Neue Justiz 1954, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 237 (NJ DDR 1954, S. 237); Sowohl die Gnadenordnung als auch die VO über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung und die dazu ergangenen Anweisungen sind durch die gesellschaftliche Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik in ihrem materiellen Inhalt völlig überholt und konnten schon aus diesem Grunde nicht mehr als in Geltung befindlich angesehen werden. Seit der Neuorganisation unserer Justiz fehlte es aber überhaupt an einer Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Stundung und Erlaß von Gerichtskosten, und deshalb war eine Neuregelung dieses Gebietes notwendig. Bei den Justizverwaltungsstellen in den Bezirken und beim Ministerium der Justiz sind in den letzten Monaten in nicht unbeträchtlicher Anzahl Anträge auf Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz eingegangen. Dieser Fragenkomplex konnte nicht nur als eine technische Angelegenheit angesehen werden, bei dem es sich hauptsächlich darum handelt, eine neue Zuständigkeit für die Entscheidung über derartige Anträge zu schaffen, sondern er hat einen völlig neuen materiellen Inhalt bekommen. Bei der Stundung und dem Erlaß von Kosten handelt es sich dem Wesen nach um eine Einschränkung unseres Volkseigentums. Kostenforderungen sind volkseigene Forderungen. Die Neuregelung mußte also auf der einen Seite den Schutz unseres Volkseigentums, auf der anderen Seite die Belange unserer Bürger berücksichtigen und diese beiden Prinzipien miteinander in Einklang bringen. Daher mußte auch die Neugestaltung der Entscheidung über Anträge auf Stundung und Erlaß im Wege der Gesetzgebung erfolgen. Das ist nunmehr durch die Anordnung über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz vom 25. März 1954 (GBl. S. 315) geschehen. Diese Anordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gemäß § 43 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 207) erlassen worden. Diese Vorschrift legt fest, daß der Minister der Finanzen über den Erlaß und die Niederschlagung von Forderungen, die dem Staatshaushalt zustehen, besondere Bestimmungen erläßt. Auf dem Gebiet des Kostenwesens der Gerichte und Staatlichen Notariate aber werden diese Bestimmungen von dem Minister der Justiz mit Zustimmung des Ministers der Finanzen erlassen. Die Anordnung vom 25. März 1954 kennt nur noch die Begriffe „Stundung“ und „Erlaß“. Die Begriffe „Ermäßigung“, „Erstattung“ und „Niederschlagung“ sind fallengelassen worden. Die Ermäßigung der Kosten ist ein teilweiser Erlaß, so daß hierfür eine besondere Regelung nicht gerechtfertigt ist. Unter Erstattung ist die Rückzahlung bereits gezahlter Kosten zu verstehen. Begrifflich stellt die Erstattung weiter nichts dar als einen nachträglichen Erlaß bereits gezahlter Kosten mit der Folge ihrer Rückzahlung. Mit Rücksicht hierauf erschien eine besondere Bestimmung über die Erstattung von Kosten ebenfalls nicht notwendig und nicht gerechtfertigt. Außerdem sind Anträge auf Erstattung nicht besonders häufig gewesen und deshalb weniger von Bedeutung. Im Einzelfall besteht immer noch die Möglichkeit, die Erstattung als nachträglichen Erlaß nach § 2 Abs. 1 der Anordnung auszusprechen. Das käme z. B. dann in Frage, wenn die Nichtrückerstattung des Kostenbetrages für den Kostenschuldner „eine sonstige besonders erhebliche Härte“ darstellen würde. In der Regel soll aber daran festgehalten werden, daß es bei der bereits erfolgten Zahlung der Kosten verbleibt. Die Niederschlagung von Kosten bedeutete weder eine Stundung noch einen Erlaß von Kosten. Bei einer verfügten Niederschlagung der Kosten wurde das Kostensoll gelöscht. Die Löschung berührte aber, da sie lediglich eine Maßnahme der einziehenden Behörde zur Bereinigung ihrer Kostenbücher darstellte, nicht den Bestand der Kostenforderung. Das Einziehungsverfahren konnte daher wieder aufgenommen werden, wenn sich nachträglich die Möglichkeit der Einziehung ergab. Dem Zahlungspflichtigen wurde die Löschung des Kostensolls deshalb auch nicht bekanntgegeben (vgl. § 90 der alten Justizkassenordnung, insbesondere Abs. 7). Für den in rechtlichen Dingen unerfahrenen Werktätigen, der im allgemeinen die Niederschlagung ebenfalls als Erlaß ansah, war es dann stets eine unan- genehme Überraschung, wenn nach Jahren die Kostenforderung erneut geltend gemacht wurde. Im Interesse der werktätigen Bevölkerung wurde es deshalb für erforderlich gehalten, klare Verhältnisse über den Bestand oder Nichtbestand einer Kostenforderung zu schaffen. Es gibt jetzt nur noch eine Stundung oder einen Erlaß von Kostenforderungen, wobei Erlaß bedeutet, daß das Kostensoll endgültig gelöscht wird (§ 7 der Anordnung), die Kostenforderung also nicht zu einem späteren Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben und eingezogen werden kann. