Neue Justiz 1954, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 260 (NJ DDR 1954, S. 260); Das Lehrbuch des sowjetischen Zivilrechts ein unentbehrlicher Helfer für Theorie und Praxis Von Prof. Dr. HEINZ SUCH, Institut für Zivilrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig Das Deutsche Institut für Rechtswissenschaft hat nunmehr auch den zweiten Band des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts in deutscher Sprache herausgegeben1) und es damit den Juristen in der Justiz und in der Staatsanwaltschaft, in der Verwaltung und der Wirtschaft, an den Universitäten und Hochschulen ermöglicht, in einer in sich abgeschlossenen Darstellung weitere Teilgebiete des sowjetischen Zivilrechts und das sowjetische Familienrecht und zugleich die von diesen Rechtsnormen geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse intensiv zu studieren, die Erfahrungen der Sowjetmenschen und ihre Methoden, mit Hilfe des Rechts zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesellschaft und zum Aufbau des Kommunismus beizutragen, sich anzueignen und für die Schaffung der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik auszunutzen2). Die ständige weitere Qualifizierung aller Staatsund Wirtschaftsfunktionäre, die Vertiefung ihrer Kenntnisse der Leitung des Staates und der Wirtschaft und die Ausbildung der Fähigkeit, diese Erkenntnisse einem breiten Kreis von Werktätigen zu vermitteln, ist eine vordringliche Aufgabe, um die großen nationalen und sozialen Ziele des deutschen Volkes zu verwirklichen. Weil es darauf ankommt, in der täglichen Kleinarbeit die großen Ziele nicht aus den Augen zu lassen und an die Lösung der zahlreichen Einzelfragen prinzipiell heranzugehen, ist das Lehrbuch des sowjetischen Zivilrechts ein vorzügliches Mittel zur Qualifizierung unserer Staats- und Wirtschaftsfunktionäre, denn in ihm ist der Zusammenhang der einzelnen Rechtsinstitute und Rechtsnormen mit dem Entwicklungsstand der Gesellschaft in der Sowjetunion, den sich hieraus ergebenden richtungweisenden Direktiven der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, der Partei Lenins und Stalins, und mit den Prinzipien des sozialistischen Rechts dargestellt und bewußt erzieherisch in den Vordergrund gerückt. Es leitet damit zugleich an, bei der Auswertung der Ergebnisse der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft unseren Entwicklungsstand zu beachten und den unauflöslichen Zusammenhang des bei uns geltenden Rechts mit den Beschlüssen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Partei der Arbeiterklasse, zu erkennen. Deswegen ist das gründliche Studium des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts nicht nur für den Juristen, sondern für alle Funktionäre in Industrie, Landwirtschaft und Handel, im Verkehrs- und Bankwesen. in den Wirtschaftsverwaltungen eine unschätzbare Hilfe, um die Methoden ihrer Arbeit zu verbessern, rechtzeitig Neues zu erkennen, das sich bei der Verwirklichung unserer Politik entwickelt, und immer breitere Massen von der Richtigkeit des von uns eingeschlagenen Weges und der Unvermeidlichkeit des Sturzes der Macht der Kriegstreiber zu überzeugen. Der zweite Band des vom Unionsinstitut der Rechtswissenschaften beim Ministerium der Justiz der UdSSR herausgegebenen Lehrbuchs ist ebenso wie der erste Band eine Kollektivarbeit sowjetischer Zivilrechtler, der Professoren und Dozenten K. A. Grawe, G. N. Poljanskaja, A. I. Pergament, W. I. Sere-browski, A. A. Fleischiz, B. G. Schlifer, S. I. Schkundin; die Gesamtredaktion hatte Professor S. N. Bratus. Der Band enthält die Regelung der einzelnen Arten der Schuldverhältnisse, somit den besonderen Teil des Schuldrechts, das Urheberrecht und das Erbrecht als weitere Teilgebiete des Zivilrechts und das Familienrecht. Bereits die bloße Aufzählung dieser Teilgebiete und Rechtszweige zeigt, wie umfassend und vielgestaltig die Fragen sind, die im Lehrbuch behandelt werden, welche kaum übersehbaren Hinweise und Anregungen für unsere Staats- und Wirtschaftsfunktionäre und Propagandisten das Lehrbuch enthält. Durch alle Kapitel des Lehrbuchs hindurch hebt sich ein Prinzip des sozialistischen Rechts heraus, das eindringlich die !) Sowjetisches Zivilrecht, Bd. n, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953, 600 S., Preis: 9,20 DM. 2) vgl. „Zur deutschen Ausgabe des Lehrbuchs des sowjetischen Zivilrechts“, NJ 1953 S. 580. Überlegenheit des sozialistischen Staates und Rechts