Neue Justiz 1954, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 249 (NJ DDR 1954, S. 249); wenn sich der Vater seinen Pflichten entzieht, durch die Sorge um die Kinder in weitaus stärkerem Maße an die Pflichten aus dieser Ehe gebunden wird. Im Gegenteil gehört es zur Durchsetzung einer echten Gleichberechtigung, daß sich auch die Väter ihren Kindern und damit der Erhaltung einer gesunden Ehe in gleichem Maße verpflichtet fühlen. Dies fordert selbstverständlich von jedem Ehepartner eine gewisse Zurückstellung seiner eigenen Wünsche im Interesse der Familie. Diese Verpflichtungen der Ehe, den Kindern und der Gesellschaft gegenüber hat der Kläger in grob leichtfertiger Weise verletzt. Er hat, ohne daß eine Zerrüttung der Ehe vorlag, ohne eine innere Berechtigung aus dem Verhalten der Beklagten, seine Frau mit fünf Kindern, von denen das älteste damals 14 Jahre alt und das jüngste gerade geboren war, verlassen, nur, um aus egoistischen und Bequemlichkeitsgründen den täglichen Belastungen einer sechsköpfigen Familie zu entgehen und für sich ein nach seiner Meinung angenehmeres Leben zu wählen. Der Kläger hat diese Ehe unter gröblicher Mißachtung seiner Verpflichtungen bewußt zerstört, in der Hoffnung, sein gesellschaftswidriges Verhalten, wenn nicht durch eine erfolgreiche Ehescheidungsklage aus Schuld der Beklagten, so dann wenigstens nach drei Jahren aus § 48 EheG gesetzlich zu sanktionieren. Einen derartigen Mißbrauch der gesetzlichen Möglichkeiten kann die Gesellschaft jedoch nicht dulden. Dies macht in diesem besonderen Fall den Widerspruch der Beklagten im Interesse der Gesellschaft beachtlich. Nachdem der Kläger nunmehr erkennen muß, daß die Gesellschaft sein verantwortungsloses Verhalten mißbilligt und einen Mißbrauch der Scheidungsmöglichkeiten nicht dulden kann, wird er seine Einstellung nochmals ernsthaft überprüfen müssen. Wenn er dem Urteil der Gesellschaft Achtung entgegenbringt, wird dies ihm helfen zu erkennen, daß er seine Verpflichtungen, die ihm durch die Eingehung der Ehe und die Geburt von fünf Kindern entstanden sind, in den Vordergrund stellen muß. Damit er aber doch noch zu dieser Einsicht kommt, bedarf es außerdem der Mithilfe seiner Umwelt, insbesondere auch der Frau, mit der er jetzt befreundet ist, der Mithilfe seiner älteren Kinder und auch eines versöhnenden Verhaltens der Beklagten. Die Ehescheidungsklage des Klägers konnte demnach keinen Erfolg haben, so daß das erste Urteil entsprechend abzuändern war. (Mitgeteilt von Ottegebe Eggers-Lorenz, Richter am Stadtgericht Berlin) § 3 der VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953; § 11 Abs. 5 AnglVO. Erscheint für eine Partei, die nach § 3 der VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte nur durch ein Mitglied des Kollegiums vertreten werden kann, in der Verhandlung vor Gericht ein nicht dem Kollegium angchörender Rechtsanwalt, so gilt die Partei als nicht erschienen. BG Potsdam, Urt. vom 8. Januar 1954 3 S 468/53. Aus den Gründen: Der Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO war zulässig. Der Kläger wird im Prozeß durch das Referat Jugendhilfe und Heimerziehung des Rates des Kreises L. als Beistand vertreten. Da das Referat Jugendhilfe und Heimerziehung eine Parteistellung in diesem Rechtsstreit einnimmt, kommt § 11 Abs. 5 AnglVO zur Anwendung, d. h. diese Behörde genießt Befreiung vom Anwaltszwang. Infolgedessen ist auch in dem Beschluß des Senats vom 26. August 1953, der in dieser Sache ergangen ist (NJ 1953 S. 503), dem Kläger zwar einstweilige Kostenbefreiung bewilligt worden, die Beiordnung eines Anwalts aber unterblieben. Die Erteilung einer Prozeßvollmacht an Rechtsanwalt Dr. D. durch diese staatliche Behörde als Beistand einer unbemittelten Partei ist unzulässig, da sie § 3 der VO über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 widerspricht: Für unbemittelte Parteien dürfen nur Anwälte des Kollegiums auftreten. Rechtsanwalt Dr. D. ist aber nicht Mitglied eines Anwaltskollegiums. Selbst wenn man die Erteilung der „Prozeßvollmacht“ als eine Untervollmacht ansehen wollte, würde auch dies für unzulässig erachtet werden müssen, weil sich nach Auffassung des Senats aus dieser gesetzlichen Vorschrift auch die Unzulässigkeit des Auftretens eines keinem Kollegium angehörenden Anwalts in Untervollmacht ergibt. Dies muß selbst dann gelten, wenn der betreffende Anwalt erklären sollte, auf Gebühren verzichten zu wollen. Dies hat zur Folge, daß für den Kläger niemand erschienen war; folglich konnte eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, wobei