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, daß die hier gebrauchten Begriffe „Erstattung“ und „Niederschlagung“ nichts mit der Erstattung von Kosten gemäß § 6a Abs. 2 GKG oder § 16 Abs. 2 KostO oder mit der Niederschlagung der Kosten gemäß § 6 GKG gemein haben. Diese Vorschriften betreffen nur die Fälle, in denen entweder zuviel Kosten gezahlt oder Kosten infolge unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht zu Unrecht erhoben wurden. Hier verbleibt es bei der in den Kostengesetzen vorgesehenen Regelung. Die Anordnung dagegen will lediglich die Fälle erfassen, in denen die Kostenforderung zwar ordnungsgemäß entstanden ist, aber ihre Einziehung aus bestimmten, in der Person des Kostenschuldners liegenden Gründen nicht angebracht erscheint. Nach § 1 der Anordnung können Kostenforderungen bis zu sechs Monaten, in besonderen Ausnahmefällen bis zu zwölf Monaten gestundet werden. Eine Stundung über die Dauer von zwölf Monaten ist nicht angebracht und deshalb in der Anordnung nicht vorgesehen. In einem solchen Falle ist zu prüfen, ob nicht ein Erlaß der Kosten in Frage kommt. Voraussetzung für eine Stundung ist, daß dem Schuldner Teilzahlungen nicht zuzumuten sind und daß die Einziehung der Kostenforderung infolge vorübergehender, unverschuldeter Zahlungsschwierigkeiten eine augenblickliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder eine sonstige Härte für den Kostenschuldner darstellen würde. In der Regel ist aber zunächst zu versuchen, mit dem Kostenschuldner Teilzahlungen zu vereinbaren. In der Vereinbarung einer Teilzahlung steckt gleichzeitig eine Vereinbarung der Stundung des Restbetrages. Erstrecken sich die Teilzahlungen über die Dauer eines Jahres, so ist um von vornherein Zweifel auszuschließen bei regelmäßigen Teilzahlungen eine Stundung des Restbetrages auch über zwölf Monate hinaus zulässig. § 1 Abs. 1 der Anordnung will nur die Fälle erfassen, in denen überhaupt keine Teilzahlungen möglich sind. § 2 der Anordnung bestimmt, daß Kostenforderungen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden können. Im Gegensatz zur Stundung muß hier nicht nur eine vorübergehende, unverschuldete Zahlungsschwierigkeit des Kostenschuldners vorliegen, sondern es muß sich um Zahlungsschwierigkeiten handeln, die von Dauer sind. Die Einziehung der Kosten muß hier ebenfalls zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners führen. Außerdem kann ein Erlaß auch dann ausgesprochen werden, wenn die Einziehung eine sonstige, besonders erhebliche Härte für den Kostenschuldner darstellt. Unter diese Möglichkeit fallen z. B. die Fälle, in denen Strafgefangene auf Grund der Überprüfung der Urteile in Strafsachen im Zusammenhang mit dem neuen Kurs der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Regierung entlassen wurden. Die Anordnung bestimmt in § 2 Abs. 2, daß auch einem anderen, für dieselben Kosten haftenden Kostenschuldner Erlaß gewährt werden kann, wenn die Einziehung der Kosten bei diesem eine unbillige Härte darstellen würde. Derjenige, der z. B. durch eine gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärung die Kosten übernommen hat, oder der Zweitschuldner in einem Zivilprozeßverfahren bleibt nach wie vor grundsätzlich zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Der Erlaß der Kosten erstreckt sich also nicht ohne weiteres auf die mithaftenden Kostenschuldner. Aber die Anordnung gibt zur Vermeidung unbilliger Härten die Möglichkeit, auch dem Übernahmeschuldner oder Zweitschuldner Kostenerlaß zu gewähren. Wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muß im Einzelfall genau geprüft werden. So wird es z. B. eine unbillige Härte sein, in Zivilsachen dem Erstschuldner (§ 82 GKG) Kostenerlaß 237;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 237 (NJ DDR 1954, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 237 (NJ DDR 1954, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Schwerpunkte des Militärverkehrs, wie die Kommandozentralen, die wichtigsten Magistralen und die Beund Entladebahnhöfe mit den zu übergebenden zuverlässig abzusichern.

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