Neue Justiz 1954, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 252 (NJ DDR 1954, S. 252); das vom Betriebsplan festgelegte Verhältnis zwischen Produktionsstunden und Uriaubsstunden zugunsten der Produktionsstunden zu verändern und gleichzeitig dadurch den Lohnfonds zu schonen. Umgekehrt wird durch die Gewährung des vollen Jahresurlaubs im Nachfolgebetrieb das vom Betriebsplan festgelegte Verhältnis zwischen Produktionsstunden und Urlaubsstunden zuungunsten der Produktionsstunden verändert und gleichzeitig dadurch der Lohnfonds relativ überbeansprucht mit der daraus folgenden Konsequenz, daß auch die übrigen Proportionen des Betriebsplans ungünstig beeinflußt werden . Diese Feststellung erhält durch die gegenwärtig bestehende erhebliche Fluktuation der Arbeitskräfte ein besonderes Gewicht. Hierbei handelt es sich um eine gesetzmäßige, gesellschaftliche Erscheinung. Denn sie ist nicht nur objektiv in den Eigenarten unserer gegenwärtigen ökonomischen Struktur und ihrer Entwicklung begründet, sondern sie verläuft auch nach einer bestimmten Gesetzmäßigkeit. Die fluktuierenden Arbeitskräfte bilden, gesellschaftlich gesehen, „Ströme“, die an bestimmten Punkten der Wirtschaft „einmünden“. Es muß also notwendig an solchen Punkten der Wirtschaft zu einer Häufung von Fällen kommen, in denen der Nachfolgebetrieb während des Urlaubsjahres eingestellten Werktätigen den vollen Jahresurlaub zu gewähren hat. Als Folge hiervon müssen erheblichere Veränderungen der vorgesehenen Proportionen des Betriebsplanes eintreten. Nach den Voraussetzungen der „herrschenden Meinung“ müßte der Ausgleich dadurch zustande kommen, daß eine dem Zugang entsprechende Zahl von Arbeitskräften aus dem Betrieb abströmt, ohne Anteilurlaub zu erhalten. Gerade das wird aber regelmäßig nicht der Fall sein, ein Ausgleich also nicht eintreten, zumal die Betriebe nicht mit dem „Laufe der Zeit“, sondern entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftsplanung und wirtschaftlichen Rechnungsführung ganz konkret mit Planjahren rechnen. Es kann daher nicht Wunder nehmen, daß zahlreiche Betriebe schon seit langem die Zahlung der anteilmäßigen Urlaubsvergütung gefordert haben und daß sich die Ausgleichszahlung auf Verlangen des Nachfolgebetriebes in erheblichem Umfange in der Praxis eingebürgert hat. Die Auffassung der Vertreter der „herrschenden Meinung“, es werde im „Laufe der Zeit“ ein Ausgleich dadurch erfolgen, daß „der Nachfolgebetrieb in diesen Fällen den vollen Jahresurlaub geben muß, in einem anderen Fall einem ausscheidenden Kollegen den An-teilurlaub ebenfalls nicht gewähren kann“, stimmt offenkundig nach Voraussetzung und Schlußfolgerung mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit nicht überein Das Gericht stimmt mit den Vertretern der „herrschenden Meinung“ darin überein, daß § 15 der Verordnung über Erholungsurlaub unzweifelhaft die „Verteilung des Urlaubsrisikos“ regelt (es hält übrigens d;e-sen Ausdruck für unrichtig und hat ihn hier lediglich beibehalten, um nicht durch einen neuen Terminus die Dinge zu verwirren). Dabei ist unter Verteilung des „Urlaubsrisikos“ sachlich der Ausgleich der Proportionen der Betriebspläne zu verstehen, die durch die Urlaubsgewährung bei Betriebswechsel des Werktätigen während des Urlaubsjahres verändert werden. Dieser Ausgleich ist nicht dadurch herbeizuführen, daß den Werktätigen die zwingende Verpflichtung auferlegt wird, allein wegen des Betriebswechsels ihren Erholungsurlaub zu teilen, denn der Gesetzgeber kann sich nicht zu den grundlegenden Rechtsnormen