Neue Justiz 1954, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 243 (NJ DDR 1954, S. 243); Der Angeklagte wurde nach Verkündung des Urteils auf Grund des vom Kreisgericht M. erlassenen Haftbefehls mit der Begründung in Untersuchungshaft genommen, daß wegen der ausgesprochenen Strafe Fluchtverdacht bestehe. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt und diese auf das Strafmaß beschränkt. Das Bezirksgericht änderte am 31. Dezember 1953 entsprechend dem Anträge der Berufung das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch dahin ab, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 450 DM verurteilt wurde. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation beider Urteile beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Kreisgerichts keine Tierquälerei und auch keine Sachbeschädigung begangen habe, sondern hätte freigesprochen werden müssen. Die Gerichte hätten nicht erkannt, daß der vorliegende Sachverhalt von Feinden unseres Staates maßlos aufgebauscht worden sei, um in dem Angeklagten einen der Arbeiter- und Bauemmacht ergebenen Funktionär und damit diese selbst zu treffen. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Dem Generalstaatsanwalt ist zuzustimmen, daß der Angeklagte auf Grund der vom Kreisgericht festgestellten Tatsachen weder wegen Tierquälerei (§ 145 b StGB) noch wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) hätte verurteilt werden dürfen. Wenn das Kreisgericht zur rechtlichen Begründung der Verurteilung wegen Tierquälerei ausführt, daß der Angeklagte den Hund roh mißhandelt habe, ohne dafür einen tatsächlichen Grund zu haben, so steht diese Begründung im Widerspruch zu den vom Kreisgericht festgestellten Tatsachen. Diese völlig falsche Auffassung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe den Hund ohne einen tatsächlichen Grund geschlagen, kommt auch noch in der Feststellung des Kreisgerichts zum Ausdruck, es sei kaum anzunehmen, daß durch den streunenden Hund die Sicherheit des Betriebes in irgendeiner Form hätte gefährdet werden können. Es hätte dem Kreisgericht bekannt sein müssen, daß die Feinde unserer Ordnung die verschiedensten Methoden anwenden, um zu versuchen, unseren Aufbau und unsere gesellschaftliche Entwicklung zu hemmen. Eine dieser Methoden ist, unsere volkseigenen Betriebe durch Diversionsakte lahmzulegen. Der Betriebsschutz in unseren volkseigenen Betrieben muß seinen Pflichten in vollem Umfang nachkommen können, um einen möglichst hohen Grad der Sicherheit zu gewährleisten. Ein im Werkgelände streunender Hund lenkt den Wachhund von seiner Aufgabe ab, darüber zu wachen, daß keine fremde Person in das Werkgelände eindringen kann. Wie hoch der Angeklagte diese Gefahr eingeschätzt hat, ergibt sich aus der Tatsache, daß er für die Beseitigung der Gefahr auch noch die übrigen Angehörigen des Betriebsschutzes einsetzte. Der Angeklagte hatte also nicht nur einen berechtigten Grund, die durch den streunenden Hund bedingte Gefahr zu beseitigen, sondern er war dazu sogar verpflichtet. Streunende Hunde, die Belästigungen verursachen, können im allgemeinen nur durch Züchtigungen abgewehrt werden. Dem Angeklagten oblag es infolge seiner Dienstpflicht, das Volkseigentum vor Beeinträchtigungen jeder Art zu schützen. Er durfte sich daher des Hundes, der eine ständig zunehmende Quelle von Belästigungen und Gefährdungen war und ihn darüber hinaus angefallen hatte, auch mit Gewalt erwehren. Zu diesem Zweck durfte er ihn in derber Weise züchtigen und auch töten. Die Züchtigung (Beschädigung) bzw. Tötung (Zerstörung) war zur Abwendung der Gefahr für die Sicherheit des volkseigenen Betriebes erforderlich und stand auch nicht außer Verhältnis zu der gegebenen Gefahr (§ 228 BGB). Der Angeklagte hat nicht vorgehabt, den Hund bei der Abwendung der Gefahr roh zu mißhandeln. Für die gegenteilige Feststellung hat das Kreisgericht nichts dargetan. Es hat vielmehr selbst ausgeführt, daß der Angeklagte nach dem Aufheulen des Hundes den Hund töten wollte, um dessen Schmerzen zu verkürzen. Das ist aber keine rohe Mißhandlung. Der Angeklagte war auch, als er den Hund in die Aschengrube warf, nach den Feststellungen des Kreisgerichts, was auch vom Bezirksgericht richtig erkannt worden ist, davon überzeugt, daß der Hund nicht mehr lebte. Der Angeklagte wollte also weder den Hund roh mißhandeln noch absichtlich quälen (§ 145 b StGB) und hätte deshalb nicht wegen Tierquälerei verurteilt werden dürfen. Darüber hinaus