Neue Justiz 1954, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 258 (NJ DDR 1954, S. 258); richten. Ihre Ausführungen wurden immer lebhaft begrüßt und von den Zuhörern mit Beifall bedacht. Die Schöffen saßen mit am Präsidiumstisch und traten so nach außen erkennbar in Erscheinung. Aus dem Bezirk Schwerin werden Beispiele dafür berichtet, daß die Schöffen selbständig in kleineren Justizaussprachen tätig geworden sind. So hat z. B. die Schöffin Rode vom Bezirksgericht Schwerin selbständig eine Rededisposition zum Volkseigentumsschutzgesetz ausgearbeitet, mit den Richtern des Bezirksgerichts darüber gesprochen und dann einige Versammlungen in volkseigenen Betrieben durchgeführt. Beim Kreisgericht Schwerin (Land) bildeten sich zwei Schöffenaktivs, die sich die Aufgabe stellten, ihre Kollegen mit den neuen Gesetzen unserer Deutschen Demokratischen Republik vertraut zu machen. 35 Schöffen des Kreisgerichts Hagenow führten im Mai 1953 insgesamt 38 Veranstaltungen zum VESchG in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch, an denen über 1300 Personen teil-nahmen. Beim Kreisgericht Zittau, das regelmäßig gut besuchte und erfolgreich verlaufende Justizaussprachen durchführt, gehören mehrere Schöffen einem Kollektiv für Justizaussprachen an, dessen Vorsitzender ebenfalls ein Schöffe ist. In regelmäßigen Besprechungen werden die durchgeführten Justizaussprachen ausgewertet und die Themen der folgenden festgelegt. Über die Arbeit in diesem Kollektiv schreibt die Schöffin Trägner: „Kritisch nehmen wir Stellung zu den einzelnen Diskussionsbeiträgen der Besucher und ziehen daraus unsere Schlußfolgerungen. Dabei können die Schöffen wertvolle Hinweise schon allein dadurch geben, daß sie selbst aus verschiedenen Kreisen unserer Bevölkerung kommen und dadurch manchmal die Dinge von einer Seite sehen, die vielleicht von unseren Richtern noch nicht beleuchtet wurde In den Sitzungen unseres Justizaussprachekollektivs werden die Themen für Justizaussprachen auf längere Zeit geplant und gemeinsam beraten, welche Probleme unsere Bevölkerung zur Zeit am meisten interessieren.“ Diese Beispiele, die sich vermehren ließen, zeigen, daß bei unseren Schöffen eine große Begeisterung für ihre Arbeit vorhanden ist, daß wir hier die Reserve haben, aus deren Reihen die Propagandisten der demokratischen Gesetzlichkeit heranwachsen. Es kommt darauf an, daß diese Entwicklung unter der sorgsam helfenden Hand des Richters in gleicher Weise weiter vorangeht. Dann werden wir erreichen, daß die von Hilde Benjamin auf dem IV. Parteitag gestellte Forderung, daß den Besuchern aus Westdeutschland auch Einblick in die Tätigkeit der demokratischen Gerichte vermittelt werden soll, überall erfüllt wird. So konnte sich bereits eine westdeutsche Frauendelegation, die auf Einladung einer Konsumgenossenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik weilte, einen ganzen Tag über die Tätigkeit eines Hallenser Gerichts*) unterrichten. Der Eindruck, den diese Gäste von der Rechtsprechung des demokratischen Gerichts erhielten, zerschlug überzeugend alle in Westdeutschland über unsere Gerichte verbreiteten Lügen. Die Delegationsteilnehmer versicherten, in Westdeutschland auch über das demokratische Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik die Wahrheit zu berichten. In gleicher Weise werden alle Schöffen, die vor den Kollegen ihres Betriebes oder anderer Betriebe über die Aufgaben der Gerichte und die demokratischen Gesetze sprechen, auch den Delegationen westdeutscher Kollegen, die in ihre Betriebe kommen, von den Aufgaben und der Rolle des demokratischen Gerichts erzählen. Sie werden ihre westdeutschen Kollegen fragen, ob auch bei ihnen Arbeiter und Bauern die Mehrheit im Gericht haben. So wird auch auf diesem Gebiet das Beispiel der Deutschen Demokratischen Republik dazu beitragen, die Aktionseinheit der Arbeiterklasse in ganz Deutschland zu schmieden. Während der zwölftägigen Sitzungsperiode nehmen die Schöffen bei fast allen Gerichten an Arbeits- und (oder) Dienstbesprechungen teil. Es ist schlecht, wenn eine Reihe von Kreisgerichten (z. B. Burg, Genthin, Wanzleben usw.) die Beteiligung der Schöffen an Arbeits- und Dienstbesprechungen für überflüssig hält. Dort, wo Schöffen teilnehmen, haben sie durch ihre Kritik und ihre Anregungen zur Verbesserung der Ar- *) vgl. den Beitrag von Jahn auf S. 273 dieses Heftes. beitsorganisation, zu einer