Neue Justiz 1954, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 26 (NJ DDR 1954, S. 26); heit des Staates betreffen. Aber die legitime Sicherung des demokratischen Staates kann nicht auf Kosten gerade der Freiheiten erkauft werden, die ihn demokratisch machen. Es ist keine Übertreibung zu sagen, daß der Entwurf in seiner vorliegenden Form dazu benutzt werden kann, nicht nur die Redefreiheit und das Recht zur Kritik, sondern auch die hart erkämpften Rechte der Gewerkschaften, zu streiken und Streikposten aufzustellen, aufs schwerste zu beeinträchtigen. Das Verbrechen des Verrats, auf welches die Todesstrafe steht, ist derart ausgeweitet, daß selbst der geschulte Jurist nicht mit Bestimmtheit sagen kann, wo es beginnt und wo es endet. Die Strafe für andere Verbrechen, wie z. B. für Aufreizung (sedition) schon bisher reichlich mißbraucht für die Unterdrückung von mißliebigen Ansichten ist so stark verschärft worden, daß diese Verbrechen eine schreckenerregende Bedeutung erlangen. Wenn die Absicht dahin geht, die Bürger durch Schrecken und Einschüchterung dahin zu bringen, daß sie schweigen und allem zustimmen, was auch die Regierung tun mag, dann bedeutet dieses Gesetz einen großen Erfolg.“1) Die Vertreter dieser breiten Massenorganisationen betonen die Gefahr, die sich aus den allgemeinen und vieldeutigen Formulierungen ergibt, und erklären von ) Drucksache des Abgeordnetenhauses, Nr. 3 der Protokolle des Sonderausschusses für das Gesetz Nr. 93 (Novelle zum Strafgesetzbuch), 4. März 1953 (Ottawa 1953), S. 127. vornherein, sich nicht durch Zusicherungen beruhigen zu lassen, wonach diese neuen Strafandrohungen nur im äußersten Falle zur Anwendung kommen sollen. Die Liga für Demokratische Rechte weist anläßlich des Kampfes gegen den neuen Strafgesetzentwurf darauf hin, daß mehr als eine Million kanadischer Bürger im Wege der Petition die Aufnahme von Grundrechten der Staatsbürger in die Verfassung gefordert haben, und empfiehlt dem Parlament, diesem Wunsche durch Kodifizierung nachzukommen. Schließlich heißt es in ihrer Eingabe an den Parlamentsausschuß: „Wir können uns möglicherweise glücklich schätzen, daß wir Gelegenheit hatten, aus der Nähe die Auswirkungen einer undemokratischen, repressiven Gesetzgebung zu beobachten, ohne selbst direkt oder indirekt von ihr betroffen zu sein. Sicherlich stimmen die meisten Kanadier darin überein, daß wir nicht die Furcht, die Hysterie und die Hexenjagden für Kanada wünschen, die während der letzten Jahre die Vereinigten Staaten von Amerika heimgesucht haben. Wir wollen damit in keiner Weise sagen, daß wir Kanadier besser oder edler wären als die Bürger der Vereinigten Staaten denn wir glauben, daß die meisten von diesen auch kein Bedürfnis nach Hexenjagd gehabt haben. Wir sind aber in der Lage, aus ihren bitteren Erfahrungen zu lernen, und wir lernen auch tatsächlich daraus.“2) h. N. 2) a. a. o. S. 107. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Urteil des Obersten Gerichts in der Strafsache gegen Haase u. a. OG, Urt. vom 21. Dezember 1953 1 Zst (I) 2/53. Aus dem bedeutungsvollen Urteil des OG in dem Prozeß gegen Angehörige der Spionageorganisation Gehlen, dessen einleitender Teil auf Seite 8 dieses Heftes unter der Überschrift „Die Entlarvung der Spionageorganisation Gehlen“ gebracht wird, werden nachstehend weitere Abschnitte auszugsweise veröffentlicht. Die Redaktion Aus den Gründen: III In diesem Verfahren sind angeklagt: 1. Haase, Werner. Der 38jährige Angeklagte entstammt bürgerlichen Verhältnissen. Sein Vater jetzt Rentenempfänger ist von Beruf Diplom-Ingenieur und leitete bis zum Jahre 1952 eine technische Privatschule in Berlin. Der Angeklagte wurde von seinen Eltern, die der früheren Deutsch-Nationalen Partei sympathisierend und dem Hitlerregime wohlwollend gegenüberstanden der Vater war im 1. Weltkrieg Offizier , im bürgerlichen Sinne erzogen. Von 1921 bis 1935 besuchte er die Volks- und Realschule. Seine Schulzeit beendete er mit dem Abitur. Danach meldete er sich freiwillig als Fahnenjunker bei einem Infanterieregiment der faschistischen Wehrmacht. Nachdem er von 1936 bis 1937 die Kriegsschule in München, einen Lehrgang der Infanterieschule in Döberitz und im Jahre 1938 einen Ausbildungslehrgang für Funker und Fernsprecher an der Heeresnachrichtenschule in Halle a. S. besucht hatte, erfolgte im Jahre 1939 seine Beförderung zum Leutnant. Bei Beginn des 2. Weltkrieges nahm er an dem faschistischen Überfall auf Polen teil, erhielt das EK 2. Klasse, wurde am 1. Oktober 1939 zum Oberleutnant befördert und als Ordonanzoffizier zu dem Stab seines Regimentes versetzt. Im Regimentsstab nahm er an den Kämpfen in Frankreich teil. Im Jahre 1941 wurde er als Kompanieführer eingesetzt. Der Angeklagte war auch an dem Überfall auf die Sowjetunion und dessen geheimer Vorbereitung beteiligt. Im August 1942 wurde er zum Hauptmann befördert. Für seinen überdurchschnittlichen kämpferischen Einsatz bei den Abwehrkämpfen am Wolchow erhielt er das EK 1. Klasse, das Deutsche Kreuz in Gold und die Ostmedaille. Er kannte den von der faschistischen Wehrmacht herausgegebenen Befehl, durch den die Erschießung gefangener sowjetischer Polit-Offiziere verlangt wurde. Im September 1943 wurde er Major und übernahm ein Infanterie-Bataillon. Nachdem auf dem Rückzug sein Regimentskommandeur gefallen war, befehligte der Angeklagte als dienstältester Bataillonskommandeur das Regiment bis April 1944. Er kehrte dann zu seinem Bataillon zurück, das auf dem Rückzug, soweit dies möglich war, in der Sowjetunion insbesondere Eisenbahnlinien, Telefonverbindungen und Brücken zerstörte. Auf Grund einer Verwundung kam der Angeklagte nach Deutschland zurück und in ein Lazarett nach Holstein. Im Mai 1945 geriet er in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde. Bis 1946 blieb er mit seiner Familie in Holstein, kehrte dann nach Berlin zurück und legte nach zweijährigem Studium bei seinem Vater die Prüfung als Maschinenbauingenieur ab. Von 1948 bis 1952 war der Angeklagte in der Schule seines Vaters, die zu diesem Zeitpunkt wegen finanzieller Schwierigkeiten geschlossen wurde, als Dozent tätig. Auf Grund der Kenntnis, daß die Zollbehörde in Westberlin ehemalige Berufssoldaten für die mittlere Beamtenlaufbahn einstellte, bewarb sich der Angeklagte dort und wurde ab 15. September 1952 als Zollassistent eingestellt. Diese Tätigkeit übte er bis zum 28. Mai 1953 beim Zollgrenzdienst im Gebiet von Rudow aus. Vor und nach 1945 war der Angeklagte gesellschaftlich nicht organisiert. Nach seinen Angaben hatte er zu dem Hitlerregime eine positive Einstellung. Während seiner Tätigkeit beim Zollgrenzdienst bewarb sich der Angeklagte Haase, der auch nach 1945 26;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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