ist es unverständlich, wie das Kreisgericht dieses Verhalten des Angeklagten als Tierquälerei ansehen konnte, obwohl der volkseigene Betrieb trotz der ungerechtfertigten Forderung einer Bestrafung des Angeklagten selbst in der Beurteilung vom 12. November 1953 zugeben mußte, daß der Angeklagte sich „immer in vorbildlicher Weise für das Wohl des betriebseigenen Wachhundes einsetzte und deshalb als Hundefreund angesehen werden konnte“. Da, wie bereits ausgeführt, für den Angeklagten ein Notstand im Sinne des § 228 BGB vorlag, hat der Angeklagte auch keine Sachbeschädigung gemäß § 303 StBG begangen; denn es fehlt die Rechtswidrigkeit der Handlung des Angeklagten. Nur wenn der Täter vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, liegt eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB vor. Rechtswidrig hat aber der Angeklagte gerade nicht gehandelt, da er, um die Sicherheit des volkseigenen Betriebes zu gewährleisten, den Hund töten durfte (§ 228 BGB). Das Kreisgericht hätte daher den Angeklagten freisprechen und den Antrag auf Schadensersatz gemäß § 271 StPO abweisen müssen. Wenn das Bezirksgericht auf Grund der Beschränkung der Berufung auf die unrichtige Strafzumessung auch nur über den Strafausspruch entscheiden konnte und die rechtliche Beurteilung der Handlung des Angeklagten bei der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen bleiben mußte, so hat es aber durch seine Ausführungen zu erkennen gegeben, daß es die rechtliche Beurteilung der Handlung des Angeklagten durch das Kreisgericht für richtig hält und ebenso wie das Kreisgericht nicht die politischen Hintergründe dieses Strafverfahrens erkannt hat. Hätte es die rechtliche und politische Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Kreisgerichts erkannt, dann hätte es die Kassation in der Sache anregen müssen. Das Kreisgericht und auch der Staatsanwalt des Kreises haben dadurch, daß sie die Persönlichkeit des Angeklagten, die Verhältnisse im Betrieb und in M. sowie das Verhalten der Zuhörer im Sitzungssaal während der Hauptverhandlung nicht berücksichtigten, sich zu der von den Feinden unserer Ordnung gegen den Angeklagten und unseren Staat betriebenen systematischen Hetze mißbrauchen lassen. Kreis- wie Bezirksgericht und auch Kreis- wie Bezirksstaatsanwalt haben nicht die ihnen im Gerichtsverfassungsgesetz und im Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik auferlegten Aufgaben, unseren Staat und den einzelnen Bürger vor Angriffen gegen die Feinde unserer Arbeiter- und Bauernmacht zu schützen, erfüllt, sondern haben sich vielmehr von den Feinden unserer Ordnung zur Unterstützung des Angriffs gegen einen konsequenten Kämpfer für Frieden und nationale Einheit und damit gegen unseren Staat bestimmen lassen. Bei einer gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Staatsanwaltschaftsgesetz hätten Gerichte und Staatsanwälte zu der Erkenntnis kommen müssen, daß die völlige Außerachtlassung der Persönlichkeit des Angeklagten zu einer rechtlich und politisch falschen Beurteilung führen mußte. Bereits aus dem Inhalt der Akten ist folgendes zu entnehmen: Der 52jährige Angeklagte gehörte in den Jahren von 1923 bis 1927 dem Roten Frontkämpferbund an. Nach der Zerschlagung des Faschismus wurde er sofort Mitglied der KPD und später der SED. Er war auch Mitbegründer der Ortsgruppe der KPD in L. Seitdem er bei dem VEB E. arbeitete, war er Mitglied der Leitung der Betriebsparteiorganisation, und zwar zuerst Sekretär und seit 1952 Organisations- und Agitationsleiter. Während seiner Tätigkeit bei der Deutschen Volkspolizei war er auch Sachbearbeiter für Strafverfahren nach dem Befehl Nr. 201 der SMAD. Die konsequent fortschrittliche Einstellung des Angeklagten ergibt sich u. a. daraus, daß er ermöglichte, eine im Keller des VEB E. aufgefundene Kiste mit wertvollen Gemälden, die durch reaktionäre Verbindungsleute dem nach Westdeutschland geflohenen Betriebsinhaber ausgehändigt werden sollte, ins Volkseigentum zu überführen. Der Angeklagte stellte weiter aus dem faschistischen Kriege 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 243 (NJ DDR 1954, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 243 (NJ DDR 1954, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die Aktivitäten von Einrichtungen oder Personen des Auslandes aufzuklären, die von diesen zum Zwecke der Einflußnahme auf derartige Zusammenschlüsse unternommen werden.

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