Neue Justiz 1954, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 244 (NJ DDR 1954, S. 244); stammende Briefe an die früheren Betriebsinhaber, in denen die Greueltaten der faschistischen Wehrmacht in der Sowjetunion verherrlicht wurden, sicher. Unter diesen Briefen befanden sich auch solche eines einflußreichen Betriebsangehörigen namens B. Die Briefe übergab der Angeklagte der Betriebsparteiorganisation. Die Feinde unserer Ordnung nahmen den Vorfall mit dem Hund zum Anlaß, eine systematische Hetze gegen den Angeklagten zu betreiben, damit dieser konsequente Kämpfer gegen die Reaktion durch ein Gericht unseres Staates verurteilt und aus diesem Kampf ausgeschaltet würde. Diese raffinierte und hinterhältige Methode ist eine der Formen des Kampfes der Feinde der Arbeiter- und Bauernmacht. So wurden im Betrieb Unterschriften für die Forderung nach Entfernung des Angeklagten aus dem Betrieb gesammelt, und Zuschriften an die Kreisredaktion einer Tageszeitung in M. diffamierten den Angeklagten und forderten seine strenge Bestrafung. Die Zuschriften wurden zum Teil in der Kreispresse abgedruckt. Auch Ort und Zeit des Termins zur Hauptverhandlung wurde veröffentlicht. Während der Hauptverhandlung und nach deren Durchführung kam es im Gerichtsgebäude zu Demonstrationen gegen den Angeklagten, in denen u. a. gefordert wurde, man solle ihn aufhängen. Schon allein aus dieser Forderung, die, selbst wenn man eine Sachbeschädigung unterstellen würde, in keinem Verhältnis zu der Handlung des Angeklagten steht, sich als eine antihumane, als faschistische Forderung entlarvt, hätte das Kreisgericht erkennen müssen, daß es hier gar nicht um die Sachbeschädigung und Tierquälerei ging, sondern um einen Angriff gegen den Angeklagten als konsequenten Kämpfer für unsere Ordnung. Daß durch den kompromißlosen Einsatz des Angeklagten für die Interessen unseres Staates und für die Erhaltung des Volkseigentums, insbesondere durch seine Unbestechlichkeit in der Verfolgung von Unredlichkeiten, sich das kollegiale Verhältnis zu den Belegschaftsmitgliedern trübte, ergibt sich aus der Beurteilung des Betriebes und hätte dem Kreisgericht ebenfalls Veranlassung sein müssen, politisch wachsam zu sein. Nur dadurch, daß Gericht und Staatsanwalt politisch blind waren, konnte es zur Erhebung der Anklage und Durchführung des Verfahrens kommen und damit zu diesem Mißbrauch der Justiz gegen den Angeklagten und gegen die Interessen unseres Staates. Die angefochtenen Urteile waren aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts wegen unrichtiger Anwendung der Strafgesetze auf die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen erfolgte und der Angeklagte mangels Schuld freizusprechen war, hat das Oberste Gericht gemäß § 312 Abs. 1 Buchst, b StPO selbst entschieden. Zivilrecht und Familienrecht §§ 1708, 1717 BGB; §§ 138, 139, 286 ZPO; § 41 AnglVO. / 1. Die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens / ist kein unzulässiger Erforschungsbeweis, wenn genügendes Beobachtungsmaterial zur Verfügung steht und das Gutachten noch durch andere Beweise unterstützt werden kann. 2. Die Beeidigung von Parteien oder Zeugen ist namentlich in familienrechtlichen Streitigkeiten in der Regel erst in Betracht zu ziehen, wenn zuvor alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweismittel erschöpft sind. 3. Beschlüsse nach § 41 AnglVO bedürfen einer, wenn auch in gedrängter Form gehaltenen, Begründung. OG, Urt. vom 4. Dezember 1953 1 Zz 158/53. Der Kläger 1st das am 30. September 1950 außer der Ehe geborene Kind der verwitweten Irmgard M. Während der gesetzlichen Empfängniszeit, die zwischen dem 2. Dezember 1949 und dem 2. April 1950 liegt, hat der Verklagte am 17. Januar 1950 der Kindesmutter beigewohnt, und zwar erstmalig und zugleich als einziges Mal während der Empfängniszeit. Der Kläger verlangt vom Verklagten die Gewährung von Unterhalt mit dem Anträge auf Verurteilung zur Zahlung einer vierteljährlich im voraus zahlbaren Rente von 97,50 DM. Der Verklagte bestreitet, unter Hinweis auf den Reifegrad des Klägers bei seiner Geburt, der Erzeuger des Klägers zu sein, und wendet Mehrverkehr ein. Das Kreisgericht hat außer der Vernehmung von Zeugen über den Mehrverkehr ein Blutgruppengutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität H. erfordert, das weder den Verklagten noch den für den Mehrverkehr benannten Zeugen H. als Vater des Kläger ausschließt. Das Kreisgericht hat daraufhin den