beschleunigten und lebhaften Verhandlungsführung, zu einer guten Ausschmük-kung und Ausgestaltung des Gerichtsgebäudes und der Zimmer beigetragen. Bei einer erheblichen Anzahl von Gerichten haben die Schöffen die schlechte, zum Teil unwürdige Unterbringung von Gerichten kritisiert. Auf Grund der Vorschläge von Schöffen gelang es, hier teilweise Abhilfe zu schaffen. In den Zeitungen berichten verschiedene Schöffen als Volkskorrespondenten über die Arbeit der Gerichte. Hier können das Kreisgericht Zittau und einige Kreisgerichte im Bezirk Halle als beispielhaft hervorgehoben werden. In einigen Fällen arbeiten Schöffen aus Großbetrieben an der Gestaltung ihrer Betriebszeitung durch Beiträge über ihre Tätigkeit am Gericht mit. Die propagandistische Arbeit der Schöffen hat bereits eine große Zahl guter Einzelbeispiele hervorgebracht. Auch hier gehen diejenigen Kreisgerichte mit gutem Beispiel voran, die sich allgemein intensiv mit der Anleitung und Betreuung der Schöffen befassen. Es kann dies auch nicht anders sein, da nur dann die Schöffen die notwendige Sicherheit im Auftreten als Propagandisten der demokratischen Gesetzlichkeit erlangen, wenn sie in der zwölftägigen Sitzungsperiode eine umfassende Einführung in die Grundlagen der Gesetzlichkeit und der Arbeit der Gerichte erhalten. Nicht die Kenntnis einzelner Gesetzesbestimmungen, sondern das Wissen um die Grundfragen der Staats- und Rechtslehre, verbunden mit der Lebenserfahrung des werktätigen Menschen, befähigen unsere Schöffen dazu, die Verbindung zwischen den Massen der Arbeiter und Bauern und den Organen der Justiz herzustellen. Viel ist hierbei noch zu tun, nicht zuletzt durch eine verbesserte Anleitung durch die Richter und die Organe der Justizverwaltung. Die Themen der Schöffenschulung haben einen konkreten, unmittelbar mit Justizfragen verknüpften Inhalt. Es kann allerdings nicht Ziel der Schöffenschulung sein wie dies einzelne Gerichte fordern , den Schöffen eine weitgehende Kenntnis einzelner Gesetzesbestimmungen und deren Anwendung zu vermitteln. Für die Schöffen kommt es darauf an, einen Überblick über die Arbeit des Gerichts, den Ablauf eines Prozesses usw. zu erhalten. In der Folgezeit wird diese Schulung immer umfassender gestaltet werden, wobei mit zunehmendem Wissen der Schöffen dann auch schwierigere Rechtsfragen behandelt werden können. Das Ministerium der Justiz wird sich bemühen, in Zukunft die Anleitungen für die Schöffenschulungen rechtzeitig und termingemäß herauszubringen, um so der berechtigten Kritik der Gerichte abzuhelfen. Endgültig muß die Auffassung jener Richter überwunden werden, die die Arbeit der Schöffen eben nur soweit anleiten, als sich dies im Hinblick auf die durchzuführenden Verhandlungen nicht umgehen läßt. Die guten Beispiele müssen in breitem Erfahrungsaustausch verallgemeinert werden, wozu besonders die vom Ministerium der Justiz herauszugebende Schöffenzeitung beitragen muß. Die redaktionellen Vorbereitungen für die Herausgabe der ersten Nummer des „Schöffen“ sind getroffen. Es liegt bereits eine größere Zahl Zuschriften von Schöffen vor, die für eine Veröffentlichung in der Schöffenzeitung bestimmt sind. Diese Tatsache ist erfreulich. Weniger erfreulich ist, daß bisher fast keine Beiträge der mit den Schöffen zusammenarbeitenden Richter eingegangen sind. Wollen sich die Berufsrichter von der Aktivität der Schöffen beschämen lassen? Die bisherigen Korrespondenzen weisen vielfach noch einen Mangel auf: sie sind zu allgemein gehalten. Es kommt nicht nur darauf an, daß der Schöffe versichert, die Arbeit bei Gericht habe ihm Freude gemacht und seine Tätigkeit sei ein wichtiger Beitrag für die Demokratisierung der Justiz, wobei die Richter in kollegialer Weise mit ihm zusammengearbeitet und ihm geholfen hätten. Wenn die Korrespondenzen der Schöffen (und Richter!!) die Schöffenzeitschrift zum kollektiven Organisator der Schöffenarbeit und Propagandisten der demokratischen Gesetzlichkeit machen sollen, dann müssen sie konkrete Beispiele aus der Arbeit der Schöffen enthalten. Ich denke zum Beispiel an kurze Berichte über das wirksame Eingreifen in die Verhandlung, 25S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 258 (NJ DDR 1954, S. 258) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 258 (NJ DDR 1954, S. 258)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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