gegenüber allen Ausbeuterstaaten und dem von ihnen gesetzten Recht und die unbesiegbare Kraft des sozialistischen Sowjetstaates zum Ausdruck bringt: das Prinzip der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Interessen. Im folgenden können nur einige wenige, für die Richtung unserer Arbeit wesentliche Hinweise gegeben werden. Unter den einzelnen Arten der Schuldverhältnisse nimmt der Kauf - und Liefervertrag entsprechend seiner Bedeutung im sowjetischen Warenumlauf die erste Stelle ein. Die Regelung des Liefervertrages zwischen den sozialistischen Organisationen, der auf Grund und in Erfüllung der Verteilungspläne abgeschlossen wird, und des Einzelhandelskaufs zwischen den sozialistischen Organisationen und den Bürgern steht dabei im Vordergrund des Interesses. Die neuen Erkenntnisse Stalins in seiner Arbeit über „ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR“ liegen wie dem gesamten, bereits 1951 erschienenen Lehrbuch der Analyse und Begriffsbestimmung des Liefervertrages nicht zugrunde (S. 28). Es sei in diesem Zusammenhang auf den Artikel von Bratus „Der Wirtschaftsvertrag als zivilrechtliche Form der Verteilung der Produkte unter die staatlichen Unternehmen“3) hingewiesen. Von den zahlreichen Fragen der Regelung des Liefervertrages im sowjetischen Recht ist die der Verantwortlichkeit des Lieferers für die Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen von besonderer Bedeutung, da sie auch bei uns bei der Durchführung des Vertragssystems und in der Praxis der Vertragsgerichte und -schieds-stellen vielfach diskutiert worden ist. Die Erfüllung dieses Vertrages ist zugleich Erfüllung des entsprechenden Teils des Volkswirtschaftsplans, und deswegen dient die Sicherung seiner Erfüllung durch die zivilrechtlichen Sanktionen zugleich der “Planerfüllung. Auf S. 52 des Lehrbuchs ist hierzu ausgeführt: „Insbesondere wird der Lieferer von der Verantwortlichkeit nicht befreit, wenn er den Vertrag deshalb nicht erfüllt, weil seine Kontrahenten säumig waren, er keine Elektroenergie erhalten oder die Eisenbahn (Schiffahrt) ihm nicht gemäß bestätigtem Plan Waggons (Schiffe) bereitgestellt hat.“ Das bedeutet somit, daß der Lieferer seinem Besteller gegenüber in bestimmten Grenzen auch für das Verschulden der sozialistischen juristischen Personen verantwortlich ist. die er zur Vorbereitung und Durchführung seiner Pflichten aus dem Liefervertrag heranzieht. Die sowjetische Praxis der Arbitrage und Gerichte stützt sich hierbei auf Art. 119 Punkt 2 des ZGB RSFSR, der besagt, daß der Schuldner von der Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit der Erfüllung nicht befreit wird, „wenn die Personen, die gesetzlich oder infolge Auftrags des Schuldners zur Erfüllung des Schuldverhältnisses verpflichtet waren, vorsätzlich oder fahrlässig die Umstände, die die Erfüllung unmöglich machen, herbeigeführt oder nicht abgewendet haben“.4) Der sowjetischen Praxis liegt somit die Auffassung zugrunde, daß der Lieferer dem Besteller für die gesamte Organisierung der Erfüllung des Vertrages einschließlich der Heranziehung von Vorlieferanten, Zulieferern sowie der Beschaffung von Transportmitteln zur Versendung verantwortlich ist, eine Auffassung, die dem Wesen der sozialistischen Produktions- und Zirkulationsverhältnisse entspricht, die ja keinen zufälligen, anarchischen Charakter haben, sondern auf der Grundlage der Planung als Teilglieder der Verwirklichung des Volkswirtschaftsplans organisiert werden. Handelt der Lieferer hierbei pflichtwidrig, so sind dem Besteller die entsprechenden Sanktionen zu zahlen. Aber auch dann und das ist das für uns entscheidende Neue , wenn der Lieferer hierbei pflichtgemäß alles Erforderliche zur Erfüllung des Vertrages getan hat, hat der Besteller 3) Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1953, Nr. 20, Sp. 611 ff. *) vgl. Bd. I, S. 508, Punkt 6. 260;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 260 (NJ DDR 1954, S. 260) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 260 (NJ DDR 1954, S. 260)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsorgane des der des der Bulgarien und des der Polen Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Feindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und in der Zentralen Personendatenbank Staatssicherheit. Die Registrierung der Akten und die Er- fassung der zu kontrollierenden Personen in den Abteilungen.

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