Verklagten am 9. Januar 1953 antragsgemäß verurteilt. Es stützt diese Entscheidung auf die eidlichen Aussagen der Kindesmutter und des Mehrverkehrszeugen. Die vom Verklagten beantragte Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens lehnt das Gericht ab mit der Begründung, daß es sich dabei um einen unzulässigen Erforschrungsbeweis handeln würde. Das Bezirksgericht H. hat die vom Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Beschluß vom 9. Juni 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen beide gerichtlichen Entscheidungen wendet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Nach Lage der Umstände durfte die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens nicht als Erforschungsbeweis abgelehnt werden. Der Verklagte hat Beweise angeboten, deren Erhebung im Interesse der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Er hat insbesondere behauptet, daß der Kläger bei der Geburt ein voll ausgetragenes Kind gewesen sei, und beantragt, hierüber die bei der Geburt des Klägers tätige Hebamme zu hören. Dieser Beweis durfte nicht abgelehnt werden, zumal der Kläger die Behauptung nicht substantiiert bestritten hatte. Es hätte also auf Grund des sachkundigen Zeugnisses geprüft werden müssen, ob der Reifegrad des Klägers bei der Geburt mit der Annahme, daß der Kläger aus einem geschlechtlichen Verkehr seiner Mutter vom 17. Januar 1950 hervorgegangen ist, in Widerspruch steht oder nicht. Die bisher bekannten Umstände schließen es jedenfalls nicht aus, daß es bei dem von der Kindesmutter und dem Zeugen H. zugegebenen Besuch in der Sylvesternacht 1949/50 trotz der eidlichen Ableugnung durch beide dennoch zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Bei dieser Sachlage beruht die Ablehnung der Erhebung des Ähnlichkeitsbeweises auf einer Verkennung der in dem Urteil des Obersten Gerichts vom 16. Juli 1952 la Zz 12/52 (NJ 195ji. S. 406) über den Beweiswert erbbiologischer Gutachten entwickelten Grundsätze. Das Oberste Gericht hat in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß ein erbbiologisches Gutachten, auch wenn es nur Wahrscheinlichkeitsgrade anzugeben vermag, sehr wohl dem Nachweise der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft dienen kann, insbesondere, wenn genügendes Beobachtungsmaterial zur Verfügung steht oder das Ergebnis des Gutachtens noch durch andere Beweisergebnisse unterstützt wird. Solche Umstände können sich im vorliegenden Falle aus einer weiteren Beweisaufnahme, insbesondere der Feststellung des Reifegrades des Klägers, in Verbindung mit einer Überprüfung der Glaubwürdigkeit der bisherigen Aussagen der Kindesmutter und des Zeugen H. ergeben. Durch die Ablehnung dieser Beweise ist der Verklagte in seiner Rechtsverteidigung in unzulässiger Weise beschränkt und der in den §§ 138, 139, 286 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der allseitig erschöpfenden Aufklärung der materiellen Wahrheit verletzt worden. Das gilt für die Ablehnung der Beiziehung des erbbiologischen Gutachtens um so mehr, als das Blutgruppengutachten weder den Verklagten noch den Zeugen H. als Erzeuger des Klägers ausschließt. Der vorliegende Fall bietet Anlaß, darauf hinzu- J weisen, daß, namentlich in familienrechtlichen Streitig- I keiten, bei der Beeidigung von Personen mit besonde-rer Vorsicht verfahren werden muß, da erfahrungsgemäß diese Personen, wenn sie am Ausgange des Rechtsstreites interessiert sind, sich dadurch leicht in ihrer Aussage bewußt oder unbewußt beeinflussen lassen. In der Regel wird daher eine Beeidigung dieser Personen, wenn sie überhaupt nach der Sachlage geboten ist, erst dann in Betracht zu ziehen sein, wenn zuvor alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweismittel erschöpft sind. Das hätte auch das Bezirksgericht H. erkennen müssen, durfte also schon aus diesem Grunde die sachlich ausführlich begründete Berufung des Verklagten nicht gemäß § 41 AnglVO verwerfen. Besonders ist dabei noch zu beanstanden, daß die Verwerfung auf vorgedrucktem Formular ohne jede tatsächliche Begründung ausgesprochen worden ist. Dabei wird verkannt, daß ein Beschluß, der auf Grund des § 41 AnglVO ergeht, die Bedeutung eines Urteilsspruches hat. 244;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 244 (NJ DDR 1954, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 244 (NJ DDR 1954, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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