in Widerspruch setzen. Eine solche „zwingende“ Verpflichtung hätte zudem wegen des starken ökonomisch begründeten Interesses der Betriebe an ihrer Durchbrechung nur geringen praktischen Wert. Der Ausgleich kommt auch nicht dadurch zustande, daß sich in der Regel und im Planjahr als maßgeblicher Rechnungseinheit die Zahl der den einzelnen Betrieben zugehenden Arbeitskräfte mit der Zahl der ausscheidenden Arbeitskräfte deckt. Die in § 15 der Verordnung über Erholungsurlaub geregelte Verteilung des „Urlaubrisikos“ kann folglich nur darin bestehen, durch zwischenbetrieblichen finanzi- ellen Ausgleich den betrieblichen Lohnfonds der Nachfolgebetriebe zu entlasten und auf diese Weise auf die Proportionen der Betriebspläne regulierend einzuwirken Die Entscheidung des Stadtbezirksarbeitsgerichts Berlin-Köpenick entsprach somit der Sach- und Rechtslage. In Jugendsachen ist größte Sorgfalt darauf zu ver--wenden, die Persönlichkeit des Jugendlichen und seine Motive klar zu erkennen. BG Cottbus, Beseht, vom 1. Februar 1954 3 NDs 8/54. Gemäß § 4 StPO ist durch das Verfahren gegen die Jugendlichen P. u. a. Veranlassung zu folgender Beanstandung gegeben: 1. Die gemäß §§ 34 ff. StPO vorgenommene Befreiung von der Fristversäumnis war nicht vom Kreisgericht, sondern vom Bezirksgericht vorzunehmen. Da es sich um ein Rechtsmittel handelt, ist die Entscheidung hierüber also auch im Falle der Fristversäumnis gemäß § 39 StPO von dem Berufungsgericht zu treffen. 2. Das Verfahren selbst ist, wie sich aus dem Protokoll und dem Urteil ergibt, nicht mit der Sorgfalt durchgeführt worden, welche für Jugendsachen unbedingt nötig ist. a) Die Motive zu den strafbaren Handlungen der Angeklagten sind nicht erforscht und herausgestellt worden. b) Die schriftliche Stellungnahme der Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung vom Rat der Stadt F., die vor der Eröffnung des Hauptverfahrens üblicherweise anzufordern ist, liegt nicht vor. c) Die Schule der Jugendlichen bzw. die Lehrer der Jugendlichen sind nicht gehört worden, insbesondere im Hinblick auf den Jugendlichen G. d) Die Anforderung von Beurteilungen der Arbeits-bzw. Lehrstellen ist ebenfalls unterblieben. Mit Rücksicht darauf, daß gerade in Jugendsachen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um die Persönlichkeit der Jugendlichen und ihre Umgebung klar zu erkennen sowie die Motive ihrer Handlung zu erforschen, hält der Senat die angeführten Maßnahmen im Interesse einer einwandfreien und gerechten Beurteilung straffälliger Jugendlicher für erforderlich. Anmerkung : Dem Bezirksgericht ist insoweit zuzustimmen, als es eine sorgfältige Aufklärung aller für die Persönlichkeit des jugendlichen Täters bedeutsamen Umstände verlangt. Hierfür kann es im Einzelfall durchaus erforderlich gewesen sein, alle die Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen, die unter 2 b d des Beschlusses genannt sind. Es wird stets Sache des Gerichts sein, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, welche Unterlagen es für die Bildung der richterlichen Ueberzeugung benötigt oder ob die Anwesenheit eines Vertreters der Abteilung Jugendhilfe und Heimerziehung des Kreises weitere Erkundungen überflüssig macht. Hauptabteilungsleiter Fritz Böhm ey Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1,20 DM. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 252 (NJ DDR 1954, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 252 (NJ DDR 1954, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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