist unter Verletzung der zwingenden Vorschriften der §§ 42, 50 GVG über die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte ergangen, verletzt aber auch, wie der Kassationsantrag mit Recht rügt, § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949. Nach § 12 Abs. 1 der genannten Verordnung ist nämlich der bisherige Inhaber eines erloschenen Apothekenbetriebsrechts oder einer Apotheke im Privatbesitz und sind dessen Erben verpflichtet, dem neuen Träger der Apotheke die zur Einrichtung und zum Betriebe der Apotheke notwendigen Vorrichtungen, Gerätschaften und Warenvorräte zu überlassen. Auf Verlangen des 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 278 (NJ DDR 1954, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 278 (NJ DDR 1954, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X