hervorzuheben ist, daß der Rechtsstreit ohnehin zur Entscheidung reif war. Arbeitsrecht VO über Erholungsurlaub vom 7. Juni 1951. Zur Berechnung von Urlaubsdauer und Urlaubsvergütung bei Betriebswechsel. Stadtarbeitsgericht Groß-Berlin, Urt. vom 20. November 1953 1 Sa 49/53. Der Klager war von Januar bis Mal 1952 bei dem Staatlichen Kreiskontor Z. beschäftigt und hat dort bei seinem Ausscheiden keinen Anteilurlaub genommen, weil er den gesamten Jahresurlaub zusammen mit seiner Familie verleben wollte. Er hätte einen Anteilurlaub von fünf Tagen mit einer Vergütung in Höhe von 43,20 DM netto zu beanspruchen gehabt. Am 4. Juni 1952 nahm er seine Tätigkeit bei dem Beklagten auf. Bei dem Beklagten erhielt er in der Zeit vom 4. bis 22. August seinen Jahresurlaub. Der Beklagte entlohnte den Kläger jedoch nur für den auf ihn entfallenden Anteil des Jahresurlaubs, d. h. für sieben Zwölftel der gesamten Urlaubsdauer. Wegen der Entlohnung für die restlichen fünf Zwölftel hat sich der Beklagte an das Staatliche Kreiskontor Z. gewandt und von diesem die Zusage erhalten, daß die Urlaubsvergütung des Klägers für fünf Zwölftel seines Jahresurlaubs in Höhe von 43,20 DM netto an den Beklagten überwiesen werde. Der Beklagte hat sich bereit erklärt, diesen Betrag an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger hat jedoch die Annahme des Betrages verweigert und statt dessen von dem Beklagten die Entlohnung der restlichen fünf Zwölftel des Ihm tatsächlich gewährten Jahresurlaubs auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses mit 112 DM netto gefordert. Er leitet die Berechtigung seiner Forderung aus § 4 Abs. 2 der Verordnung über Erholungsurlaub ab, wonach der Erholungsurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Der Beklagte hingegen stützt seine Auffassung auf § 15 der Verordnung über Erholungsurlaub, wonach er als „Nachfolgebetrieb“ lediglich den Resturlaub zu gewähren und zu bezahlen habe. Der Kläger beantragte vor dem Arbeitsgericht, den Beklagten zu verurteilen, an Ihn 112 DM netto Urlaubsvergütung zu zahlen. Das Arbeitsgericht gab dem Klageantrag statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Berufung an das Landesarbeitsgericht zugelassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Stadtarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 43,20 DM restlicher Urlaubsentlohnung verurteilt. Aus den Gründen: Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Tatsache, daß der Kläger im laufenden Urlaubsjahr den Betrieb gewechselt hat, ohne im Vorgängerbetrieb Anteilurlaub gehabt zu haben. Die Besonderheit des Falles gegenüber den üblichen Fällen dieser Art besteht darin, daß nicht der Vorgängerbetrieb die Gewährung des Anteilurlaubs stillschweigend unterließ oder unter Angabe irgendwelcher triftigen Gründe ausdrücklich verweigerte, sondern daß der Kläger selber sich vorbehielt, seinen Jahresurlaub im Nachfolgebetrieb zu nehmen, damit er ihn gemeinsam mit seiner Familie verleben könne. Diesen Jahresurlaub in Form der Freizeitgewährung hat er von dem Beklagten erhalten. Bei der Bemessung der Urlaubsdauer wurde von dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis ausgegangen, das heißt, Kläger erhielt entsprechend der Eigenart seines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Beklagten 18 Tage Urlaub, wohingegen er entsprechend der Eigenart seines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Vorgängerbetrieb dort lediglich einen Jahresurlaub von insgesamt 12 Tagen erhalten hätte. Insoweit wären die Dinge unstreitig. Streit herrscht allein über die Urlaubsvergütung. Der Beklagte hat den Kläger nur für sieben Zwölftel seines achtzehntägigen Jahresurlaubs entlohnt und ihm darüber hinaus angeboten, den vom Vorgängerbetneb in Aussicht gestellten Betrag in Höhe von 43,20 DM netto als dessen anteilmäßige Urlaubsvergütung für fünf Zwölftel des Jahresurlaubs von 12 Tagen an ihn zu zahlen. Der Kläger fordert demgegenüber von dem Beklagten, daß auch die Urlaubsvergütung für den gesamten, ihm von dem Beklagten gewährten Jahresurlaub von 18 Tagen auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses zu errechnen sei, was einen Betrag in Höhe von 112 DM netto ergibt. Dabei ist für den Rechtsstreit charakteristisch, daß jede Partei ihre Auffassung auf das geltende Urlaubsrecht stützt, 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 249 (NJ DDR 1954, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 249 (NJ DDR 1954, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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